Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das Bauvorhaben Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Fl. Nr. 15929/7, Gemarkung Neubrunn wurde durch den Markt Neubrunn bereits in der Sitzung vom 03.03.2021 behandelt. Seitens des zuständigen Bauamtes beim Landratsamt Würzburg wurde bemängelt, dass der Carport in die gemäß den Festsetzungen in Ziffer 11 des Bebauungsplanes „Turnhalle Süd“ frei zu haltende Pflanzfläche und in die gemäß Ziffer 12.1 vorgeschriebene aufgelockerte Bepflanzung geplant wird. Weiterhin weichen die Dachform und die Dachneigung von den Vorgaben ab.

 

Der Befreiung zur Bebauung im Bereich der gemäß dem Bebauungsplan vorgegebenen Pflanzfläche bzw. der von baulichen Anlagen freizuhaltenden Fläche kann zugestimmt werden. Da die Bepflanzung seinerzeit als schützende Abgrenzung zum freien Feld gedacht war. Nunmehr hat der Markt Neubrunn im Anschluss an das Grundstück den neuen Bebauungsplan Kirchenberg ausgewiesen, welcher durch die sich nunmehr am Grundstück anschließende Bebauung eine Hecke als Schutzabgrenzung nicht mehr nötig macht. Die Hecke, welche zudem bisher nicht gegeben war, würde nunmehr einer Zensur in der Bebauung gleichen, zumal dem Nachbarn durch den Bebauungsplan Kirchenberg eine Grenzbebauung gestattet ist.

 

Da der Bodenbelag der derzeit gegebenen Stellplatzfläche mit Rasengittersteinen ausgeführt ist, ist er einer Versickerung zugänglich. Dieser Belag wird auch zukünftig gegeben sein. Nach Planung wird das Dachwasser, welches nunmehr nicht mehr über das direkte Eintreten in den Boden erfolgt, über eine Dachentwässerung zur Versickerung im Boden eingebracht. Hierdurch wird die weitere Versickerung der Niederschläge gewährleistet. Es tritt somit keine Verschlechterung ein. Daher kann auch dieser Befreiung zugestimmt werden.

 

Es ist richtig, dass im Gebiet des Bebauungsplanes Turnhalle Süd nur Dächer mit Sattel- und Walmdach zulässig sind. Die gewählte und geplante Dachform des Pult- bzw. Flachdaches stellt die einzige Dachform dar, welche ein Ableiten des Niederschlags vom Haus weg, in Richtung Versickerungsbereich gewährleistet. Weiterhin sind im direkt angrenzenden Bebauungsplan Kirchenberg diese Dachformen zulässig. Durch die Erteilung der Befreiung wäre es optisch möglich, einen Übergang zwischen den Gebieten zu schaffen. Ebenso verhält es sich mit der Dachneigung.

 


Beschluss:

 

Den beantragten Befreiungen wird zugestimmt.