Der § 24 UStG, welcher die Pauschalbesteuerung des Forstbetriebes regelt, wurde wie bereits in der Sitzung vom 14.07.2021 mitgeteilt, geändert und lässt diese Pauschalbesteuerung nunmehr nur noch zu, wenn der Gesamtumsatz des Unternehmers im Vorjahr 600.000 € nicht überschritten hat.

 

Als Unternehmer wird umsatzsteuerrechtlich der Markt Neubrunn mit all seinen der Umsatzsteuer unterliegenden „Betrieben“ herangezogen. Dies bedeutet, in diese Betrachtung ist neben dem Forst auch der Bereich der Wasserversorgung und der Bereich Freibad mit einzubeziehen. Umsatz = verkürzt dargestellt; Einnahmen aus Verkäufen aus Lieferungen und Leistungen

 

Umsatz Wasserversorgung 2021 =                283.988,66 €

Umsatz Freibad 2021 =                                    21.016,90 €

Umsatz Forst 2021=                                         31.897,64 €

 

Gesamt =                                                       336.903,20 €

 

Der Umsatz liegt somit im Jahr 2021 unter dem „Grenzwert“ von 600.000 €. Die Pauschalbesteuerung kann auch im Jahr 2022 im Bereich Forst beibehalten werden. Ein Wechsel zur Regelbesteuerung wird aller Vorrausicht nach zum Jahr 2023 erfolgen müssen, wenn § 2 b USTG auch für die Kommunen anzuwenden ist.

 

Die Thematik wird weiterhin beobachtet und das Gremium bei Bedarf informiert.