Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Abstimmung: Ja: 3, Nein: 10

Sachverhalt:

 

Mit Mail vom 17.02.2022 stellen die Eigentümer des Anwesens Fl. Nr. 3148/15 einen Antrag auf Befreiung vom dritten auszuweisenden Stellplatz. Nach dem gültigen Bebauungsplan Kirchenberg sind pro Grundstück mindestens drei Stellplätze zu errichten. Die Eigentümer bitten um Befreiung von der Stellplatzpflicht, da auf dem Grundstück eine große Doppelgarage und Stellfläche vor dieser gegeben ist. Der dritte Stellplatz ist gemäß Bauantrag vor dem Küchenfenster zur Straße geplant. Durch die Lage verhindert er die Errichtung einer Einfriedungshecke, welche die Einsicht ins Gebäude durch das Küchenfenster verhindern soll. Derzeit leuchten die Scheinwerfer der Fahrzeuge direkt in den Innenbereich. Gemäß Art 47 BauGB besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine Stellplatzablöse zu ermöglichen. Üblicherweise erfolgt diese Festlegung über eine entsprechende satzungsrechtliche Regelung. Eine solche Regelung gibt es beim Markt Neubrunn nicht. 

 

Gemäß Art. 47 BauGB kann die Stellplatzpflicht erfüllt werden durch

 

1. Herstellung der notwendigen Stellplätze auf dem Baugrundstück,

 

2. Herstellung der notwendigen Stellplätze auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks, wenn dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist, oder

 

3. Übernahme der Kosten für die Herstellung der notwendigen Stellplätze durch den Bauherrn gegenüber der Gemeinde (Ablösungsvertrag).

 

Die Gemeinde hat den Geldbetrag für die Ablösung notwendiger Stellplätze zu verwenden für

 

1. die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die Instandsetzung oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen einschließlich der Ausstattung mit Elektroladestationen,

 

2. den Bau und die Einrichtung von innerörtlichen Radverkehrsanlagen, die Schaffung von öffentlichen Fahrradabstellplätzen und gemeindlichen Mietfahrradanlagen einschließlich der Ausstattung mit Elektroladestationen,

 

3. sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs.

 

Es ist grundsätzlich zu überlegen, inwieweit eine Befreiung ermöglicht werden soll und welche Regelung diesbezüglich getroffen wird.

 

Es wird angemerkt, dass alle Grundstücke in diesem Bereich der Notwendigkeit einer Ausweisung von drei Stellplätzen unterliegen. Der Unterschied der Bebauung liegt bei dem betroffenen Grundstück im Umstand, dass dieses entgegen der anderen Grundstücke im Rahmen der Bebauung nicht aufgefüllt wurde und somit die Problematik der Beeinträchtigung begünstigt wird.

Es sollte hier kein Präzedenzfall geschaffen werden.


Beschluss:

 

Dem Antrag auf Befreiung vom dritten auszuweisenden Stellplatz auf Fl. Nr. 3148/15 wird zugestimmt.