Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Die Bauherrenschaft reichte mit Antrag vom 22.02.2022, eingegangen beim Markt Neubrunn am 23.02.2022, einen Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses nebst Garage und Carport ein. Für das Bauvorhaben ist der gültige Bebauungsplan „An der Wenkheimer Straße II“ heranzuziehen.

 

Das geplante Bauvorhaben entspricht nicht den Vorgaben des Bebauungsplanes, es wird eine Abstandsflächenübernahme durch die Eigentümer des Nachbargrundstücks Fl. Nr. 3167/2 der Gemarkung Neubrunn benötigt. Die entsprechende Erklärung ist dem Bauantrag beigefügt. Weiterhin entspricht das Bauvorhaben mit einem geplanten Pultdach, Dachneigung 10 Grad, nicht der Vorgabe des Bebauungsplanes, welcher ein Satteldach mit einer Neigung von 30 Grad vorsieht. Die gewählte Dachform entspricht der heutigen üblichen Bauart, hebt sich durch diese aber auch im Gebiet ab. Die Garage und der Carport sind in einer Flachdachausführung geplant und passen sich damit der Nachbarbebauung auf Fl. Nr. 3167/3 der Gemarkung Neubrunn an. Aufgrund des Gefälles des Grundstücks entspricht die Einstellung des Gebäudes auf dem Grundstück nicht den Vorgaben des Bebauungsplanes.

 

Für diese Abweichungen werden seitens der Bauherrenschaft Befreiungsanträge gestellt. Aufgrund des Umstandes, dass zwei Grundstücke weiter bereits eine Bebauung existiert, welche ebenfalls aus der Optik des Restgebietes heraussticht, wäre zu überlegen, inwieweit den Befreiungen Rechnung getragen werden kann. Grundsätzlich sind Befreiungen gemäß § 31 BauGB möglich.

 

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

 

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

 

1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder

2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder

3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

Die Erschließung ist gesichert und die Nachbarunterschriften sind gegeben.


Beschluss:

 

Der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens und den beantragten Befreiungen werden zugestimmt.