Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 6

Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 01.03.2022, eingegangen am 03.03.2022 beim Markt Neubrunn, wird für den abweichend der Baugenehmigung errichteten Anbau eine Befreiung beantragt. Der Anbau wurde, wie bei einer Baukontrolle durch das Landratsamt Würzburg festgestellt wurde, entgegen den Festsetzungen im Bebauungsplan „Turnhalle Süd“ mit einer glänzenden Metallverkleidung versehen. Gemäß den Festsetzungen ist dies nicht zugelassen, siehe hierzu Punkt 10 der Festsetzungen im Textteil des Bebauungsplanes.

 

Seitens der Bauherrenschaft wird die geänderte nicht abgestimmte Bauweise mit dem Umstand, dass bei der Baufirma keine freien Kapazitäten gegeben waren und daher von der ursprünglich angedachten massiven Bauweise abgewichen wurde, begründet. Dies wurde seitens des Bauamtes des Landratsamtes insoweit toleriert, dass in der Baukontrolle lediglich die Abweichung der Verkleidung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes moniert wurde. Es wird seitens der Bauherrenschaft ausgeführt, dass sich der Glanzgrad durch die UV-Strahlung sehr schnell verliert und die Beschichtung im Laufe der Zeit immer matter wird. Zudem wird darauf verwiesen, dass der Bebauungsplan aus dem Jahr 1997 stammt und den heutigen Baugepflogenheiten nicht mehr entspräche. Zudem wird seitens der Bauherren angemerkt, dass im Bebauungsplanbereich bereits Nebengebäude in Metall-Leichtbauweise ebenso errichtet wurden, wie glänzende Materialien für Balkonbrüstungen eingesetzt wurden. Hierzu wird grundsätzlich angemerkt, dass hier ggfs. Befreiungen erteilt wurden, bzw. die Thematik bisher nicht aufgegriffen wurde.

Es wird weiterhin durch die Bauherrenschaft ausgeführt, dass die besagte Verkleidung an einem wenig frequentierten Weg liegt und zudem auf der gegenüberliegenden Wegseite eine hohe Hecke gegeben ist, welche die Verkleidung nahezu verdeckt.

 

Grundsätzlich ist zu den Ausführungen anzumerken, dass für das geplante und abweichend ausgeführte Bauvorhaben bereits im Vorfeld diverse Befreiungen und Abweichungen genehmigt wurden. Eine nicht abgesprochene andere Bauweise und zudem eine Bauweise, welche zur Notwendigkeit einer weiteren Befreiung führt, ist mehr als unglücklich.


Beschluss:

 

Der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Metallverkleidung wird zugestimmt. Die Bauweise weicht von dem beantragten Baugesucht ab.