Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 2

Sachverhalt:

 

Mit Bauantrag vom 29.03.2022 wird seitens der Bauherrin der Ersatz eines Stahlrohrmastes (9,99 m) durch einen Stahlbetonmasten (29,97 m) zur Aufnahme von Funkantennen und der zugehörigen Versorgungseinheit beantragt.

 

Das Vorhaben befindet sich im sog. Außenbereich und ist nach § 35 BauGB zu beurteilen. Danach sind im Außenbereich nur ausnahmsweise Vorhaben zulässig. 

 

Das Vorhaben ist im Außenbereich zulässig da es der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dient. Die ausreichende Erschließung ist gesichert. Das entgegenstehen öffentliche Belange ist nicht ersichtlich. Es erfolgt der Ersatz der bestehenden Anlage bzw. deren Ertüchtigung.

 

Dem Antrag sind die Rückbaukosten und die Verpflichtungserklärung zum Rückbau beigefügt.

 

Durch die Ertüchtigung des Standortes wird die Versorgung mit Telekommunikationsdienst-leistungen verbessert und zukünftig auch gesichert. 


Beschluss:

 

Dem Bauvorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.