Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Für das Anwesen auf Fl. Nr. 351 der Gemarkung Neubrunn wurde ein Bauantrag auf Teilabbruch und Erweiterung bzw. Aufstockung gestellt.

 

Das unbewohnte Wohngebäude auf der Flur Nr. 351, Grabenweg 4, in 97277 Neubrunn, soll saniert und im Sinne der Ortsnachverdichtungsstrategie erweitert werden.

 

Das Anwesen befindet sich im Zusammenhang bebauten Ortsbereichs. Ein Bebauungsplan ist nicht gegeben. Es gelten somit Vorgaben des § 34 BauGB.

 

Dieses Bauvorhaben wurde bereits im letzten Jahr behandelt. Nachdem es in der damaligen Fassung nicht genehmigungsfähig war, wurde die Planung abgeändert.

 

Das vorhandene Erdgeschoss und das 1. Obergeschoss werden zum größten Teil erhalten. Das Dach wird zurückgebaut. Es erfolgt eine Aufstockung des Gebäudes, um Wohnraum anbieten zu können.

 

Im Erdgeschoss sind 2 Wohnungen vorgesehen.

 

Im 1. OG wird eine Wohneinheit mit Terrasse geplant und im 2. OG sind weitere 2 Wohnungen vorgesehen. Im 3. OG ist ebenfalls eine Wohnung vorgesehen. Diese erhält zwei Balkone. Im Innenhof wird das neue Treppenhaus inclusive Aufzug in Massivbauweise geplant.

 

Die vorhandene Garage wird künftig als Technikraum und zusätzliche Abstellmöglichkeiten für die Wohnungen genutzt.

 

Das Gebäude wird gem. den Vorgaben des GEG gedämmt. Die Dämmung mit einer Aufbaustärke von 22,5 cm (EG und 1. OG Bestand) ragt teilweise über die Grundstücksgrenze hinaus. Dies betrifft lediglich die gemeindlichen Grundstücke Flur Nr. 356/1 (Grabenweg) und die Flur Nr. 660 (Torwiesenweg). Diesbezüglich wird eine Abweichung von der BayBO gem. Art. 6 beantragt. Der Markt Neubrunn billigt diese Überbauung.

 

Aufgrund der Aufstockung zur Wohnraumoptimierung können nicht alle Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen werden. In Richtung Flur Nr. 660 und Flur Nr. 356/1 ragen die Abstandsflächen über die Straßenmitte hinaus. Für diesen Teil der Abstandsflächen, die über die Straßenmitte hinausragen, ist eine Abstandsflächenübernahme der Nachbarn erforderlich.

 

Für die Überschreitung der Abstandsflächen wird eine Abweichung von Art. 6 BayBO 2021 beantragt.

 

Gemäß GaStellV müssen für das Bauvorhaben Parkplätze nachgewiesen werden.

Nach GaStellV ist je Wohnung ein Stellplatz nachzuweisen. Somit sind für die Wohnungen 6 Stellplätze zuzgl. 10% Besucherverkehr erforderlich (6,6). Es werden somit 7 Parkplätze für die Wohneinheiten errichtet.

 

Die notwendigen 7 Stellplätze können nicht direkt auf dem Grundstück nachgewiesen werden. Die Stellplätze gem. BayBO Art. 47 (3) 2. werden auf dem benachbarten Grundstück Fl. Nr. 15755 nachgewiesen. Er erfolgt eine entsprechende Sicherung.

 

Die fußläufige Entfernung des Parkplatzes zum Wohnhaus bzw. Gewerbeeinheit beträgt weniger als 129 Meter für die Wohneinheiten. Ein behindertengerechter Stellplatz wird errichtet. Hierfür ist somit keine Abweichung von der GaStellV notwendig.

 

Gem. Art. 7 (3) BayBO ist bei Wohnanlagen mit mehr als 3 Wohnungen ein Kinderspielplatz notwendig. Dieser wird im geschützten Innenhofbereich errichtet.

 

Das Bauvorhaben nimmt einen Leerstand auf und belebt den Altort. Aufgrund der Lage und der umliegenden Mischnutzung des Bauvorhabens fügt dieses sich in die Struktur grundsätzlich ein.

 

Die Erschließung ist gesichert.


Beschluss:

 

Dem Bauvorhaben und den beantragten Befreiungen und Abweichungen wird zugestimmt.