Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0

Sachverhalt:

 

In seiner Sitzung am 02.02.2022 hat sich der Marktgemeinderat bereits mit der Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP), Entwurf vom 14.12.2021 befasst.

 

Es wurde einstimmig beschlossen:

 

Der Gemeinderat ist mit der Änderung der Verordnung nicht einverstanden. Kleinen Kommunen sollte es nicht noch weiter erschwert werden, sich durch neue Baugebiete nach außen hin zu entwickeln, da unbebaute Grundstücke oft nicht zugänglich sind und es an Instrumentarien fehlt, dagegen vorzugehen. Eine Entwicklung einer Gemeinde ist wichtig, um die vorhandene Infrastruktur weiterhin zu erhalten.

 

 

Nach Durchführung des ersten Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des LEP wurde der Entwurf auf Grundlage der eingegangenen Anregungen und Hinweise überarbeitet. Der Bayerische Ministerrat hat in seiner Sitzung am 02.08.2022 dem überarbeiteten Entwurf zugestimmt und das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie als oberste Landesplanungsbehörde beauftragt, dazu ein ergänzendes Beteiligungsverfahren nach Art. 16 Abs. 6 BayLplG durchzuführen.

 

Im Weiteren wird auf das Schreiben des Bayer. Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 02.08.2022 verwiesen.

 

Der Entwurf der Änderungsverordnung sowie alle weiteren Unterlagen können im Internet unter www.landesentwicklung-bayern.de eingesehen werden.

 

Stellungnahmen sind ausschließlich zu den kenntlich gemachen Änderungen in der Änderungsverordnung sowie deren Begründung möglich.

 

Der Synopse der Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens kann entnommen werden:

 

Auf Seite 2, Zusammenfassung Beteiligungsverfahren:

Während sich viele Verbände über die zu wenig verbindlichen neuen Regelungen zum Flächensparen beklagten, kritisierten zahlreiche kleinere ländliche Gemeinden die neuen Akzente als zu weitgehend und befürchteten daraus abgeleitet eine Benachteiligung ihrer weiteren Siedlungs- und Gewerbeentwicklung. So würden etwa die Anpassung beim Ziel der Innen- vor Außenentwicklung und verschiedene neue Grundsätze für eine nachhaltige und ressourcenschonende Siedlungsentwicklung (LEP-E 3.1 und 3.2) die kommunale Planungshoheit zu stark einschränken. Um die Flächenneuinanspruchnahme deutlich und dauerhaft zu reduzieren, gilt es mit der Teilfortschreibung des LEP einen bayernweit verbindlichen Rahmen vorzugeben, der eine effiziente und nachhaltige Flächennutzung fokussiert, innerhalb dessen aber auch weiterhin Entwicklungsmöglichkeiten gegeben sind.

 

Auf Seite 17, zu Punkt 3.2 Innenentwicklung vor Außenentwicklung, heißt es dort weiter:

Während die geänderte Festlegung von Verbänden (kommunaler Spitzenverband, Fach- und Umweltverbände, Kammern) sowie von einigen Städten begrüßt wurde, forderten insbesondere Planer-Fachverbände sowie RPV weitere Ergänzungen. Zahlreiche, vor allem kleinere Gemeinden forderten, die bisherige Formulierung beizubehalten oder sahen mit der Festlegung die Baulandentwicklung im ländlichen Raum erschwert. Die Änderungen im Entwurf dienen vor dem Hintergrund von Rechtsprechungen, die der Festlegung in der bisherigen Fassung den Zielcharakter absprechen, lediglich der Wahrung des Status quo, weshalb auf diese nicht verzichtet werden kann. Verschärfungen sind damit aber nicht verbunden. In der Begründung werden die Anforderungen an die Planungen daher durch ergänzende Erläuterungen klargestellt.

 

Der LEP-Entwurf Stand 02.08.2022 sieht nun u.a. vor (Änderungen rot markiert):

 

Zu Punkt 3.1.1 (B) Integrierte Siedlungsentwicklung (S. 63 folgende):

Organisches Wachstum ist in allen Gemeinden und Gemeindeteilen bei entsprechendem Bedarf möglich.

[…]

 

Zu Punkt 3.2 Innenentwicklung vor Außenentwicklung (66 folgende):

[…]

Ein geeignetes Instrument zur systematischen Erfassung, zum Nachweis vorhandener und verfügbarer Flächenpotenziale und zum Abgleich mit den ermittelten Bedarfen ist z.B. ein kommunales Flächenmanagement. In diesem werden die Entwicklungspotenziale vollständig erfasst, kontinuierlich aktualisiert und laufend in notwendige Planungsverfahren eingespeist. Wesentliche Aspekte eines kommunalen Flächenmanagements sind zudem mittel bis langfristige Strategien und Maßnahmen für die Aktivierung der ermittelten Flächenpotenziale sowie der regelmäßige Versuch der Kontaktaufnahme und soweit möglich die Einbeziehung von Eigentümern.

 

Potenziale der Innenentwicklung stehen dann nachweislich nicht zur Verfügung, wenn die Gemeinde Strategien für deren Aktivierung entwickelt und umgesetzt hat, diese Bemühungen jedoch erfolglos blieben oder Flächen im Innenbereich für das Stadtklima, den Arten- und Naturschutz, zur Erholung genutzt werden sollen oder sich als Entwicklungsfläche, beispielsweise für vorhandene Betriebe, anbieten.

 

Hilfestellung zur Begründung eines Bedarfs an neuen Siedlungsflächen im Außenbereich gibt die Auslegungshilfe “Anforderungen an die Prüfung des Bedarfs neuer Siedlungsflächen für Wohnen und Gewerbe im Rahmen der landesplanerischen Überprüfung” des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.


Beschluss:

 

Es werden keine Anregungen und Änderungsvorschläge vorgetragen.