Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Die Gemeinde Altertheim verfügt über einen rechtskräftigen Bebauungsplan „Windpark Tannet“, der im Waldgebiet „Tannet“ drei Windenergieanlagen an vorgegebenen Standorten mit einer maximalen Höhe von 200 m ermöglicht.

 

Ein Investor möchte diese Anlagen nun realisieren, allerdings abweichend vom rechtskräftigen Bebauungsplan aufgrund des gewählten Anlagentyps mit einer maximalen Höhe von 229,5 m und demzufolge an geringfügig geänderten Standorten. Da diese Anlagen zwar innerhalb des Vorbehaltsgebiets WK 48(b) des Regionalplans der Region „Würzburg“ liegen, aber den nach Art. 82 Abs. 1 BayBO erforderlichen Abstand der 10fachen Höhe (2.295 m) zur nächstgelegenen Wohnbebauung unterschreiten, ist die Änderung des qualifizierten Bebauungsplanes sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren erforderlich.

 

Der Gemeinderat Altertheim hat in der öffentlichen Sitzung am 18.07.2022 die 1. Änderung des Bebauungsplans „Windpark Tannet“ mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 18.07.2022 gebilligt und die frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Beteiligung der Nachbarkommunen gem. § 2 Abs. 2 BauGB, sowie der anerkannten Naturschutzverbände gem. Art. 42 BayNatSchG beschlossen.

 

Die Gemeinde Altertheim beabsichtigt eine ca. 5,9 ha große Teilfläche im Norden des Gemeindegebietes von Altertheim in den Flurlagen „Tannet“ bzw. „Oberhöhe“, die im gültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Altertheim (8. Änderung) als „Fläche für Forstwirtschaft“ dargestellt ist, als „Sondergebiet für Windkraftanlagen“ sowie die Wegeflächen, die derzeit als „Fläche für Landwirtschaft“ bzw. „Fläche für Forstwirtschaft“ ausgewiesen sind, als „Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung: Land- und forstwirtschaftlicher Weg“ auszuweisen.

 

Die Sondergebietsflächen werden zusätzlich als Flächen bzw. Maßnahmen zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, hier konkret einem Erhaltungsgebot Wald festgesetzt.

 

Weiterhin werden der 1. Änderung des Bebauungsplans Flächen bzw. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft als Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs zugeordnet.

 

Man möchte uns mit den beigefügten Unterlagen (Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes mit Begründung, Grünordnungsplan und Umweltbericht) gemäß § 4 Abs.1 BauGB von diesem Vorhaben im Auftrag der Gemeinde Altertheim unterrichten und fordert uns auf, mitzuteilen, ob durch diese Planung der Neubrunner Aufgabenbereich bzw. die von uns wahrzunehmenden öffentlichen Belange berührt werden können und welcher Umfang und Detaillierungsgrad ggf. der Untersuchung zugrunde gelegt werden muss.


Beschluss:

 

Es werden keine Anregungen und Änderungsvorschläge vorgetragen.