Sachverhalt:

 

Beschreibung des Vorhabens:            Nutzungsänderung ehemaliger Werkhallen in Lager- und Stellflächen für Wohnwagenanhänger, Wohnmobile, Baumaschinen und Baufahrzeuge

 

Ort:                                                      Fl.Nr. 832/1, Gemarkung Neubrunn

 

Unterlagen vom:                                 26.09.2022

 

Eingang der Unterlagen am:               29.09.2022

 

Das Baugrundstück liegt:        O im Außenbereich

                                                O im Innenbereich nach § 34 BauGB

                                                X im Gültigkeitsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans

                                                Bebauungsplan III, „Nördlicher Ortsrand“

                                                           

Nachbarunterschriften vollständig:                                                                 nein

Erschließung gesichert:                                                                                  ja

 

Hinweis:

Mit Schreiben vom 16.08.2022 weist das Landratsamt den Bauherrn darauf hin, dass sich das Vorhaben in einem festgesetzten allgemeinen Wohngebiet befindet. Nach § 4 BauNVO sind hier sonstige nicht störende Gewerbebetriebe nur ausnahmsweise zulässig. Der Bauherr wurde gebeten, einen Antrag auf Ausnahme über den Markt Neubrunn nachzureichen und kurz zu begründen.

In diesem Zusammenhang wird auf das anhängende Schreiben des Landratsamtes verwiesen.

 

Auf die Antragsunterlagen vom 26.09.2022 bzw. das Begleitschreiben vom 27.09.2022 wird Bezug genommen.

 

Begründung im Schreiben des Antragstellers vom 26.09.2022:

Unter Punkt 5 des Bebauungsplanes „Nördlicher Ortsrand“ waren die Gebäude des bereits damals bestehenden Gewerbebetriebes ausnahmsweise zugelassen. Das Gebäude soll nun hauptsächlich für private Interessen genutzt werden. Hierzu zählen das Unterstellen von Fahrzeugen und Fahrzeuganhängern sowie das Lagern von privaten Gegenständen. Die beantragte Nutzungsänderung dieser ehemaligen Werkhallen in Lager- und Stellflächen für Wohnwagenanhänger, Wohnmobile, Baumaschinen und Baufahrzeuge zählt aus unserer Sicht zu den nicht störenden Gewerbebetrieben, da die Fahrzeugbewegungen geringer ausfallen, als in einem Wohngebiet üblich. Die Wohnmobile werden zweimal im Jahr bewegt, das Privatauto einmal in der Woche. Der immissionsarme Minibagger und der Miniradlader werden je nach Bedarf, höchstens einmal in der Woche in der Halle oder auf dem Hof abgestellt.

 

Auf die Sitzung vom 19.05.2021 wird verwiesen.

 

Da der erste Bürgermeister persönlich beteiligt ist, übernimmt der Zweite Bürgermeister, Peter Klingler, das Wort.

 

 

 

 

 

Der Sachverhalt hierzu ist ausführlich dargelegt worden.

 

Der Gemeinderat diskutiert die Thematik.

 

Auf dem Grundstücksgelände wurde mittlerweile eine Doppelgarage errichtet. Das Landratsamt muss zunächst prüfen, ob für die Doppelgarage eine Genehmigung vorgelegt werden muss.

 

Aus folgenden Gründen kann dem Antrag nicht stattgegeben werden:

 

Die Anzahl der Fahrzeugbewegungen sind nicht glaubhaft dargelegt. Außerdem sind die Nachbarunterschriften nicht vollständig. Die Nutzungsänderung ist außerdem am 19.05.2021 nicht einstimmig beschlossen worden.