Sitzung: 17.01.2023 Marktgemeinderat Neubrunn
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0
Sachverhalt:
Gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit in der Zeit vom
22.09.2022 bis einschließlich 24.10.2022 sowie die Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom
22.09.2022 bis einschließlich 24.10.2022 im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens
1. Änderung „Am Brennofen II“ (OT Böttigheim) durchgeführt.
Die
1. Änderung des Bebauungsplanes "Am Brennofen II" wird im
beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt. Daher wurde auf die
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die
frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB gemäß § 13 Abs. 2 BauGB verzichtet.
Am
Verfahren wurden 9 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Nachfolgend
aufgeführte Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben in ihrer
Stellungnahme mitgeteilt, dass ihrerseits keine Anregungen und Hinweise zu den
Änderungspunkten der 1. Bebauungsplanänderung „Am Brennofen II“ vorgebracht
werden:
·
Staatliches Bauamt Würzburg
Folgende
Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme
abgegeben:
·
Bayerischer Bauernverband
·
Deutsche Telekom Technik GmbH
·
Wasserlieferung: Zweckverband Fernwasserversorgung
Mittelmain
·
Bund Naturschutz in Bayern e. V.
·
Landesbund für Vogelschutz in Bayern e. V.
Stellungnahmen
wurden von folgenden Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
abgegeben, zu denen ein Beschlussvorschlag erarbeitet wurde:
Stellungnahme
Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg vom 24.10.2022
Es werden keinerlei Angaben zur bestehenden
Entwässerungssituation gemacht. Wir gehen jedoch davon aus, dass das bestehende
Baugebiet an die örtliche Mischwasserkanalisation angeschlossen ist. Mit der
vorgesehenen Nachverdichtung besteht grundsätzlich Einverständnis, ein
Anschluss an die bestehende Teichkläranlage kann (noch) zugestimmt werden. Es
ist bekannt, dass die bestehende Kläranlage nicht mehr den
wasserwirtschaftlichen Anforderungen genügt und seit langem um eine
Nitrifikationsstufe zu erweitern ist. Weiteren wesentlichen Anschlüssen kann
aus wasserwirtschafticher Sicht folglich nicht mehr zugestimmt werden.
Es ist sicherzustellen, dass das weiterführende Kanalnetz
mit seinen Sonderbauwerken (z. B Regenüberläufe, Regenüberlaufbecken)
ausreichend leistungsfähig ist um das anfallende Schmutzwasser aufzunehmen. Es
ist darauf zu achten, dass Fremdwasser (Quell-, Drän- und Schichtwasser sowie
Niederschlagswasser aus Außeneinzugsgebieten) nicht der Kanalisation und somit
der Kläranlage zufließt. Fremdwasser ist getrennt von der Kanalisation
abzuleiten.
73% der gemessenen Grundwasserstände in Bayern befinden sich
im niedrigen und sehr niedrigen Bereich. Die Anzahl an Extremniederschläge
nimmt deutlich zu.
10 Hektar Fläche werden in Bayern täglich verbraucht. Mit
Blick auf den stetig voranschreitenden Klimawandel und die kontinuierliche
Flächenversiegelung sehen wir in der Bauleitplanung großes Potential den neuen
Bedingungen, wie fortlaufend sinkenden Grundwasserständen, heftigeren
Regenfällen und dem Verlust von Grünflächen, entgegenwirken zu können. Ein
zentraler Punkt ist hierbei der Umgang mit Niederschlagswasser. Aus
wasserwirtschaftlicher Sicht wird es deshalb für erforderlich gehalten, die textlichen
Festsetzungen hierzu wie folgt zu ändern bzw. zu ergänzen:
"Anfallendes Niederschlagswasser ist grundsätzlich
getrennt von häuslichem Abwasser zu beseitigen. Es ist in Zisternen zu
speichern, um es beispielsweise für die Gartenbewässerung und/oder als
Brauchwasser (z.B. Toilettenspülung) nutzen zu können. Überschüssiges
Niederschlagswasser ist in das Grundwasser zu versickern. Grundsätzlich ist
eine Versickerung über den bewachsenen Oberboden in das Grundwasser einer
Einleitung in ein Oberflächengewässer vorzuziehen. Es sind die Vorgaben des DWA
- Merkblattes M 153 "Handlungsempfehlungen zum Umgang mit
Regenwasser", der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV)
sowie der Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser
in das Grundwasser (TRENGW) bzw. in oberirdische Gewässer (TRENOG) zu beachten.
Sollte die NWFreiV bzw. die TRENOG nicht greifen, wäre eine wasserrechtliche
Erlaubnis beim Landratsamt Würzburg zu beantragen."
Eine Aufnahme von Gründächern in die Bauleitplanung ist ein
weiterer Punkt zur Anpassung an den Klimawandel. Neben dem ökologischen
Ausgleich, der Dämm- und Kühlwirkung und einigen weiteren Vorteilen ist die
Regenwasserspeicherung aus wasserwirtschaftlicher Sicht nennenswert. Abhängig
von Niederschlagsintensität und -dauer kann ein beträchtlicher Teil des Wassers
im Gründachaufbau gespeichert werden und wieder verdunsten. Der Abfluss des
überschüssigen Wassers wird somit verzögert und gedämpft, was die
Siedlungsentwässerung, die Fließgewässer und auch die Kläranlagen entlastet.
Darüber hinaus kann sich für den Bauherrn aufgrund der gesplitteten
Abwassergebühr eine finanzielle Entlastung ergeben. Aus wasserwirtschaftlicher
Sicht wird es für erforderlich gehalten die textlichen Festsetzungen hierzu wie
folgt zu ändern bzw. zu ergänzen:
"Um den Oberflächenwasserrückhalt und den örtlichen
Wärmeausgleich im Siedlungsraum zu fördern, sind mindestens 70 % aller
Dachflächen (Haupt- wie Nebengebäude) mit einem mindestens 10 cm starken Aufbau
extensiv zu begrünen. Ein entsprechender Nachweis ist im Rahmen des
Vorhabengenehmigungsverfahrens zu führen."
Beschluss:
Der Marktgemeinderat bestätigt, dass das Baugebiet
Brennofen II an die vorhandene Mischwasserkanalisation angeschlossen ist. Dies
wird nachrichtlich in der Begründung unter Punkt 5 ergänzt.
Ebenfalls nachrichtlich als Hinweis wird auf den
Planunterlagen ergänzt, dass Fremdwasser (Quell-, Drän- und Schichtwasser sowie
Niederschlagswasser aus Außeneinzugsgebieten) nicht in die Kanalisation einzuleiten
ist. Da es sich um die Änderung eines bestehenden Bebauungsplanes handelt und
Bauflächen bereits überwiegend bebaut sind, wird davon ausgegangen, dass das
weiterführende Kanalnetz ausreichend dimensioniert ist.
Der Marktgemeinderat stellt fest, dass folgender Hinweis
(Nr.14) zur Nutzung des anfallenden sauberen Oberflächenwassers bereits
enthalten ist: Dach- und sauberes Oberflächenwasser soll in hauseigenen
Zisternen aufgefangen werden und z.B. zur Gartenbewässerung genutzt werden. Es
ist jedoch zu beachten, dass hoch anstehendes Grundwasser im Baugebiet
vorhanden ist. Es wird beschlossen den Einbau von Zisternen nicht zwingend
festzusetzen, da die Umsetzung der Festsetzung durch den hohen Grundwasserstand
nicht pauschal möglich ist. Hier ist für jede Anlage zunächst eine
Detailprüfung erforderlich.
Der Marktgemeinderat beschließt keine Dachbegrünung
zwingend festzusetzen. Es ist zu beachten, dass Gründächer eine erhebliche
Investition darstellen, die am Anfang der Bauphase durch die Bauwerber aufgebracht
werden muss. Da es sich um ein bestehendes Gebiet handelt, bei dem die
Wasserbehandlung und die Grünordnung schon bestehend sind, ist die
Notwendigkeit eines Gründachs nicht gegeben und Mehrinvestitionen nicht
vertretbar.
einstimmig
beschlossen 12 Ja 0 Nein
Stellungnahme
Landratsamt Würzburg vom 24.10.2022
1. Bauplanungsrechtliche,
technische Stellungnahme
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Am Brennofen
II" beabsichtigt die Gemeinde Markt Neubrunn die gesamte Überarbeitung des
Geltungsbereiches, um eine zeitgemäße Bebauung der Grundstücke zu ermöglichen
und deren Nutzung zu erleichtern.
Hinweis zu den Festsetzungen:
Maß der baulichen Nutzung
In der vorliegenden Planung ist
die maximal zulässige Anzahl der Vollgeschosse nicht Festgesetzt. Es wird
empfohlen die maximal zulässige Anzahl an Vollgeschossen festzusetzten.
2. Immissionsschutz
Zur o.g. Bebauungspanänderung wird aus der Sicht des
Immissionsschutzes wie folgt Stellung genommen:
1. Das
Bebauungsplangebiet „Am Brennofen II" liegt am nordwestlichen Rand von
Böttigheim. Nördlich bzw. nordöstlich verläuft die Kreisstraße WO 11.
Der Bebauungsplan i.d.F.v. 16.06.1887 setzt als Art der
Nutzung WA (allgemeines Wohngebiet) fest.
2. Im Rahmen
der 1. Änderung des Bebauungsplans sollen die vorhandenen Festsetzungen an den
aktuellen Rechtsstand, an die heutigen Regeln der Technik und die aktuellen
Gegebenheiten vor Ort angepasst werden, um das Bauen nach heutigen
Anforderungen zu ermöglichen.
Die Baugrenzen bleiben bestehen. Die Festsetzungen zum
Schallschutz wurden wörtlich übernommen.
3. Seitens des
Immissionsschutzes bestehen keine Einwände gegen die 1. Änderung des
Bebauungsplans „Am Brennofen II".
4. Auf
folgendes wird hingewiesen:
Gemäß Festsetzung E Immissionsschutz dürfen bei allen Grundstücken
nördlich der Erschließungsstraße notwendige Fenster von Ruheräumen nicht in
Richtung der Schallquelle (Kreisstraße WÜ 11) angeordnet werden.
Den Begriff notwendige Fenster gibt es nicht mehr in der
Bayerischen Bauordnung. Es müsste dann in der Festsetzung heißen
Lüftungsfenster. Als Alternative wäre im vorliegenden Fall auch möglich, die
Ruheräume mit Schallschutzfenster (mindestens Schallschutzklasse 2) und
schallgedämmten Lüftungseinrichtungen auszustatten.
Vorschlag für die Festsetzung E Immissionsschutz:
Bei allen Grundstücken nördlich der Erschließungsstraße
dürfen Lüftungsfenster von Ruheräumen nicht in Richtung der Schallquelle
(Kreisstraße WO 11) angeordnet werden. Als Alternative sind Schallschutzfenster
(mindestens Schallschutzklasse 2) mit bzw. und schallgedämmten
Lüftungseinrichtungen möglich.
3. Wasserrecht und Bodenschutz
Stellungnahme zum geplanten Vorhaben aus
wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Sicht: Das Gebiet ist als
Karstgebiet bzw. Gebiet mit klüftigem Untergrund eingestuft. Das geplante
Vorhaben liegt nicht in einem amtlich festgesetzten Wasserschutzgebiet und
nicht im amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet eines Gewässers.
Es wird vorausgesetzt, dass die ordnungsgemäße Erschließung
(Wasserversorgung, Schmutzwasser, Niederschlagswasserbewirtschaftung) gesichert
ist bzw. wird. Die Abwasserbeseitigung sollte, wenn möglich im Trennsystem
erfolgen. Anfallendes Niederschlagswasser sollte generell gesammelt und
breitflächig über die aktive Bodenzone versickert werden. Die Oberflächen von
Stellplätzen und Zufahrten sollten wasserdurchlässig gestaltet werden.
Erforderliche Ausgleichsflächen sollten als Uferstreifen entlang von Gewässern
ausgewiesen werden.
Bezüglich der grundsätzlichen, wasserwirtschaftlichen
Belange wird dem Verfahrensführer (Gemeinde) empfohlen, auch den allgemeinen
amtlichen Sachverständigen in der Wasserwirtschaft, das zuständige
Wasserwirtschaftsamt, hier: Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg (WWA) im
Verfahren zu beteiligen zum allgemeinen Gewässer- und Bodenschutz, sowie zum
Umgang mit Niederschlagswasser.
Durch die o. g. Bauleitplanung werden keine ggf.
erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungen bzw. Erlaubnisse ersetzt. Sofern
z. B. Veränderungen an Gewässern/ wasserführenden Gräben vorgesehen sind (z. B.
Änderungen an den Uferböschungen usw.) bzw. Biotope oder Teiche neu errichtet
bzw. wesentlich geändert werden sollen oder Niederschlagswasser aus einem
Baugebiet in ein Gewässer eingeleitet werden soll (z. B. über ein
Regenrückhaltebecken), ist dies ggf. in einem separaten wasserrechtlichen
Verfahren abzuprüfen. Bitte ggf. vorab dann mit dem Wasserwirtschaftsamt
Aschaffenburg (WWA) abklären.
Für die im Geltungsbereich gelegenen Flurstücke besteht kein
Eintrag im Altlastenkataster ABuDIS.
4. Naturschutz
Die in der Begründung aufgeführten und im Plan festgesetzten
artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen sind, sofern „Fortpflanzungs- und
Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten"
tatsächlich betroffen sind, nicht ausreichend um Verbotstatbestände des § 44
Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zu vermeiden.
Um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände effektiv
vermeiden zu können, sind das Vorgehen sowie die Maßnahmen aus dem beigefügten
Merkblatt „Baumquartiere Fledermäuse" (siehe Anlage) zwingend zu beachten.
5. Kreisentwicklunq
Ziel der 1. Änderung des Bebauungsplans „Am Brennofen
II" im Markt Neubrunn, Ortsteil Böttigheim, ist eine Innenentwicklung mit
Nachverdichtungsmöglichkeiten für das bestehende Baugebiet zu schaffen sowie
die Einschränkungen durch Festsetzungen auf das nötige Maß zu beschränken und
den heutigen Belangen anzupassen. Die Flächen sind bereits als Baugebiet
ausgewiesen. Negative Auswirkungen auf Natur und Landschaft sind nicht zu
erwarten.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich am
nordwestlichen Rand vom Ortsteil Böttigheim des Marktes Neubrunn und bindet an
seinem südlichen, östlichen und teilweise westlichen Rand an die bestehende
Ortsbebauung an.
Einwände gegen das Vorhaben bestehen seitens der
Kreisentwicklung nicht.
6. Gesundheitsamt
Bezugnehmend auf die Planunterlagen zum o. a. Bauleitplanung
nehmen wir aus siedlungs- und ortshygienischer Sicht wie folgt Stellung:
Vom Gesundheitsamt zu prüfende Belange (wie z.B.
Trinkwasser, Abwasser, Emissionsschutz, Immissionsschutz) werden nicht berührt.
Auch werden insgesamt keine negativen Auswirkungen auf die
Gesundheit der Bevölkerung gesehen.
Beschluss:
Bauplanungsrechtliche, technische Stellungnahme:
Die maximal zulässige Gebäudekubatur ergibt sich aus den
Höhenfestsetzungen. Eine Festsetzung über die maximal zulässige Anzahl an
Vollgeschossen ist daher nicht erforderlich. Der Marktgemeinderat verzichtet
daher auf die Aufnahme dieser Festsetzung.
Immissionsschutz:
Dem Vorschlag zur Festsetzung des Schallschutzes wird
zugestimmt. Die Festsetzung in der Entwurfsfassung wird entsprechend
nachrichtlich angepasst.
Wasserrecht und Bodenschutz:
Die Stellungnahme zum Thema Wasserrecht erweckt einen
allgemeinen Eindruck. Im bereits erschlossenen Baugebiet ist ein
Mischwasserkanal verlegt, weshalb die Anlage eines Trennsystems im Zuge der
Bebauungsplanänderung nicht verhältnismäßig ist. Die Erschließung ist bereits
gesichert. Im Bebauungsplan ist weiter ein Hinweis enthalten, dass die Beläge
versickerungsfähig auszuführen sind. Weiter wird der Hinweis gegeben,
anfallendes sauberes Wasser in Zisternen zu sammeln und wiederzuverwenden.
Ausgleichsflächen sind keine erforderlich.
Das Wasserwirtschaftsamt wurde am Verfahren beteiligt.
Keiner der in der Stellungnahme dargestellten geplanten
Gewässereingriffe wird durch die Bebauungsplanänderung ausgelöst.
Naturschutz:
Verbotstatbestände gemäß §44 BNatSchG sind mit oder ohne
Bebauungsplan zwingend zu unterlassen. Sollten Quartiere vorhanden sein, ist
nach dem Merkblatt der unteren Naturschutzbehörde zu handeln. Die Festsetzungen
zum Fledermausschutz werden daher wie folgt angepasst:
1.) Vermeidungsmaßnahmen
Fällung Mitte September bis Mitte
Oktober. Ablage für mindestens einen Tag ohne weitere Aufarbeitung, so dass
die Quartierausgänge frei liegen.
Bei Fällung zwischen Mitte Oktober
und Ende Februar:
·
Nur
mit einer qualifizierten Umweltbaubegleitung (UBB)
·
Schonende
Fällung der Bäume: abschnittsweise Fällung unter Beachtung der
Quartierstrukturen, Ablegen mit Greifer.
·
Bei
der abschnittsweisen Fällung ist der Teil der Bäume, der
Quartierstrukturen
enthält, so abzutragen, dass dabei keine Quartierstrukturen beschädigt werden
(Puffer sind einzuplanen).
·
Kontrolle
der Quartierstrukturen nach Fällung auf Besatz, Bergung und
fachgerechte Versorgung
verletzter Tiere. Unverletzte Tiere sind mit dem Baumabschnitt im Quartier an
einen geeigneten Standort zu versetzen oder in geeignete Ersatzquartiere (z. B.
entsprechende Fledermaus-Winterkästen) zu bringen.
·
Zunächst
Bäume ein bis zwei Nächte ohne weitere Aufarbeitung vor Ort
liegenlassen.
Baumabschnitte mit
Quartierstrukturen dürfen nicht auf den Quartierzugängen
liegend gelagert werden.
2.)
Kompensationsmaßnahmen
Für jede verlorene Fortpflanzungs-
oder Ruhestätte ist für Fledermäuse im Verhältnis 1:3 Ersatz zu schaffen.
Quartiere bzw. Fortpflanzungs- und
Ruhestätten müssen stets frei anfliegbar sein und in einer Höhe von 3-4 m über
Geländeoberkante installiert sein.
1.
Quartierstrukturen umsetzen:
Abschnitte der gefällten Bäume mit
den Quartierstrukturen an andere Bäume anbinden nach Angabe und unter Aufsicht
einer qualifizierten Umweltbaubegleitung (UBB) und unter Berücksichtigung
folgender Kriterien:
·
Das
verwendete Befestigungsmaterial muss nachstellbar sein.
·
Abdeckung
als Verrottungsschutz anbringen und sobald notwendig erneuern.
2.
Einen Fledermauskasten pro betroffene Fortpflanzungs- und
Ruhestätte aufhängen:
Die Fledermauskästen sind nach
Angabe einer qualifizierten Umweltbaubegleitung mindestens ein Jahr vor
Maßnahmenbeginn aufzuhängen.
·
Art
der Kästen: Fledermausrundkästen und einen Vogelkasten für
Baumhöhlen, Flachkästen für Spalten bzw. Rindenplatten,
Über
winterungskästen für Winterquartier-Funktion
·
Bei
Bedarf ist eine fachgerechte Reinigung und Wartung der Kästen inkl.
Ersatz nicht mehr funktionsfähiger Kästen im
Spätsommer/Herbst
durchzuführen.
3.
Biotopbaum aus der Nutzung nehmen pro Baum mit ≥
einer Quartierstruktur (wenn Baum nicht verpflanzt wird):
Einen Biotopbaum im Umkreis von 1km
aus der Nutzung nehmen.
·
Ausführungszeit:
Die Auswahl und Markierung der aus der Nutzung zu
nehmenden Bäume muss
vor Maßnahmenbeginn und in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde
erfolgen.
·
Bei
Ausfall eines Biotopbaums, trotz Pflege, ist in Abstimmung mit der unteren
Naturschutzbehörde
unverzüglich ein anderer Baum stellvertretend auszuwählen und entsprechend zu
markieren und ebenfalls einzumessen.
3.)
Monitoring
Ob und in welchem Umfang ein
Monitoring erforderlich ist, ist mit der zuständigen Naturschutzbehörde
abzustimmen.
Kreisentwicklung
und Gesundheitsamt:
Der Marktgemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass aus Sicht der
Kreisentwicklung und des Gesundheitsamtes keine Einwände bestehen
einstimmig beschlossen 12
Ja 0 Nein
Stellungnahme
Bayernwerk vom 20.10.2022
Wir haben Ihr Schreiben vom 08. September 2022 am 26.
September 2022 erhalten. Um in Zukunft Verzögerungen zu vermeiden, empfehlen
wir Ihnen auf den Papierlosen Versand umzustellen.
Sofern Sie davon Gebrauch machen möchten, können Sie uns
Unterlagen an die nachfolgende Mailadresse übermitteln:
marktheidenfeld@bayernwerk.de
Bei Papierversand von Anfragen zu Stellungnahmen im Bereich
unseres Kundencenters verwenden Sie bis auf weiteres ausschließlich die o.g.
Postanschrift.
Im Bereich des Bebauungsplans „Am Brennofen II"
verlaufen 0,4kV Niederspannungskabel, welche der Versorgung dieses Bereiches
dienen. Parallel 0,4 kV Straßenbeleuchtungskabel zur Versorgung der
öffentlichen Beleuchtung.
Alle Versorgungsleitungen haben jeweils einen
Schutzzonenbereich von 1,0 mtr. beidseits der Leitungsachse.
Innerhalb dieser Schutzzone sind nur eine eingeschränkte
Handlungsweise, Bebauung sowie Nutzung bzw. Bepflanzung möglich. Außerhalb der
Schutzzone bestehen seitens der Bayernwerk Netz GmbH keine Einschränkungen.
Wir haben auf das Beifügen von Plankopien verzichtet.
Sollten Sie detailliertere Pläne benötigen, können Sie sich
diese online, nach einmaliger Anmeldung, selbstständig herunterladen. Verwenden
Sie dafür, den nachfolgenden
Link:https://www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftspor-tal.html
Für die Lagerichtigkeit übernehmen wir keine Gewähr. Der
tatsächliche Leitungsverlauf wäre bei Bedarf vor Ort zu überprüfen.
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass es bei Bauarbeiten zu
Näherungen und Kreuzungen von vorhandenen Versorgungsleitungen kommen kann.
Da jede Berührung bzw. Beschädigung dieser Leitung mit
Lebensgefahr verbunden sind, verweisen wir ausdrücklich auf unser beiliegendes
Merkblatt zum Schutz unterirdischer Versorgungsleitungen mit den darin
enthaltenen Hinweisen und Auflagen.
Bei Sach-, Personen- und Vermögensschäden, die auch
gegenüber Dritten bei Nichtbeachtung der notwendigen Sicherheitsbedingungen entstehen,
übernimmt die Bayernwerk Netz GmbH keine Haftung.
Vor Beginn von Bauarbeiten (mindestens 3 Arbeitswochen) im
Bereich unserer Versorgungsleitung ist eine örtliche Einweisung durch unser
Kundencenter Marktheidenfeld, erreichbar unter der Rufnummer 09391 903 330
marktheidenfeld-service@bavernwerk.de, unbedingt
erforderlich.
Hier erhalten Sie Auskünfte über Sicherheitsvorschriften und
Einweisungen in bestehende Versorgungsanlagen.
Gegen die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Am Brennofen
II" bestehen unsererseits keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch
der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer vorhandenen Anlagen nicht
beeinträchtigt werden.
Beteiligen Sie uns auch weiterhin unter anderem an der
Aufstellung bzw. an Änderungen von Flächennutzungs-, Bebauungs- und
Grünordnungsplänen zu beteiligen, da sich besonders im Ausübungsbereich unserer
Versorgungsleitungen Einschränkungen bezüglich der Bepflanzbarkeit ergeben
können.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Es wird festgestellt, dass durch die Änderung des Bebauungsplanes keine
Änderung des Bestandes erfolgen wird. Es finden wie im bestehenden
Bebauungsplan auch, Bautätigkeiten auf den bisher noch unbebauten Grundstücken
statt. Hier sind die Bauherren in der Pflicht Beschädigungen zu vermeiden und
die Bestimmungen (auch die des beigelegten Merkblattes) einzuhalten
einstimmig
beschlossen 12 Ja 0 Nein
Im Rahmen der erneuten Beteiligung der
Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB sind folgende Stellungnahmen eingegangen:
Gemeinderat
Sebastian Reinhart erscheint zur Sitzung.
Stellungnahme
1 vom 29.09.2022
ich habe den textlichen Teil der Bebauungsplanänderung, die
Begründung dazu und den planerischen Teil angeschaut, und würden gerne
diesbezüglich Anregungen anbringen.
Der durch das Gemeindegremium, der Verwaltung und dem
beauftragten Planungsbüro ausgearbeitete Entwurf ist sehr gelungen.
Aus der Planungspraxis möchten wir jedoch noch folgende
Anregungen anbringen:
1. Im Planentwurf ist die Höhenfestsetzung der Gebäude aus
meiner Sicht etwas unglücklich formuliert. Dies bietet in der Planungspraxis
viel Raum für Interpretationen und führt oftmals zu Irritationen bezüglich der
Gebäudekörpergestaltung.
Üblicherweise werden im Plan Systemschnitte angelegt, die
sehr präzise eine Höheneinstellung der Gebäude- sowohl hangseitig als auch
talseitig-darstellen. Dies wäre auch hier wünschenswert, auch wenn das
Plangebiet durchweg eben ist.
Wünschenswert wäre auch der Hinweis, dass sich die Wand- und
Firsthöhen
auf das vorhandene natürliche Gelände beziehen (siehe
Skizze). Diese Darstellung hat sich in der Praxis durchgesetzt und ist durchaus
sinnvoll.
Nachfolgend eine mögliche Formulierung der Festsetzungen mit
Anmerkungen in rote Farbe:
2.2 Bei eingeschossiger Bebauung ist eine maximale Wandhöhe
von 4,0 m zulässig, bezogen auf das vorhandene natürliche Gelände. Bei einer
zweigeschossigen Bebauung ist eine maximale Wandhöhe von 7,0 m, bezogen auf das
vorhandene natürliche Gelände, zulässig. Dabei ist eine maximal zulässige
Firsthöhe der Hauptgebäude, bezogen auf das vorhandene natürliche Gelände, von
10,50 m zulässig.
Für Gebäude mit Flachdächern ist eine maximale Gebäudehöhe
von insgesamt 7,00 m zulässig, bezogen auf das vorhandene natürliche Gelände.
Ab hier sind für mich die nachfolgenden Festsetzungen schwer
nachzuvollziehen:
„Den unteren Bezugspunkt bildet die Straßenhöhe in der Mitte
der äußeren Grundstücksgrenzen entlang der Straßenfront."
„Den oberen Bezugspunkt der festgesetzten Wandhöhe bildet
der Schnittpunkt der Gebäudeaußenwand mit der Dachhaut. Den oberen Bezugspunkt
der festgesetzten Gebäudehöhe bildet der First bzw. die Oberkante der
Attika."
Das würde bedeuten, dass wenn das Grundstück (auch nur
leicht geneigt ist), eine sehr großzügige Auffüllung des Grundstückes erlaubt
wäre? Das könnte, ggf. zu einem unschönen städtebaulichen Erscheinungsbild
führen.
Anbei eine Skizze zur Verdeutlichung wie üblicherweise die
Höheneinstellung im Plan dargestellt wird:
Zusammenfassend würde ich empfehlen, dass für den Punkt 2.2
Systemskizzen vom Planer beigefügt werden und die textliche Festsetzung zu der
Höheneinstellung der Gebäude genauer erfolgt.
2. Zu Punkt 3.3 Abstandsflächen:
Hier wäre wahrscheinlich die Anmerkung sinnvoll, dass „Die
Abstandsflächen nach den Bestimmungen des Art. 6 BayBO in der Fassung vom 25.
Mai 2021 berechnet werden."
Zur Begründung: der Bebauungsplan wurde erstmalig im Jahre
1987 aufgestellt. Damals galt eine andere Abstandsflächenregelung. Sofern eine
Nachverdichtung der Bebauung gewünscht ist, wäre dieser Hinweis auf die neue
Abstandsflächenregelung der BayBO sicherlich hilfreich.
3. Punkt 5.2.2
Dacheindeckung:
Hier wäre wünschenswert, dass bei Flachdächern eine
extensive Begrünung vorgeschrieben wird.
Zur Begründung: Flachdächer, die keine
Regenrückhaltemöglichkeit haben, haben einen ungünstigeren Abflussbeiwert. Eine
Extensive Begrünung ist für den Grundstückseigentümer sicherlich pflegeleicht,
schont aber die öffentliche Entwässerungseinrichtung.
4. Punkt 5.2.3
Dachgauben:
Hier wäre ein Hinweis, sowohl aus städtebaulicher- als auch
aus der Baupraxis wünschenswert, dass Dachgauben nicht direkt am First
anzuschließen sind (oberer Abschluss der Dachgaube) sondern mindestens 20 cm
unterhalb des Firstpunktes beginnen dürfen (Eindeckung).
5. Punkt 5.4.2 Garagen:
Hier wäre womöglich ein Überdenken des Abstandes zur
Grundstücksgrenze wünschenswert: Garagen sind mit einem Abstand von mind. 5,50
m bis zur Grenze der öffentlichen Verkehrsfläche und innerhalb der
festgesetzten Baugrenzen zu errichten. (Statt 5,0 Meter).
Zur Begründung: es ist sehr begrüßenswert, dass alle an der
Planung Beteiligten den ruhenden Fahrzeugverkehr angemessen berücksichtigt
haben und den Stellplatzschlüssel, abweichend von der GaSteliV angehoben haben.
Durch die Festsetzung, im Punkt 5.4.1 „Pro Wohneinheit sind mind. 2 Stellplätze
und pro Grundstück mindestens 3 Stellplätze nachzuweisen.", wird
sicherlich ein Fahrzeug vor der Garage geparkt. Das ist städtebaulich
statthaft. Allerdings sind die heutigen Fahrzeuge größer gebaut und haben ggf.
Anbauten wie Anhängerkupplung, Fahrradträger etc.
Oftmals werden Fahrzeuge auch nicht ganz nah an die
Garagenwand geparkt. Dies führt dazu, dass Fahrzeuge über die Grundstücksgrenze
in den Gehsteig hineinragen und den Fußgängerverkehr beinträchtigen können.
6. Punkt C
Grünordnerische Festsetzungen:
Aus meiner Sicht sind die Festsetzungen übermotiviert
festgesetzt worden. Ich kenne keinen Bebauungsplan wo solche Festsetzungen
kontrolliert oder durchgesetzt worden sind. Vielmehr beinträchtigen solche
Festsetzungen die tatsächliche Umsetzung der Grünplanung in der Praxis. Sofern
möglich und vertretbar sowie im Einklang mit dem § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB,
könnte lediglich ein Pflanzgebot mit z.B. 25 % der Grundstücksfläche
vorgeschrieben werden. Das wäre für den Grundstückseigentümer leichter
umsetzbar und durchaus freier zu gestalten.
7. Punkt E
Immissionsschutz:
„Bei allen Grundstücken nördlich der Erschließungsstraße
dürfen notwendige Fenster von Ruheräumen nicht in Richtung der Schallquelle
(Kreisstraße WL.) 11) angeordnet werden."
Diese Festsetzung ist für den Grundstückseigentümer
sicherlich in der Grundrissgestaltung sehr einschränkend. Ruheräume werden
planerisch (energetische Einsparungen, Wertigkeit der Räume, Licht etc.)
überwiegend nach Norden ausgerichtet. Der zweite Flucht- und Rettungsweg, der
üblicherweise über Fenster sichergestellt wird, wäre, falls ein Ruheraum mittig
im Grundriss angeordnet werden sollte, nicht sichergestellt.
Sofern diese Festsetzung mit dem Einbau von Schallschutzfenstern
geheilt werden kann, wäre dies eine durchaus sinnvolle Ergänzung des BPlanes.
8. Weiterer
Hinweis zur Entwässerung:
Bedingt durch die häufigeren Starkregenereignisse wäre eine
Entlastung der öffentlichen Abwasseranlage sinnvoll. Hierfür könnte ein Hinweis
im BPlan aufgenommen werden, dass die Entwässerungssatzung zu beachten ist
(Einbau von min. 5 m3 Regenwasserzisternen) und die Entwässerungssatzung
dahingehend zu ändern, dass bei Neubauten eine Zisterne mit min. 5 m3 Inhalt
vorgeschrieben ist.
Beschluss:
Der
Marktgemeinderat stellt fest, dass der vorliegende Bebauungsplan keine
Baukörpergestaltung vorgeben möchte, sondern dass Wert auf einen gewissen
Planungsspielraum gelassen werden soll. Die getroffenen Festsetzungen sind
hinreichend und verständlich. Es gibt unterschiedliche Arten der
Festsetzungsgestaltung. Systemschnitte sind aufgrund des nahezu ebenen Geländes
und der vorhandenen Definition über die Bezugspunkte nicht erforderlich.
Ein
Bezug auf das vorhandene natürliche Gelände ist nicht aussagekräftiger. Im
Plangebiet ist die Straße bereits erstellt. Einen unteren Bezugspunkt hieran
genau zu definieren, ist besser nachvollziehbar. Inwiefern das Auffüllungen
begünstigen soll ist nicht ersichtlich.
Die
Fassung der BayBO in der Festsetzung über die Abstandsflächen zu ergänzen,
entspricht nicht dem planerischen Gedanken sich an den aktuellen
städtebaulichen Entwicklungen (Bspw. Nachverdichtung) zu orientieren. Auch wird
die Nennung dieser nicht dazu führen Übersicht in den Bauplanungs- und
Genehmigungsverfahren sicherzustellen. Denn auch die genannte Fassung wird
irgendwann überholt sein. Daher ist es gewünscht, die aktuell gültige Fassung
der BayBO im Rahmen der Abstandsflächenermittlung zu Grunde zu legen. Dies wird
in der Begründung nachrichtlich ergänzt. Die Festsetzung ohne Nennung der
Fassung, wird weiter nicht dazu führen, dass die bei Aufstellung des
Bebauungsplanes gültige Fassung zu Grunde gelegt wird, da der Bebauungsplan
bekanntlich geändert wird.
Die
Festsetzung zwingend eine Dachbegrünung durchzuführen ist Abwägungssache.
Sicherlich ist es einerseits ökologisch und klimatisch sinnvoll, andererseits
sind damit höhere Kosten verbunden, die Bauwerber zunächst aufbringen müssen.
Der Marktgemeinderat beschließt, dass nicht zwingend eine Dachbegrünung
umgesetzt werden muss. Diese Entscheidung ergeht im Hinblick auf die Bauwerber
und vor dem Hintergrund, dass die Notwendigkeit einer Dachbegrünung auf dem
Land weniger effektiv und von hoher Erforderlichkeit ist als in der Stadt. Weiter
soll auch eine Ungleichbehandlung von Bauwerbern verhindert werden. Setzt man
die zwingende Dachbegrünung nur für die Ausführung von Flachdachgebäuden fest,
liegt eine solche vor. Da es sich um eine Bebauungsplanänderung handelt, sind
die Entwässerungseinrichtungen bereits erstellt und entsprechend aufnahmefähig,
auch ohne Erstellung einer Dachbegrünung.
Der
Hinweis zu den Gauben wird nicht aufgenommen. Dies betrifft die Umsetzung des
Gebäudes nach den Regeln der Technik. Die Aufführung solcher Punkte wird den
Rahmen sprengen und trägt nicht zur Übersichtlichkeit des Planwerkes bei.
Vor
dem Hintergrund der allgemein hohen Flächenversiegelung, wird darauf
verzichtet, dem ruhenden Verkehr noch mehr Flächenverbrauch einzuräumen. Die
aufgeführten Gründe, größere Fahrzeuge, Anhängerkupplung etc. sind möglich,
aber keinesfalls ständig gegeben. Der im Gartenbereich liegende halbe Meter
Grün mit all seinen positiven Funktionen wird dagegen dauerhaft fehlen. Der in
der Stichstraße aufkommende Verkehr und auch Fußgängerverkehr ist
vergleichsweise sehr gering. Hohe Beeinträchtigungen sind daher nicht zu
erwarten.
Sicherlich
ist die Kontrolle der grünordnerischen Festsetzungen allgemein ein Problem, da
hierfür i.d.R. kein Personal vorhanden ist. Deshalb lieber gar keine
Festsetzungen zur Förderung der ökologischen Funktionalität festzusetzen darf
keine Lösung sein. Die bereits im Urplan aufgestellten Festsetzungen zum
Grünordnungsplan sind lediglich genauer definiert und um die aktuell üblich
erforderlichen Ergänzungen erweitert. Eine kurze Festsetzung wie vorgeschlagen
ist nicht eindeutig genug und wird je nach Ausprägung ganz unterschiedliche
Wertigkeit in der Funktionsfähigkeit aufweisen.
Die
Festsetzung hinsichtlich der Schallimmissionen schränkt den Gestaltungsspielraum
von Grundrissen ein. Nichtsdestotrotz sind auch hier gute Wohnkonzepte und
schönes Wohnen möglich. Flucht- und Rettungswege sind selbstverständlich
zwingend einzuhalten. Dass dies möglich ist, zeigen die Bestandsgebäude. Es
wird auf den Einwand eingegangen und die Festsetzung wie folgt geändert:
Bei
allen Grundstücken nördlich der Erschließungsstraße dürfen Lüftungsfenster von
Ruheräumen nicht in Richtung der Schallquelle (Kreisstraße WÜ 11) angeordnet
werden. Als Alternative sind Schallschutzfenster (mindestens Schallschutzklasse
2) mit bzw. und schallgedämmten Lüftungseinrichtungen und Schallschutz möglich.
Zisternen
sind weitere Kostenfaktoren und die Errichtung in Abhängigkeit der
Bodenverhältnisse nicht überall möglich. Für das Bebauungsplangebiet ist
beispielsweise ein hoher Grundwasserstand zu vermuten, der zum Aufschwämmen der
Anlage führen kann. Dies ist als Hinweis bereits aufgenommen. Vor diesem
Hintergrund wird deutlich, dass eine Festsetzung zur Verpflichtung des Einbaus
einer Zisterne oder gar eine Satzungsänderung nicht sinnvoll ist.
Somit
beschließt der Marktgemeinderat aufgrund dieser Stellungnahme keine Änderungen
der Planung vorzunehmen und nur die Begründung hinsichtlich der Verwendung der
aktuellen Abstandsflächenregelung nachrichtlich zu ergänzen. Er bedankt sich
aber für die zahlreichen Anregungen.
mehrheitlich beschlossen 12 Ja
1 Nein
Stellungnahme
2 vom 24.10.2022
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr
Bürgermeister,
zur 1. Änderung des Bebauungsplans "Am Brennofen
II" teile ich Ihnen fristgerecht folgende Anregungen mit:
(1) Die grünordnerischen Festsetzungen (bzw. andere
Festsetzungen - an geeigneter Stelle) sollten ergänzt werden durch Regelungen
zur Vermeidung von Flächenversiegelung, u.a. durch Festlegungen von Materialien
zur Befestigung von Wegen, den vorgeschriebenen Stellplätzen (!) sowie
Sitzplätzen/Terrassen. Ziel der Ergänzung: Aufheizung und Wasserverlust
vermeiden, Mikroklima verbessern (Klima- und Umweltschutz); Minimierung des
Flächenverbrauchs und Erhalt des Landschaftsraums (vg. ILEK, S. 74).
(2) Die grünordnerischen Festsetzungen sollten ergänzt
werden durch eine Untersagung von Kies- und Steingärten. Ziel der Ergänzung:
Aufheizung vermeiden, Mikroklima verbessern und größere Artenvielfalt ermöglichen
(Klima- und Artenschutz); Minimierung des Flächenverbrauchs und Erhalt des
Landschaftsraums (vgl. ILEK, S. 74).
Beschluss:
Im
Entwurf der 1. Bebauungsplanänderung „Am Brennofen II“ ist bereits folgender
Hinweis enthalten (Nr. 9): „Die Beläge für die privaten Freiflächen wie
Stellplätze und Wege etc. sind aus versickerungsfähigem Material, wie z.B.
Öko-Pflaster, Rasenpflaster, Platten mit Versickerungsfugen oder Ähnlichem
auszuführen“. Der Marktgemeinderat beschließt, diese Thematik als Hinweis in der
Bebauungsplanänderung zu belassen, da der Erhalt der Durchlässigkeit nicht
dauerhaft sichergestellt und kontrolliert werden kann.
Im
Bebauungsplan sind unterschiedliche Festsetzungen enthalten die in einem
bestimmten Maß grüne Strukturen auf den Grundstücken festsetzen (s. Grünordnung
und Pkt. 5.3). Da Kies- und Steingärten grundsätzlich weniger ökologische
Funktionen erfüllen als Flächen mit einem hohen Pflanzenanteil, denkt die
Gemeinde darüber nach, dies als Satzung für das gesamte Gemeindegebiet festzusetzen.
einstimmig beschlossen 13 Ja
0 Nein
Stellungnahme
3 vom 23.10.2022
Sehr geehrter Damen und Herren,
hiermit erheben wir Einspruch gegen die Änderung des
Bebauungs- und Grünordnungsplans „Am Brennofen II".
Konkret halten wir folgende Regelung des Abschnitts 4.3.8
Dachgestaltung für ungeeignet:
„Die Breite von Einzel- und Doppelgauben darf maximal 4,00 m
betragen und 1,00 Abstand zum Ortgang einhalten".
Heutzutage sollte die Zielsetzung lauten: möglichst viel
Wohnraum bei vertretbaren Kosten zu schaffen. Obige Regelung ist hierbei jedoch
kontraproduktiv.
Folgende Regelung würde dieser Zielsetzung wesentlich besser
gerecht werden, da der Dachraum besser genutzt werden kann, das Verhältnis
Wohnfläche zu Grundfläche verbessert sowie die Kosten pro Wohnfläche gesenkt
werden können:
„Die Breite von Einzel- und Doppelgauben sollte 1,00 Abstand
zum Ortgang betragen."
Die Einschränkung „maximal 4 m" sollte also entfallen.
Beschluss:
Der
Marktgemeinderat stellt fest, dass die Begründung mehr Wohnraum bei vertretbaren
Kosten nicht ganz zutreffend ist. Dachgauben sind in erster Linie
Gestaltungselemente, die ein geringes zusätzliches Maß an Wohnraum schaffen,
gleichzeitig aber sehr teuer sind. Eine Gaube über die gesamte Länge eines
Daches zuzulassen, generiert optisch ein weiteres Geschoss, was sich nicht in
die vorhandene Bebauung und das Ortsbild einfügt. Der Marktgemeinderat
beschließt daher, bei der im Entwurf bereits dargestellten Festsetzung zu
bleiben.
einstimmig beschlossen 13 Ja
0 Nein
Da mit den obigen
Beschlüssen nicht nur redaktionelle Klarstellungen bzw. nachrichtliche
Ergänzungen erfolgen, kann der Satzungsbeschluss erst nach erneuter Auslegung
gefasst werden.
Annahme- und Auslegungsbeschluss:
Der Marktgemeinderat Neubrunn billigt den
Entwurf der 1. Bebauungsplanänderung „Am Brennofen II“ und die dazugehörige
Begründung vom 11.04.2022, geändert am 03.05.2022 mit den oben beschlossenen
Änderungen. Sie erhalten das Datum 15.12.2022.
Die
Verwaltung wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit der Auktor Ingenieur GmbH die
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der
Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a
Abs. 3 BauGB mit o.g. Planstand erneut durchzuführen.
Der Inhalt
der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs.2 Satz 2 BauGB und die
auszulegenden Planunterlagen nach § 3 Abs.2 Satz 1 BauGB des Bebauungsplanes
sind gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB
zusätzlich im gleichen Zeitraum im Internet für jedermann zur Verfügung
zu stellen.
Der
Marktgemeinderat beschließt gemäß § 4a Abs. 3 BauGB den Zeitraum der
Beteiligung auf zwei Wochen zu reduzieren und den Gegenstand der erneuten
Beteiligung auf unten genannte Änderungen zu beschränken (gem. § 4a Abs. 3 Satz
2 BauGB).
Nur die
Änderungen gemäß den Beschlüssen über die Behandlung der eingegangenen
Stellungnahmen sind Gegenstand der erneuten Beteiligung.
§ Artenschutz
§ Immissionsschutz
Da die
Grundzüge der Planung durch die Änderungspunkte nicht berührt werden,
beschließt der Marktgemeinderat, die Einholung der Stellungnahmen gemäß § 4a
Abs. 3 Satz 4 BauGB nur von den berührten Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange einzuholen.