Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Gemeinderat Manuel Barth verlässt den Sitzungssaal.

 

Sachverhalt:

 

Die Bayerische Staatsregierung hat den Entwurf der Verordnung zur Änderung der Gebietsbestimmungsverordnung Bau gebilligt und das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr beauftragt, die Anhörung der Städte und Gemeinden sowie der Verbände durchzuführen.

 

Das Gesetz zur Mobilisierung von Bauland ist am 23. Juni 2021 in Kraft getreten. Die mit dem Baulandmobilisierungsgesetz neu eingeführte Regelung des § 250 BauGB eröffnet den Landesregierungen die Möglichkeit, in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (im Sinne von § 201a Satz 3 und 4 BauGB), durch Rechtsverordnung einen Genehmigungsvorbehalt für die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 des WEG einzuführen. Gerade private Investoren und gewerbliche Immobilieneigentümer wandeln häufig Wohnungen in Gebäuden, die aus mehreren Wohneinheiten bestehen und größtenteils vermietet sind, in Wohnungseigentum um und veräußern diese Wohnungen nach einer aufwertenden Modernisierung gewinnbringend an Einzelerwerber. Dies führt im Ergebnis zu einer Verringerung des Angebots an bezahlbaren Mietwohnungen auf dem (Miet-)Wohnungsmarkt. Zudem können Umwandlungen von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen eine Änderung der Eigentümerstruktur und dadurch eine Verdrängungsgefahr für die angestammten Mieterinnen und Mieter bewirken.

 

Mit der vorliegenden Rechtsverordnung soll von der Verordnungsermächtigung des § 250 Abs. 1 Satz 3 BauGB in Bayern Gebrauch gemacht werden. Damit soll die Möglichkeit genutzt werden, die negativen Auswirkungen der Umwandlungen von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen, wie beispielsweise die Verdrängungsgefahr für die Mieterinnen und Mieter, zu begrenzen und zugleich das Angebot an bezahlbaren Mietwohnungen insbesondere dort zu erhalten, wo der Wohnungsmarkt ohnehin schon angespannt ist. Der Erlass einer Rechtsverordnung ist Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Genehmigungsvorbehalts nach § 250 BauGB. Gegenstand der Rechtsverordnung ist die Festlegung der Gebiete, in denen der Genehmigungsvorbehalt für die Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen gelten soll.

 

Der Markt Neubrunn befindet sich nicht in der ermittelten Gebietskulisse.

 

Hinweis:

Nur hinreichend konkrete Stellungnahmen können berücksichtigt werden. Sie müssen sich erkennbar und detailliert mit den Ausführungen in dem Verordnungsentwurf und/oder dem Gutachten auseinandersetzen. Die Abgabe einer Stellungnahme erfolgt freiwillig, d. h. es besteht keine Verpflichtung zur Abgabe einer Stellungnahme


Beschluss:

 

Auf eine Stellungnahme wird verzichtet.