Sitzung: 17.01.2023 Marktgemeinderat Neubrunn
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0
Gemeinderat Manuel Barth verlässt den Sitzungssaal.
Sachverhalt:
Die
Bayerische Staatsregierung hat den Entwurf der Verordnung zur Änderung der
Gebietsbestimmungsverordnung Bau gebilligt und das Bayerische Staatsministerium
für Wohnen, Bau und Verkehr beauftragt, die Anhörung der Städte und Gemeinden
sowie der Verbände durchzuführen.
Das
Gesetz zur Mobilisierung von Bauland ist am 23. Juni 2021 in Kraft getreten.
Die mit dem Baulandmobilisierungsgesetz neu eingeführte Regelung des § 250
BauGB eröffnet den Landesregierungen die Möglichkeit, in Gebieten mit
angespannten Wohnungsmärkten (im Sinne von § 201a Satz 3 und 4 BauGB), durch
Rechtsverordnung einen Genehmigungsvorbehalt für die Begründung oder Teilung
von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 des WEG einzuführen. Gerade
private Investoren und gewerbliche Immobilieneigentümer wandeln häufig
Wohnungen in Gebäuden, die aus mehreren Wohneinheiten bestehen und größtenteils
vermietet sind, in Wohnungseigentum um und veräußern diese Wohnungen nach einer
aufwertenden Modernisierung gewinnbringend an Einzelerwerber. Dies führt im
Ergebnis zu einer Verringerung des Angebots an bezahlbaren Mietwohnungen auf
dem (Miet-)Wohnungsmarkt. Zudem können Umwandlungen von Mietwohnungen in
Eigentumswohnungen eine Änderung der Eigentümerstruktur und dadurch eine
Verdrängungsgefahr für die angestammten Mieterinnen und Mieter bewirken.
Mit
der vorliegenden Rechtsverordnung soll von der Verordnungsermächtigung des §
250 Abs. 1 Satz 3 BauGB in Bayern Gebrauch gemacht werden. Damit soll die
Möglichkeit genutzt werden, die negativen Auswirkungen der Umwandlungen von
Mietwohnungen in Eigentumswohnungen, wie beispielsweise die Verdrängungsgefahr
für die Mieterinnen und Mieter, zu begrenzen und zugleich das Angebot an
bezahlbaren Mietwohnungen insbesondere dort zu erhalten, wo der Wohnungsmarkt
ohnehin schon angespannt ist. Der Erlass einer Rechtsverordnung ist
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Genehmigungsvorbehalts nach § 250
BauGB. Gegenstand der Rechtsverordnung ist die Festlegung der Gebiete, in denen
der Genehmigungsvorbehalt für die Umwandlung von Mietwohnungen in
Eigentumswohnungen gelten soll.
Der
Markt Neubrunn befindet sich nicht in der ermittelten Gebietskulisse.
Hinweis:
Nur
hinreichend konkrete Stellungnahmen können berücksichtigt werden. Sie müssen
sich erkennbar und detailliert mit den Ausführungen in dem Verordnungsentwurf
und/oder dem Gutachten auseinandersetzen. Die Abgabe einer Stellungnahme
erfolgt freiwillig, d. h. es besteht keine Verpflichtung zur Abgabe einer
Stellungnahme
Beschluss:
Auf eine Stellungnahme wird verzichtet.