Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 2, Anwesend: 13, Befangen: 15

Sachverhalt:

 

Beschreibung des Vorhabens:            Errichtung einer Garage mit Gartengeräteraum und eines Wintergartens sowie Gestaltung der Außenanlagen.

 

 

Ort:                                                      Fl.Nr. 3148/4, Gem. Neubrunn

 

 

Unterlagen vom:                                 14.02.2023

 

Eingang der Unterlagen am:               06.03.2023

 

Das Baugrundstück liegt:        O im Außenbereich

                                                O im Innenbereich nach § 34 BauGB

X im Gültigkeitsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans „Kirchenberg“

 

 

Ausnahme/Abweichung/Befreiung aus städtebaulicher Sicht vertretbar:      ja

Nachbarunterschriften vollständig:                                                                 nein

Erschließung gesichert:                                                                                  ja

Gesichtspunkte, die der Erteilung des Einvernehmens entgegenstehen:      nein

 

 

Weitere Hinweise:    

Das Bauvorhaben bedarf einer Ausnahme bzw. Befreiung:

 

Die Antragsteller möchten das vorhandene Wohnhaus um einen Wintergarten, eine Garage sowie ein Gartengerätehaus ergänzen. Der Wintergarten ist im süd-westlichen Bereich des Wohnhauses geplant. Die Garage und das Gartengerätehaus grenzen an die Flur Nr. 15927/4 (St.- Georg- Str. 20) und benötigen aufgrund der Größe, der Eigenart, der mittleren Wandhöhe an der Grenze (< 3,0 Meter) und der Länge als Grenzbebauung (< 9 Meter) keine eigene Abstandsflächen. Die mittlere Wandhöhe wurde auf Basis der ursprünglichen Geländehöhe ermittelt. Die Dacheindeckung für die Garage wird mit Dachziegel ausgeführt. Das Dach des Wintergartens wird mit Photovoltaikpaneelen ausgeführt. Somit ist keine Befreiung bezüglich der Dacheindeckung des Wintergartens notwendig. Gemäß Vorgaben des Bebauungsplanes werden 3 Stellplätze vorgesehen. Die Oberflächenbefestigung der Außenanlage erfolgt mit Drainagepflaster. Die Entwässerung des Wintergartens und der Garage wird in der Regenrückhaltezisterne eingeleitet Weiterhin ist die Gestaltung der Außenanlage vorgesehen. Die Antragsteller sind jung und in baulichen Belangen sehr unerfahren. Der Fertighaushersteller und das ausführende Unternehmen haben den Antragsteller eine Vision eines „ebenen“ Grundstückes vermittelt. Es wurde vom ausführenden Unternehmen eine Schotterauffüllung (ohne vorherige Abklärung der baurechtlichen Konsequenzen) vorgenommen, die nachträglich sehr aufwändig gestaltet werden muss. Ein Rückbau der Schotterauffüllung lässt sich nicht mit verhältnismäßigem Aufwand bewerkstelligen. Für eine angemessene städtebauliche Gestaltung der Außenanlage haben sich die Antragsteller entschieden, die vorhandenen Böschungen der Schotterauffüllung mit Muschelkalk-Natursteinmauern zu gestalten. Die einsehbaren Sichtflächen des Grundstückes werden somit terrassiert und begrünt. Die nicht sichtbaren Flächen des Grundstückes werden L-Steine vorgesehen. An der Grundstücksgrenze zur St. Georg-Str. hin ist ebenfalls eine untergeordnete Natursteinmauer mit Geländer vorgesehen. Aufgrund der Höhenentwicklung des Geländes ist die Stützmauer mit 1 Meter Höhe zuzüglich 50 cm Sichtschutz (ges. 1,50 Meter Höhe), wie im Bebauungsplan vorgegeben, nicht ohne weiteres planerisch und bautechnisch umsetzbar. Stellenweise ist die Natursteinmauer und einige wenige LStein-Elemente höher geplant als die zulässige Einfriedungshöhe. Da sich die Stützmauer- bzw. Einfriedungshöhe und Einfriedungsart stets auf das vor dem Baubeginn vorhandene Gelände bezieht, bitten die Antragsteller um Befreiungen bezüglich der Festsetzungen unter Punkt 6 des Bebauungsplanes. Die notwendigen Befreiungen beziehen sich auf die Anpassung der Einfriedungen an das natürliche Gelände, die Unzulässigkeit von geschlossenen Einfriedungen und die zulässige Einfriedungshöhe. Aufgrund der vorgesehenen Gestaltung der Stütz- und Einfriedungsmauer mit Muschelkalkmauerwerk und der geplanten Terrassierung und Begrünung, ist diese Lösung aus Sicht des Entwurfsverfassers städtebaulich vertretbar. Die wenig einsehbaren Bereiche, die mit L-Steinen ausgeführt werden sollen, werden in der Frontansicht ebenfalls begrünt, so dass eine übermäßige „Wandwirkung“ abgemildert wird. In Teilbereichen wie z.B. zur St.-Georg-Str. hin oder im überwiegenden Grenzverlauf zur Flur Nr. 3148/3, ist keine geschlossene Einfriedung vorgesehen. Durch die Begrünung der Terrassierung möchten die Antragsteller auf ein umlaufendes Geländer entlang der Stützmauer und der Gartenstufen im hinteren Bereich bewusst verzichten. Hierfür wird eine Ausnahme gem. Art. 36 BayBO (Umwehrungen) von den Antragstellern gestellt.

 

Der Antrag auf Ausnahme und Befreiung steht im RIS zur Verfügung.


Beschluss:

 

Dem Bauvorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt, dem Antrag auf Ausnahme sowie Befreiung wird zugestimmt.