Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Beschreibung des Vorhabens:            Errichtung eines Schuppens;

            wegen Überschreitung der Baugrenze wird ein Antrag auf isolierte Befreiung gestellt

 

Ort:                                                      Fl.Nr. 310/9, Gem. Böttigheim

 

Unterlagen vom:                                 13.04.2023

 

Eingang der Unterlagen am:               14.04.2023

 

Das Baugrundstück liegt:        O im Außenbereich

                                                O im Innenbereich nach § 34 BauGB

X im Gültigkeitsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans „Am 

   Brennofen I“

 

Ausnahme/Abweichung/Befreiung aus städtebaulicher Sicht vertretbar:      ja

Nachbarunterschriften vollständig:                                                                 ja

Erschließung gesichert:                                                                                  ja

Gesichtspunkte, die der Erteilung des Einvernehmens entgegenstehen:      nein

 

 

Weitere Hinweise:    

 

Die genehmigte Garage an der östlichen Grundstücksgrenze erfüllt die Vorgaben des Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO nicht. Aus diesem Grund wurden bei der damaligen Baugenehmigung auch Abweichungen von der Einhaltung der Abstandsflächen nach Osten und auf dem eigenen Grundstück (zum Wohngebäude) erteilt. Die Garage ist daher für die Ermittlung der Höchstmaße des Art. 6 Abs. 7 Satz 2 BayBO unbeachtlich.

 

Durch den geplanten Schuppen würde sich daher keine abstandsflächenrechtliche Problematik ergeben, da die Höchstmaße für ein abstandsflächenrechtlich privilegiertes Nebengebäude eingehalten werden können. Ein ursprünglich gestellter, entsprechender Antrag auf Abweichung wird nicht benötigt, das Antragsschreiben wurde vom Antragsteller dahingehend berichtigt.

 

Hinsichtlich der Befreiung von den Vorgaben des Bebauungsplans „Am Brennofen I“ zur Baugrenze ist es so, dass u.a. für die Garage auf dem Baugrundstück bereits in der Vergangenheit Befreiungen erteilt wurden. Zumindest an den nördlichen Grundstücksgrenzen der Baugrundstücke nördlich des Verkehrswegs „Am Brennofen“ befinden sich derzeit jedoch noch keine genehmigten baulichen Anlagen. Daher stellen die bisherigen Befreiungen keinen zwingenden Bezugsfall für den jetzt eingegangenen Antrag dar. Unabhängig davon dürfen die Grundzüge der Planung alleine durch das Nebengebäude außerhalb der Baugrenze nicht berührt werden, weshalb die Entscheidung im Ermessen des Marktes Neubrunn verbleibt.

 

Da hier bereits in der Vergangenheit ausschließlich mit Befreiungen gearbeitet wurde, wird für die Überschreitung der Baugrenze durch das geplante Nebengebäude die Prüfung im Rahmen eines Antrags auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans belassen, sachnäher wäre bei solchen Anlagen die Anwendung des Art. 23 Abs. 5 BauNVO – Antrag auf isolierte Zulassung bei der unteren Bauaufsichtsbehörde.


Beschluss:

 

Dem Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Brennofen I“ zur Errichtung eines nach BayBO verfahrensfreien Schuppens auf Fl.Nr. 310/9 Gem. Böttigheim wird zugestimmt.