Sitzung: Marktgemeinderat Neubrunn Marktgemeinderat Neubrunn
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0
Sachverhalt:
Beschreibung des Vorhabens: Errichtung eines Schuppens;
wegen Überschreitung der Baugrenze wird ein Antrag auf isolierte Befreiung gestellt
Ort: Fl.Nr. 310/9, Gem. Böttigheim
Unterlagen vom: 13.04.2023
Eingang der Unterlagen am: 14.04.2023
Das Baugrundstück liegt: O im Außenbereich
O im Innenbereich nach § 34 BauGB
X im Gültigkeitsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans „Am
Brennofen I“
Ausnahme/Abweichung/Befreiung aus städtebaulicher Sicht vertretbar: ja
Nachbarunterschriften vollständig: ja
Erschließung gesichert: ja
Gesichtspunkte, die der Erteilung des Einvernehmens entgegenstehen: nein
Weitere Hinweise:
Die genehmigte Garage an der östlichen
Grundstücksgrenze erfüllt die Vorgaben des Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO
nicht. Aus diesem Grund wurden bei der damaligen Baugenehmigung auch
Abweichungen von der Einhaltung der Abstandsflächen nach Osten und auf dem
eigenen Grundstück (zum Wohngebäude) erteilt. Die Garage ist daher für die
Ermittlung der Höchstmaße des Art. 6 Abs. 7 Satz 2 BayBO unbeachtlich.
Durch den geplanten Schuppen würde sich daher keine
abstandsflächenrechtliche Problematik ergeben, da die Höchstmaße für ein
abstandsflächenrechtlich privilegiertes Nebengebäude eingehalten werden können.
Ein ursprünglich gestellter, entsprechender Antrag auf Abweichung wird nicht
benötigt, das Antragsschreiben wurde vom Antragsteller dahingehend berichtigt.
Hinsichtlich der Befreiung von den Vorgaben des
Bebauungsplans „Am Brennofen I“ zur Baugrenze ist es so, dass u.a. für die
Garage auf dem Baugrundstück bereits in der Vergangenheit Befreiungen erteilt
wurden. Zumindest an den nördlichen Grundstücksgrenzen der Baugrundstücke
nördlich des Verkehrswegs „Am Brennofen“ befinden sich derzeit jedoch noch
keine genehmigten baulichen Anlagen. Daher stellen die bisherigen Befreiungen
keinen zwingenden Bezugsfall für den jetzt eingegangenen Antrag dar. Unabhängig
davon dürfen die Grundzüge der Planung alleine durch das Nebengebäude außerhalb
der Baugrenze nicht berührt werden, weshalb die Entscheidung im Ermessen des
Marktes Neubrunn verbleibt.
Da hier bereits in der Vergangenheit ausschließlich mit Befreiungen gearbeitet wurde, wird für die Überschreitung der Baugrenze durch das geplante Nebengebäude die Prüfung im Rahmen eines Antrags auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans belassen, sachnäher wäre bei solchen Anlagen die Anwendung des Art. 23 Abs. 5 BauNVO – Antrag auf isolierte Zulassung bei der unteren Bauaufsichtsbehörde.
Beschluss:
Dem Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Brennofen I“ zur Errichtung eines nach BayBO verfahrensfreien Schuppens auf Fl.Nr. 310/9 Gem. Böttigheim wird zugestimmt.