Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 2

Sachverhalt:

 

Der Marktgemeinderat Neubrunn hatte sich mit der Thematik bereits in der Sitzung am 07.12.2022 befasst. Der 1. Bebauungsplanänderung Gewerbegebiet „Unterer Zellenrain“ im Ortsteil Wenkheim wurde wegen Nichtbeachtung des Kongruenzgebotes und der bestehenden Nähe zum Markt in Neubrunn mehrheitlich nicht zugestimmt.

Es wird beabsichtigt, den Bebauungsplan „Unterer Zellenrain, 1. Änderung“ in Werbach-Wenkheim im Verfahren nach § 13 a BauGB aufzustellen.

Das Verfahren ist zwischenzeitlich angeschoben. Ziel ist, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Verlagerung und Erweiterung des bestehenden Lebensmitteleinzelhandels „Evelyns Frischemarkt“ von derzeit 180 m² auf 915 m² Verkaufsfläche (inkl. Bäckerei) zu schaffen und hierfür ein Sondergebiet festzusetzen.

Durch die geplante Verlagerung in ein leerstehendes Gewerbeobjekt soll die Grundversorgung der Gemeinde Werbach (3.285 Einwohner) langfristig gesichert und der Fortbestand von „Evelyns Frischemarkt“ erreicht werden. Am bisher bestehenden Standort im Ortskern von Werbach-Wenkheim besteht keine Erweiterungsmöglichkeit.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von ca. 0,48 ha. Das Plangebiet liegt am südlichen Ortsrand von Werbach-Wenkheim. Nördlich und südlich befinden sich Gewerbebetriebe, östlich liegt das Freibad der Gemeinde Werbach, westlich wird der Standort durch Wohnnutzungen geprägt. Er befindet sich damit in einer städtebaulich nicht integrierten Lage. Die Planung steht daher im Widerspruch zu dem als Ziel der Raumordnung zu beachtenden Integrationsgebot.

 

 

Hinweis laut des Regierungspräsidiums Stuttgart:

 

Im Hinblick auf den Prüfungsumfang wird darauf hingewiesen, dass es im Rahmen des Zielabweichungsverfahrens ausschließlich um die Frage geht, ob es raumordnerisch vertretbar und mit den Grundzügen der Planung vereinbar erscheint, von dem Integrationsgebot nach Plansatz 3.3.7.2 (Z) LEP abzuweichen.

 

Sollten Sie vor diesem Hintergrund nicht betroffen sein, ist eine Stellungnahme nicht erforderlich bzw. genügt eine Fehlanzeige. Ihre sonstigen im Rahmen der Beteiligung im Bebauungsplanverfahren bereits geäußerten Anmerkungen bzw. Hinweise werden auf der Ebene des Bauleitplanverfahrens abgearbeitet und müssen daher im Rahmen des Zielabweichungsverfahrens nicht vorgebracht werden.

 


Beschluss:

 

Der Marktgemeinderat nimmt wie folgt Stellung:

 

Der Zielabweichung wird wegen Nichtbeachtung des Kongruenzgebotes und der bestehenden Nähe zum Markt in Neubrunn nicht zugestimmt.