Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Beschreibung des Vorhabens:            Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage und Pool

 

 

Ort:                                                      Fl.Nr. 3148/10, Gem. Neubrunn

 

 

Unterlagen vom:                                 14.10.2022

 

Eingang der Unterlagen am:               24.04.2023

 

Das Baugrundstück liegt:        O im Außenbereich

                                                O im Innenbereich nach § 34 BauGB

                                                X im Gültigkeitsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans

„Kirchenberg“

 

Ausnahme/Abweichung/Befreiung aus städtebaulicher Sicht vertretbar:      ja

Nachbarunterschriften vollständig:                                                                 ja

Erschließung gesichert:                                                                                  ja

Gesichtspunkte, die der Erteilung des Einvernehmens entgegenstehen:      nein

 

 

Weitere Hinweise:

 

Beantragt wird eine Zulassung nach § 23 Abs. 5 BauNVO; Stützmauern außerhalb der Baugrenze

 

Begründung lt. Beschreibung:

 

„Aufgrund der topographischen Gegebenheit und der Höhe des Nachbargrundstücks Flur-Nr. 3148/9 ist eine Stützmauer an der westlichen Ecke des Grundstücks außerhalb der Baugrenze zur Sicherstellung des geplanten Geländeverlaufs und Errichtung der erforderlichen Stellplätze notwendig.

Ebenso sind weitere straßenseitige Stützmauern um die notwendige Treppenanlage zur Erschließung des Gebäudes erforderlich. Ohne die Stützmauer wären enorme Geländeveränderungen notwendig. Einfriedungen aus einem Mauersockel mit aufgesetztem Zaun sind entlang der Grundstücksgrenze und damit außerhalb der Baugrenze erlaubt. Die Stützmauer entlang der südwestlichen und südöstlichen Grundstücksgrenze entsprechen den Vorgaben des Mauersockels und bilden damit einen Teil der Einfriedung.

Aus den vorgenannten Gründen ist davon auszugehen, dass die Zulassung der Stützmauern außerhalb des Baufelds somit genehmigungsfähig ist“

 


Beschluss:

 

Dem Bauvorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt, dem Antrag auf Zulassung nach § 23 Abs. 5 BauNVO wird zugestimmt.