Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 2, Anwesend: 11

Sachverhalt:

 

Beschreibung des Vorhabens:            Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport

 

Ort:                                                      Fl.Nr. 15822, Gem. Neubrunn

 

Unterlagen vom:                                 05.05.2023

 

Eingang der Unterlagen am:               15.05.2023

 

Das Baugrundstück liegt:        O im Außenbereich

                                                X im Innenbereich nach § 34 BauGB

O im Gültigkeitsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans

 

Ausnahme/Abweichung/Befreiung aus städtebaulicher Sicht vertretbar:      ja

Nachbarunterschriften vollständig:                                                                 ja

Erschließung gesichert:                                                                                  ja

Gesichtspunkte, die der Erteilung des Einvernehmens entgegenstehen:      nein

 

Weitere Hinweise:

 

Beantragt wird eine Abweichung von der GaStellV für das Nichteinhalten des notwendigen Stauraums vor der Garage.

 

Begründung:

Das geplante Carport wird auf der Grenze zur öffentlichen Fläche errichtet, die nicht Bestandteil der eigentlichen Verkehrsfläche ist. Somit steht das geplante Carport mit ca. 3,88 m Abstand zur eigentlichen Erschließungsstraße.

Da der notwenige Stauraum vor Garagen bzw. Carports nicht eingehalten werden kann, wird eine Abweichung beantragt.

Es handelt sich um einen Carport, also ohne Tor, das zur öffentlichen Straße hin direkt angefahren werden kann, ohne dass ein Auto auf der öffentlichen Fläche warten muss.


Beschluss:

 

Dem Bauvorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt, der beantragten Abweichung für das Nichteinhalten des notwendigen Stauraumes vor der Garage nach § 2 GaStellV wird zugestimmt.