Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 6, Anwesend: 13

Sachverhalt:

 

Beschreibung des Vorhabens:            Neubau einer Lagerhalle mit Bürocontainer

 

Ort:                                                      Fl. Nr. 15739, Gem. Neubrunn

 

Unterlagen vom:                                 13.12.2022

 

Eingang der Unterlagen am:               04.01.2023

 

Das Baugrundstück liegt:        O im Außenbereich

                                                X im Innenbereich nach § 34 BauGB

                                                O im Gültigkeitsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans

 

Ausnahme/Abweichung/Befreiung aus städtebaulicher Sicht vertretbar:      -

Nachbarunterschriften vollständig:                                                                 ja

Erschließung gesichert:                                                                                  ja

Gesichtspunkte, die der Erteilung des Einvernehmens entgegenstehen:      nein

 

Der Gemeinderat hat sich in seiner Sitzung am 17.01.2023 bereits mit dem Bauvorhaben befasst. Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben wurde damals mehrheitlich nicht erteilt. Begründet wurde das damit, dass das Bauvorhaben bereits in Teilen umgesetzt wurde und es nicht gutgeheißen wird, dass ein Bauvorhaben formell rechtswidrig begonnen und erst im Nachhinein genehmigt wird.

 

Mit Schreiben vom 11.05.2023, das den Räten im Vorfeld der Sitzung vollumfänglich zur Verfügung stand, wendet sich das Landratsamt an den Markt Neubrunn. Darin wird erläutert, dass aus Sicht des Landratsamtes das Bauvorhaben genehmigungsfähig ist. Bei der Prüfung der Zulässigkeit sei nicht zu berücksichtigen, dass es sich um ein Vorhaben handelt, welches bereits (rechtswidrig, ohne die hierfür erforderliche Baugenehmigung) errichtet oder begonnen wurde.

 

Wenn die Zulässigkeit gegeben ist, muss das Landratsamt nach Art. 68 BayBO die (nachträgliche) Genehmigung erteilen. Die Vorschrift gewährt dem Bauherrn damit einen öffentlich-rechtlichen Rechtsanspruch gegen die Baugenehmigungsbehörde auf Erteilung der Genehmigung.

 

Es wird gebeten, erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Sollte das gemeindliche Einvernehmen wiederum nicht erteilt werden, müsste dieses seitens des LRA ersetzt werden.


Beschluss:

 

Dem Bauvorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.