Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Anwesend: 13

Sachverhalt:

 

Im Zuge einer Dachstuhlsanierung an einem Gebäude im Gäßlein (Kreisstraße WÜ 11) wäre eine verkehrsrechtliche Anordnung zu deren Sperrung über das LRA Würzburg erforderlich.

 

Der Verkehr müsste währenddessen über die Schulbrunnenstr. – Mainzer Str. umgeleitet werden.

 

Mit Mail vom 16.02.2023 hatte das LRA WÜ, Verkehrswesen, den Markt Neubrunn bzgl. eines entsprechenden Antrags auf VAO um Stellungnahme gebeten. Ein konkreter Termin bzw. Zeitraum der Sperrung wurde darin nicht genannt.

Hierzu wurde dann in der Form Stellung genommen, dass „in Anbetracht der voraussichtlichen Dauer der Umleitung um Durchführung und Inanspruchnahme in einem möglichst kurzen Zeitraum“ gebeten wird. Ein Zeitpunkt für den Start der Baumaßnahme WÜ 11 (Neubrunn – Landesgrenze) stand in dieser Phase noch nicht fest.

 

Kurzfristig vor Beginn wurde dem Markt Neubrunn dann als Start der Baumaßnahme WÜ 11 der 03. April benannt.

 

In dem Zusammenhang und da zwischenzeitlich noch keine VAO des LRA beim Markt Neubrunn vorlag, hat das Bauamt das LRA WÜ unmittelbar nach Bekanntwerden am 29.03. vorsorglich darauf hingewiesen, dass eine Sperrung des Gäßleins aus Sicht des Marktes Neubrunn nicht mehr angeordnet werden könne. Begründet wurde das mit dem feststehenden Beginn der Baumaßnahme WÜ 11, dem entsprechendem Umleitungsverkehr sowie mit den einhergehenden Einschränkungen, aber auch dem im Mai startenden Badebetrieb.

Darüber hinaus wurde auf das zu jener Zeit noch bevorstehende Bayer. Böllerschützentreffen mit mehreren hundert Gästen hingewiesen.

 

Mit Nachricht vom 29.05.2023 wendet sich der Anlieger bzw. mit Nachricht vom 31.05.2023 die mit der Dachstuhlsanierung beauftragte Baufirma an den Markt Neubrunn. Das jeweilige Schreiben stand den Räten im Vorfeld der Sitzung zur Verfügung.

 

Zu rechnen ist mit einer Maßnahmendauer von 4-5 Wochen.


Beschluss:

 

Der Marktgemeinderat beschließt, an der Stellungnahme vom 29.03.2023 festzuhalten, wonach einer Sperrung des Gäßleins während des Freibadbetriebs sowie während der Baumaßnahme WÜ 11 (Neubrunn bis Landesgrenze) nicht zugestimmt werden kann.