Sachverhalt:

 

Beschreibung des Vorhabens:            Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Außenpool

 

Ort:                                                      Fl.Nr. 3148/12, Gem. Neubrunn

 

Unterlagen vom:                                

 

Eingang der Unterlagen am:              

 

Das Baugrundstück liegt:        O im Außenbereich

                                                O im Innenbereich nach § 34 BauGB

X im Gültigkeitsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans „Kirchenberg“

 

Ausnahme/Abweichung/Befreiung aus städtebaulicher Sicht vertretbar:      ja

Nachbarunterschriften vollständig:                                                                

Erschließung gesichert:                                                                                  ja

Gesichtspunkte, die der Erteilung des Einvernehmens entgegenstehen:      nein

 

Weitere Hinweise:

 

Beantragt werden Befreiungen gem. § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Kirchenberg“ in folgenden Punkten:

 

a) Punkt 4.2: Anzahl Stellplätze

Im Bebauungsplan werden pro Grundstück 3 Stellplätze gefordert. Es wird eine Garage mit einem Stellplatz errichtet, vor der Platz für ein weiteres Auto in der Zufahrt gegeben ist. Es wird um eine Befreiung dieser gem. §19 BauNVO (4) gebeten.

 

b) Punkt 5.3: Dachdeckungsmaterial

Laut Bebauungsplan sind Metalleindeckungen bis zu einer Größe von 10m² nur für Dachaufbauten zugelassen. Es wird um eine Befreiung gebeten, die gesamte Dachfläche inkl. der Gauben aus einer anthraziten, nicht glänzenden Aluminium Stehfalz herzustellen. Ein Großteil der Fläche wird bereits durch die 3 Gauben und die PV-Anlage belegt. Die einheitliche Konstruktionsart stellt aus konstruktiver und ökonomischer Sicht eine deutliche Erleichterung an diesen Schnittpunkten dar.

 

c) Baulinie

Der geplante Außenpool im Garten überschreitet die Baulinie an der süd-westlichen Ecke des Grundstücks. Aufgrund der nicht vorhandenen Bauhöhe und damit keiner notwendigen Abstandsflächen ist die Nähe zu den benachbarten Grundstücken deutlich entschärft. Es wird daher um Befreiung in diesem Punkt gegeben.