Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 2, Anwesend: 13, Befangen: 15

Sachverhalt:

 

Beschreibung des Vorhabens:           Neubau eines Zweifamilienhauses mit Garage und Außenpool

 

Ort:                                                      Fl.Nr. 3148/12, Gem. Neubrunn

 

Unterlagen vom:                                                        

 

Eingang der Unterlagen am:                         

 

Das Baugrundstück liegt:                    O im Außenbereich

                                                            O im Innenbereich nach § 34 BauGB

X im Gültigkeitsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans „Kirchenberg“

 

 

Ausnahme/Abweichung/Befreiung aus städtebaulicher Sicht vertretbar:     ja

Nachbarunterschriften vollständig:                                                                 ja

Erschließung gesichert:                                                                                  ja

Gesichtspunkte, die der Erteilung des Einvernehmens entgegenstehen:     nein

 

 

Weitere Hinweise:

 

Das Bauvorhaben wurde in der ursprünglichen Fassung in der Sitzung am 14.06.2023 bereits behandelt. Auf das Schreiben des LRA WÜ vom 11.07.2023 wird Bezug genommen.

 

Den nun vorgelegten Antragsunterlagen liegt ein Antrag auf Befreiung von baurechtlichen Vorschriften bei:

 

„Hiermit beantragen wir als Bauherren eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB in den folgenden Punkten

 

vom Bebauungsplan „Kirchenberg“ vom 24.07.2018 in folgenden Punkten:

 

a)    Punkt 4.2: Stellplätze

Laut Bebauungsplan werden vier Stellplätze gefordert (pro Wohneinheit 2 Stück). Für die Nutzungseinheit im Untergeschoss werden zwei Stellplätze auf dem benachbarten Grundstück Flurnr. 3146/8 bereitgestellt, (siehe auch Plannr. GP.06), die dauerhaft gesichert werden. Die Stellplätze sind von der Wohnung aus ebenerdig und im Abstand von ca. 35m zu erreichen. Für die Nutzungseinheit im Erdgeschoss steht eine Garage mit einem Stellplatz zur Verfügung, vor der weiterhin in der Zufahrt Platz für einen „gefangenen Stellplatz“ gegeben ist. Da es sich um Parkflächen aus einer Nutzungseinheit handelt, ist dem Haushalt die interne Organisation der Zufahrt zuzumuten, sodass um eine Befreiung dieser gem. §19 BauNVO (4) gebeten wird.

 

b)    Punkt 5.3: Dachdeckungsmaterial

Laut Bebauungsplan sind Metalleindeckungen bis zu einer Größe von 10m² nur für Dachaufbauten zugelassen. Es wird um eine Befreiung gebeten, die gesamte Dachfläche inkl. der Gauben aus einer anthraziten, nicht glänzenden Aluminium Stehfalz herzustellen. Ein Großteil der Fläche wird bereits durch die 3 Gauben und die PV-Anlage belegt. Die einheitliche Konstruktionsart stellt aus konstruktiver und ökonomischer Sicht eine deutliche Erleichterung an diesen Schnittpunkten dar.

 

c)    Baulinie

Der geplante Außenpool im Garten überschreitet die Baulinie an der süd-westlichen Ecke des Grundstücks. Aufgrund der nicht vorhandenen Bauhöhe und damit keiner notwendigen Abstandsflächen ist die Nähe zu den benachbarten Grundstücken deutlich entschärft. Es wird daher um Befreiung in diesem Punkt gegeben.“

 

Nach einer heftigen Diskussion im Marktgemeinderat wird folgender Beschluss gefasst:


Beschluss:

 

Dem Bauvorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt, den Befreiungen im Hinblick auf Stellplätze, Dachdeckungsmaterial und Baulinie wird zugestimmt.