Beschluss: vertagt

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 1

Sachverhalt:

 

8. Flächennutzungsplanänderung für drei Solarparks

Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB

 

Anlass und Ziel der Planung

Die Marktgemeinde Neubrunn beabsichtigt in ihrem Gemeindegebiet die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Nutzung von Solarenergie für eine umweltfreundliche Stromerzeugung mittels Photovoltaik in drei Solarparks mit einer Fläche von ca. 51 ha zu schaffen. Dies entspricht in etwa 1,92 % der Gemeindefläche.

 

Die Gemeinde unterstützt damit das Ziel, im Rahmen der Anwendbarkeit des Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) die Energiegewinnung mit erneuerbaren Energien weiter auszubauen, um somit einen Beitrag zur Erreichung der nationalen und internationalen Klimaziele zu leisten.

 

Gemäß dem § 2 EEG 2021 liegt die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen für erneuerbare Energien im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit.

 

Da es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 BauGB handelt, ist für die Errichtung von Photovoltaikanlagen im Außenbereich die Aufstellung von Bebauungsplänen erforderlich. Diese sind nach § 3 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.

 

Der wirksame Flächennutzungsplan der Marktgemeinde Neubrunn stellt die Änderungsbereiche bisher als landwirtschaftliche Nutzfläche dar, so dass dieser zu ändern ist. Die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB.

 

Die Änderungsbereiche werden als Sonstige Sondergebiete nach § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Freiflächenphotovoltaik“ dargestellt.

 

Lage und Größe der Änderungsbereiche

Die Flächennutzungsplanänderung umfasst drei Änderungsbereiche. Sie liegen nördlich, nordöstlich und

südöstlich von Neubrunn in der bisher landwirtschaftlich genutzten Feldflur.

 

Sie umfassen folgende Flächen und Flurstücke der Gemarkung Neubrunn:

 

Änderungsbereich Solarpark Nord, ca. 15 ha: FlurNrn. 13648, 13650, 13652, 13654, 13656, 13661,

14478, 14482, 14492, 14498, 14506, 13646, 13585. 14488, 14501, 13662.

 

Änderungsbereich Solarpark Süd, ca. 16 ha: 18453, 18454, 18455, 18456, 18458, 18462, 18463, 18466, 18470, 18476, 18479, 18482, 18486, 18492, 18464, 18474, 18480, 18489.

 

Änderungsbereich Solarpark Nordost, ca. 20 ha: FlurNrn. 21020, 21021, 21022, 21024, 21028, 21033,

21034, 21035, 21936, 21039, 21040 und 21042.

 

Planungsrechtliche Situation

Landes- und Regionalplanung

Die Gemeinde Neubrunn folgt mit der Flächenausweisung dem Ziel des Landesentwicklungsprogramms

Bayern 2023, nachdem erneuerbare Energien dezentral in allen Teilräumen verstärkt erschlossen und

genutzt werden sollen (LEP 6.2.1 (Z)).

 

Ferner soll an geeigneten Standorten auf eine Vereinbarkeit der Erzeugung von Solarstrom mit anderen

Nutzungen dieser Flächen, insbesondere der landwirtschaftlichen Produktion sowie der Windenergienutzung, hingewirkt werden. (LEP 6.2.3 (G)). Diesem Grundsatz wird insbesondere im Bereich des Solarparks NordostRechnung getragen.

 

Gemäß Regionalplan der Region Würzburg (2) (5.2.2 G) soll bei der Errichtung von Anlagen zur Sonnenenergienutzung außerhalb von Siedlungsgebieten darauf geachtet werden, dass Zersiedlung und eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes soweit wie möglich vermieden werden. Daher sollen Freiland-Photovoltaikanlagen räumlich konzentriert werden und möglichst in räumlichem Zusammenhang zu anderen Infrastruktureinrichtungen errichtet werden.

 

In der zur Steuerung von Photovoltaikanlagen auf Freiflächen in Unterfranken vorliegenden Gebietskulisse Freiflächen-Photovoltaikanlagen in der Region Würzburg(Planungshilfe für Städte, Gemeinden und Projektträger Stand: 22.02.2022) sind die Änderungsbereiche als Flächen mit überwiegend mittlerem bis teils hohem Raumwiderstand gekennzeichnet.

 

 

 

 

 

 

 

Bebauungsplan Sondergebiet (SO) "Solarpark Neubrunn Nordost

Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB

 

Anlass und Ziel der Planung

Die Marktgemeinde Neubrunn beabsichtigt im Nordosten des Gemeindegebiets Neubrunn die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Nutzung von Solarenergie für eine umweltfreundliche Stromerzeugung mittels Photovoltaik schaffen. Die Gemeinde unterstützt damit das Ziel, im Rahmen der Anwendbarkeit des Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) die Energiegewinnung mit erneuerbaren Energien weiter auszubauen, um somit einen Beitrag zur Erreichung der nationalen und internationalen Klimaziele zu leisten.

 

Gemäß dem § 2 EEG 2021 liegt die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen für erneuerbare Energien im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit.

 

Da es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 BauGB handelt, ist für die Errichtung einer Photovoltaikanlage im Außenbereich die Aufstellung eines Bebauungsplanes gemäß § 30 Abs. 1 BauGB sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB.

 

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Solarpark Neubrunn Nordostsoll ein Sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Freiflächenphotovoltaik“ ausgewiesen werden.

 

Lage und Größe des Geltungsbereichs

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Solarpark Neubrunn Nordost“ liegt ca. 1 km nordöstlich der Ortslage von Neubrunn in der bisher landwirtschaftlich genutzten Feldflur, westlich des Waldgebiets am Ameisenberg.

 

 

Er umfasst eine Fläche von ca. 20 ha und beinhaltet die Flurstücke mit den FlurNummern 21020, 21021(T), 21022(T), 21024(T), 21028, 21033(T), 21034(T), 21035(T), 21936(T=jeweils Teilflächen), 21039(T), 21040(T) und 21042. Die Wegegrundstücke 21027 und 21038 liegen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Der Zuschnitt des Geltungsbereichs ist bedingt durch notwendige Infrastrukturflächen für eine Windenergieanlage auf Teilflächen des Flurstücks FlurNr. 21035.

 

Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt

- im Norden, Süden und Westen durch landwirtschaftliche Wege und angrenzende landwirtschaftliche Nutzflächen

- im Osten grenzen teilweise Waldflächen an.

 

Geplante Anlage:

Geplant ist eine Freiflächenphotovoltaik-Anlage (FFPV) mit Modulausrichtung nach Süden und Modulneigung zwischen 12-20°. Die Leitungstrasse wird im Gemeindegebiet weitestgehend über öffentliche Wege geführt. Zusammen mit anderen Leitungstrassen soll sie von der Gemeindegrenze gemeinsam zum geplanten Netzverknüpfungspunkt am Umspannwerk „Remlingen“ geführt werden.

 

Planungsrechtliche Situation

Landes- und Regionalplanung

Die Gemeinde Neubrunn folgt mit der Flächenausweisung dem Ziel des Landesentwicklungsprogramms Bayern 2023, nachdem erneuerbare Energien dezentral in allen Teilräumen verstärkt erschlossen und genutzt werden sollen (LEP 6.2.1 (Z)).

 

Ferner soll an geeigneten Standorten auf eine Vereinbarkeit der Erzeugung von Solarstrom mit anderen Nutzungen dieser Flächen, insbesondere der landwirtschaftlichen Produktion sowie der Windenergienutzung, hingewirkt werden. (LEP 6.2.3 (G)).

 

Gemäß Regionalplan der Region Würzburg (2) (5.2.2 G) soll bei der Errichtung von Anlagen zur Sonnenenergienutzung außerhalb von Siedlungsgebieten darauf geachtet werden, dass Zersiedlung und eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes soweit wie möglich vermieden werden. Daher sollen Freiland-Photovoltaikanlagen räumlich konzentriert werden und möglichst in räumlichem Zusammenhang zu anderen Infrastruktureinrichtungen errichtet werden.

 

In der zur Steuerung von Photovoltaikanlagen auf Freiflächen in Unterfranken vorliegenden Gebietskulisse Freiflächen-Photovoltaikanlagen in der Region Würzburg(Planungshilfe für Städte, Gemeinden und Projektträger Stand: 22.02.2022) ist der Geltungsbereich für den Solarpark Neubrunn Nordostals Fläche mit hohem Raumwiderstand (Vorrangfläche für die Windkraftnutzung (WK 19)) gekennzeichnet. Die Bauleitplanung folgt aber gerade hier dem oben genannten Grundsatz der die Erzeugung von Strom durch Photovoltaik mit der Windenergienutzung räumlich zusammenzuführen.

 

Flächennutzungsplan

Der wirksame Flächennutzungsplan der Marktgemeinde Neubrunn stellt das Plangebiet als landwirtschaftliche Nutzfläche dar. Das künftige Sondergebiet „Freiflächenphotovoltaik" kann somit nicht aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt werden, was eine Änderung des Flächennutzungsplanes zur Folge hat. Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren geändert.

 

Bebauungsplan

Um die planungsrechtlichen und umweltbezogenen Anforderungen an die Bauleitplanung zu erfüllen, wird ein Bebauungsplan gemäß § 30 BauGB mit integriertem Grünordnungsplan und Umweltbericht aufgestellt. Als Art der baulichen Nutzung soll ein Sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Freiflächenphotovoltaik“ ausgewiesen werden.

Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung Sondergebiet SO) Solarpark Neubrunn Nordost.

 

 

 

 

 

 

 

Bebauungsplan Sondergebiet (SO) "Solarpark Neubrunn Süd

Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB

 

Anlass und Ziel der Planung

Die Marktgemeinde Neubrunn beabsichtigt im Süden des Gemeindegebiets Neubrunn die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Nutzung von Solarenergie für eine umweltfreundliche Stromerzeugung mittels Photovoltaik schaffen. Die Gemeinde unterstützt damit das Ziel, im Rahmen der Anwendbarkeit des Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) die Energiegewinnung mit erneuerbaren Energien weiter ausbauen, um somit einen Beitrag zur Erreichung der nationalen und internationalen Klimaziele zu leisten.

 

Gemäß dem § 2 EEG 2021 liegt die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen für erneuerbare Energien im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit.

 

Da es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 BauGB handelt, ist für die Errichtung einer Photovoltaikanlage im Außenbereich die Aufstellung eines Bebauungsplanes gemäß § 30 Abs. 1 BauGB sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB.

 

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Solarpark Neubrunn Südsoll ein Sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Freiflächenphotovoltaik“ ausgewiesen werden.

 

 

Lage und Größe des Geltungsbereichs

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Solarpark Neubrunn Süd“ liegt ca. 1,8 km südöstlich der Ortslage von Neubrunn in der bisher landwirtschaftlich genutzten Feldflur, unmittelbar südlich der Kreisstraße Wü 17 zwischen Neubrunn und Unteraltertheim.

 


Der Geltungsbereich in der Gemarkung Neubrunn umfasst eine Fläche von knapp 16 ha und beinhaltet die Flurstücke mit den FlurNummern 18453, 18454, 18455, 18456, 18458, 18462, 18463, 18466, 18470, 18476, 18479, 18482, 18486, 18492. Weiterhin liegen folgende Weggrundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans: FlurNr. 18464, 18474, 18480, 18489.

 

Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt

- im Norden durch die Kreisstraße Wü 17,

- im Osten durch Wald,

- im Süden und Westen durch landwirtschaftliche Wege und angrenzende landwirtschaftliche Nutzfläche.

 

Geplante Anlage:

Geplant ist eine Freiflächenphotovoltaik-Anlage (FFPV) mit Modulausrichtung nach Süden und Modulneigung zwischen 12-20°.

 

Die Leitungstrasse wird im Gemeindegebiet weitestgehend über öffentliche Wege geführt. Zusammen mit anderen Leitungstrassen soll sie von der Gemeindegrenze gemeinsam zum geplanten Netzverknüpfungspunkt am Umspannwerk „Remlingen“ geführt werden.

 

 

 

Planungsrechtliche Situation

Landes- und Regionalplanung

Die Gemeinde Neubrunn folgt mit der Flächenausweisung dem Ziel des Landesentwicklungsprogramms Bayern 2023, nachdem erneuerbare Energien dezentral in allen Teilräumen verstärkt erschlossen und genutzt werden sollen (LEP 6.2.1 (Z)).

 

Ferner soll an geeigneten Standorten auf eine Vereinbarkeit der Erzeugung von Solarstrom mit anderen Nutzungen dieser Flächen, insbesondere der landwirtschaftlichen Produktion sowie der Windenergienutzung, hingewirkt werden. (LEP 6.2.3 (G)).

 

Gemäß Regionalplan der Region Würzburg (2) (5.2.2 G) soll bei der Errichtung von Anlagen zur Sonnenenergienutzung außerhalb von Siedlungsgebieten darauf geachtet werden, dass Zersiedlung und eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes soweit wie möglich vermieden werden. Daher sollen Freiland-Photovoltaikanlagen räumlich konzentriert werden und möglichst in räumlichem Zusammenhang zu anderen Infrastruktureinrichtungen errichtet werden.

 

In der zur Steuerung von Photovoltaikanlagen auf Freiflächen in Unterfranken vorliegenden Gebietskulisse Freiflächen-Photovoltaikanlagen in der Region Würzburg(Planungshilfe für Städte, Gemeinden und Projektträger Stand: 22.02.2022) ist der Geltungsbereich für den Solarpark Neubrunn Südals Fläche mit überwiegend mittlerem Raumwiderstand (Lage im Wasserschutzgebiet Zone III des Trinkwasserschutzgebiet „Werbach“) gekennzeichnet.

 

Flächennutzungsplan

Der wirksame Flächennutzungsplan der Marktgemeinde Neubrunn stellt das Plangebiet als landwirtschaftliche Nutzfläche dar. Das künftige Sondergebiet „Freiflächenphotovoltaik" kann somit nicht aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt werden, was eine Änderung des Flächennutzungsplanes zur Folge hat. Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren geändert.

 

Bebauungsplan

Um die planungsrechtlichen und umweltbezogenen Anforderungen an die Bauleitplanung zu erfüllen, wird ein Bebauungsplan gemäß § 30 BauGB mit integriertem Grünordnungsplan und Umweltbericht aufgestellt. Als Art der baulichen Nutzung soll ein Sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Freiflächenphotovoltaik“ ausgewiesen werden.

Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung Sondergebiet SO) Solarpark Neubrunn Süd.

 

 

 

 

 

 

Bebauungsplan Sondergebiet (SO) "Solarpark Neubrunn Nord“

Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB

 

Anlass und Ziel der Planung

Die Marktgemeinde Neubrunn beabsichtigt im Norden des Gemeindegebiets Neubrunn die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Nutzung von Solarenergie für eine umweltfreundliche Stromerzeugung mittels Photovoltaik schaffen. Die Gemeinde unterstützt damit das Ziel, im Rahmen der Anwendbarkeit des Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) die Energiegewinnung mit erneuerbaren Energien weiter ausbauen, um somit einen Beitrag zur Erreichung der nationalen und internationalen Klimaziele zu leisten.

 

Gemäß dem § 2 EEG 2021 liegt die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen für erneuerbare Energien im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit.

 

Da es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 BauGB handelt, ist für die Errichtung einer Photovoltaikanlage im Außenbereich die Aufstellung eines Bebauungsplanes gemäß § 30 Abs. 1 BauGB sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB.

 

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Solarpark Neubrunn Nord“ soll ein Sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Freiflächenphotovoltaik“ ausgewiesen werden.

 

Lage und Größe des Geltungsbereichs

 

Der Geltungsbereich in der Gemarkung Neubrunn umfasst eine Fläche von ca. 15 ha und beinhaltet die Flurstücke mit den FlurNummern 13648, 13650, 13652, 13654, 13656, 13661, 14478, 14482, 14492, 14498, 14506. Weiterhin liegen folgende Weggrundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans: FlurNr. 13646, 13585. 14488, 14501, 13662.

 

Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt

- im Norden durch landwirtschaftliche Flächen und ein Waldstück im Nordosten,

- im Osten durch Wald und landwirtschaftliche Nutzfläche,

- im Süden durch einen landwirtschaftlichen Weg und

- im Westen durch Wald.

 

Geplante Anlage:

Geplant ist eine Freiflächenphotovoltaik-Anlage (FFPV) mit Modulausrichtung nach Süden und Modulneigung zwischen 12-20°.

 

Die Leitungstrasse wird im Gemeindegebiet weitestgehend über öffentliche Wege geführt. Zusammen mit anderen Leitungstrassen soll sie von der Gemeindegrenze gemeinsam zum geplanten Netzverknüpfungspunkt am Umspannwerk „Remlingen“ geführt werden.

 

Planungsrechtliche Situation

Landes- und Regionalplanung

Die Gemeinde Neubrunn folgt mit der Flächenausweisung dem Ziel des Landesentwicklungsprogramms Bayern 2023, nachdem erneuerbare Energien dezentral in allen Teilräumen verstärkt erschlossen und genutzt werden sollen (LEP 6.2.1 (Z)).

 

Ferner soll an geeigneten Standorten auf eine Vereinbarkeit der Erzeugung von Solarstrom mit anderen Nutzungen dieser Flächen, insbesondere der landwirtschaftlichen Produktion sowie der Windenergienutzung, hingewirkt werden. (LEP 6.2.3 (G)).

 

Gemäß Regionalplan der Region Würzburg (2) (5.2.2 G) soll bei der Errichtung von Anlagen zur Sonnenenergienutzung außerhalb von Siedlungsgebieten darauf geachtet werden, dass Zersiedlung und eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes soweit wie möglich vermieden werden. Daher sollen Freiland- Photovoltaikanlagen räumlich konzentriert werden und möglichst in räumlichem Zusammenhang zu anderen Infrastruktureinrichtungen errichtet werden.

 

In der zur Steuerung von Photovoltaikanlagen auf Freiflächen in Unterfranken vorliegende „Gebietskulisse Freiflächen-Photovoltaikanlagen in der Region Würzburg(Planungshilfe für Städte, Gemeinden und Projektträger Stand: 22.02.2022) ist der Geltungsbereich für den Solarpark Neubrunn Nordmit überwiegend mittlerem Raumwiderstand (Vorliegen von landwirtschaftlichen Böden mit hoher natürlicher Ertragsfähigkeit) bis geringem Raumwiderstand dargestellt.

 

Flächennutzungsplan

Der wirksame Flächennutzungsplan der Marktgemeinde Neubrunn stellt das Plangebiet als landwirtschaftliche Nutzfläche dar. Das künftige Sondergebiet „Freiflächenphotovoltaik" kann somit nicht aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt werden, was eine Änderung des Flächennutzungsplanes zur Folge hat. Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren geändert.

 

Bebauungsplan

Um die planungsrechtlichen und umweltbezogenen Anforderungen an die Bauleitplanung zu erfüllen, wird ein Bebauungsplan gemäß § 30 BauGB mit integriertem Grünordnungsplan und Umweltbericht aufgestellt. Als Art der baulichen Nutzung soll ein Sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Freiflächenphotovoltaik“ ausgewiesen werden.

Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung Sondergebiet SO) Solarpark Neubrunn Nord“.

 


Beschluss:

 

Der Punkt Bauleitplanung/PV-Anlagen Neubrunn wird vertagt.