Sitzung: Marktgemeinderat Neubrunn Marktgemeinderat Neubrunn
Beschluss: vertagt
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 1
Sachverhalt:
8.
Flächennutzungsplanänderung für drei Solarparks
Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB
Anlass und Ziel der Planung
Die
Marktgemeinde Neubrunn beabsichtigt in ihrem Gemeindegebiet die
bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Nutzung von Solarenergie für
eine umweltfreundliche Stromerzeugung mittels Photovoltaik in drei Solarparks
mit einer Fläche von ca. 51 ha zu schaffen. Dies entspricht in etwa 1,92 % der
Gemeindefläche.
Die
Gemeinde unterstützt damit das Ziel, im Rahmen der Anwendbarkeit des
Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) die Energiegewinnung mit erneuerbaren
Energien weiter auszubauen, um somit einen Beitrag zur Erreichung der
nationalen und internationalen Klimaziele zu leisten.
Gemäß
dem § 2 EEG 2021 liegt die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den
dazugehörigen Nebenanlagen für erneuerbare Energien im überragenden
öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit.
Da
es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 BauGB handelt, ist
für die Errichtung von Photovoltaikanlagen im Außenbereich die Aufstellung von
Bebauungsplänen erforderlich. Diese sind nach § 3 Abs. 2 BauGB aus dem
Flächennutzungsplan zu entwickeln.
Der
wirksame Flächennutzungsplan der Marktgemeinde Neubrunn stellt die
Änderungsbereiche bisher als landwirtschaftliche Nutzfläche dar, so dass dieser
zu ändern ist. Die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt im
Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB.
Die Änderungsbereiche werden als Sonstige Sondergebiete nach § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Freiflächenphotovoltaik“ dargestellt.
Lage und Größe der Änderungsbereiche
Die
Flächennutzungsplanänderung umfasst drei Änderungsbereiche. Sie liegen
nördlich, nordöstlich und
südöstlich von Neubrunn in der bisher landwirtschaftlich
genutzten Feldflur.
Sie umfassen folgende Flächen und Flurstücke der Gemarkung Neubrunn:
Änderungsbereich
„Solarpark
Nord“,
ca. 15 ha: FlurNrn. 13648, 13650, 13652, 13654, 13656, 13661,
14478, 14482, 14492, 14498, 14506, 13646, 13585. 14488, 14501, 13662.
Änderungsbereich
„Solarpark
Süd“,
ca. 16 ha: 18453, 18454, 18455, 18456, 18458, 18462, 18463, 18466, 18470,
18476, 18479, 18482, 18486, 18492, 18464, 18474, 18480, 18489.
Änderungsbereich
„Solarpark
Nordost“,
ca. 20 ha: FlurNrn. 21020, 21021, 21022, 21024, 21028, 21033,
21034, 21035, 21936, 21039, 21040 und 21042.
Planungsrechtliche Situation
Landes- und Regionalplanung
Die
Gemeinde Neubrunn folgt mit der Flächenausweisung dem Ziel des Landesentwicklungsprogramms
Bayern 2023, nachdem erneuerbare Energien dezentral in allen Teilräumen verstärkt
erschlossen und
genutzt werden sollen (LEP 6.2.1 (Z)).
Ferner
soll an geeigneten Standorten auf eine Vereinbarkeit der Erzeugung von
Solarstrom mit anderen
Nutzungen
dieser Flächen, insbesondere der landwirtschaftlichen Produktion sowie der
Windenergienutzung, hingewirkt werden. (LEP 6.2.3 (G)). Diesem Grundsatz wird
insbesondere im Bereich des „Solarparks Nordost“ Rechnung getragen.
Gemäß Regionalplan der Region Würzburg (2) (5.2.2 G) soll bei der Errichtung von Anlagen zur Sonnenenergienutzung außerhalb von Siedlungsgebieten darauf geachtet werden, dass Zersiedlung und eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes soweit wie möglich vermieden werden. Daher sollen Freiland-Photovoltaikanlagen räumlich konzentriert werden und möglichst in räumlichem Zusammenhang zu anderen Infrastruktureinrichtungen errichtet werden.
In
der zur Steuerung von Photovoltaikanlagen auf Freiflächen in Unterfranken
vorliegenden „Gebietskulisse Freiflächen-Photovoltaikanlagen in der Region Würzburg“ (Planungshilfe für Städte,
Gemeinden und Projektträger Stand: 22.02.2022) sind die Änderungsbereiche als
Flächen mit überwiegend mittlerem bis teils hohem Raumwiderstand
gekennzeichnet.
Bebauungsplan Sondergebiet (SO) "Solarpark Neubrunn Nordost“
Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB
Anlass und Ziel der Planung
Die
Marktgemeinde Neubrunn beabsichtigt im Nordosten des Gemeindegebiets Neubrunn
die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Nutzung von Solarenergie für
eine umweltfreundliche Stromerzeugung mittels Photovoltaik schaffen. Die
Gemeinde unterstützt damit das Ziel, im Rahmen der Anwendbarkeit des
Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) die Energiegewinnung mit erneuerbaren
Energien weiter auszubauen, um somit einen Beitrag zur Erreichung der
nationalen und internationalen Klimaziele zu leisten.
Gemäß
dem § 2 EEG 2021 liegt die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den
dazugehörigen Nebenanlagen für erneuerbare Energien im überragenden öffentlichen
Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit.
Da
es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 BauGB handelt,
ist für die Errichtung einer Photovoltaikanlage im Außenbereich die Aufstellung
eines Bebauungsplanes gemäß § 30 Abs. 1 BauGB sowie die Änderung des
Flächennutzungsplanes erforderlich. Die Änderung des Flächennutzungsplans
erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes
„Solarpark Neubrunn Nordost“ soll ein Sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO
mit der Zweckbestimmung „Freiflächenphotovoltaik“ ausgewiesen werden.
Lage und Größe des Geltungsbereichs
Der
Geltungsbereich des Bebauungsplans „Solarpark Neubrunn Nordost“ liegt ca. 1 km nordöstlich
der Ortslage von Neubrunn in der bisher landwirtschaftlich genutzten Feldflur,
westlich des Waldgebiets am Ameisenberg.
Er
umfasst eine Fläche von ca. 20 ha und beinhaltet die Flurstücke mit den
FlurNummern 21020, 21021(T), 21022(T), 21024(T), 21028, 21033(T), 21034(T),
21035(T), 21936(T=jeweils Teilflächen), 21039(T), 21040(T) und 21042. Die
Wegegrundstücke 21027 und 21038 liegen außerhalb des Geltungsbereichs des
Bebauungsplans. Der Zuschnitt des Geltungsbereichs ist bedingt durch notwendige
Infrastrukturflächen für eine Windenergieanlage auf Teilflächen des Flurstücks
FlurNr. 21035.
Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt
-
im Norden, Süden und Westen durch landwirtschaftliche Wege und angrenzende
landwirtschaftliche Nutzflächen
- im Osten grenzen teilweise Waldflächen an.
Geplante Anlage:
Geplant
ist eine Freiflächenphotovoltaik-Anlage (FFPV) mit Modulausrichtung nach Süden
und Modulneigung zwischen 12-20°. Die Leitungstrasse wird im Gemeindegebiet
weitestgehend über öffentliche Wege geführt. Zusammen mit anderen Leitungstrassen
soll sie von der Gemeindegrenze gemeinsam zum geplanten Netzverknüpfungspunkt
am Umspannwerk „Remlingen“ geführt werden.
Planungsrechtliche Situation
Landes- und Regionalplanung
Die
Gemeinde Neubrunn folgt mit der Flächenausweisung dem Ziel des Landesentwicklungsprogramms
Bayern 2023, nachdem erneuerbare Energien dezentral in allen Teilräumen
verstärkt erschlossen und genutzt werden sollen (LEP 6.2.1 (Z)).
Ferner
soll an geeigneten Standorten auf eine Vereinbarkeit der Erzeugung von
Solarstrom mit anderen Nutzungen dieser Flächen, insbesondere der
landwirtschaftlichen Produktion sowie der Windenergienutzung, hingewirkt
werden. (LEP 6.2.3 (G)).
Gemäß
Regionalplan der Region Würzburg (2) (5.2.2 G) soll bei der Errichtung
von Anlagen zur Sonnenenergienutzung außerhalb von Siedlungsgebieten darauf
geachtet werden, dass Zersiedlung und eine Beeinträchtigung des
Landschaftsbildes soweit wie möglich vermieden werden. Daher sollen
Freiland-Photovoltaikanlagen räumlich konzentriert werden und möglichst in
räumlichem Zusammenhang zu anderen Infrastruktureinrichtungen errichtet werden.
In
der zur Steuerung von Photovoltaikanlagen auf Freiflächen in Unterfranken
vorliegenden „Gebietskulisse Freiflächen-Photovoltaikanlagen in der Region Würzburg“ (Planungshilfe für Städte,
Gemeinden und Projektträger Stand: 22.02.2022) ist der Geltungsbereich für den „Solarpark Neubrunn Nordost“ als Fläche mit hohem
Raumwiderstand (Vorrangfläche für die Windkraftnutzung (WK 19)) gekennzeichnet.
Die Bauleitplanung folgt aber gerade hier dem oben genannten Grundsatz der die
Erzeugung von Strom durch Photovoltaik mit der Windenergienutzung räumlich
zusammenzuführen.
Flächennutzungsplan
Der
wirksame Flächennutzungsplan der Marktgemeinde Neubrunn stellt das Plangebiet
als landwirtschaftliche Nutzfläche dar. Das künftige
Sondergebiet „Freiflächenphotovoltaik"
kann somit nicht aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt werden, was
eine Änderung des Flächennutzungsplanes zur Folge hat. Der Flächennutzungsplan
wird im Parallelverfahren geändert.
Bebauungsplan
Um
die planungsrechtlichen und umweltbezogenen Anforderungen an die Bauleitplanung
zu erfüllen, wird ein Bebauungsplan gemäß § 30 BauGB mit integriertem
Grünordnungsplan und Umweltbericht aufgestellt. Als Art der baulichen Nutzung
soll ein Sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung
„Freiflächenphotovoltaik“ ausgewiesen werden.
Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung
Sondergebiet SO) „Solarpark Neubrunn Nordost“.
Bebauungsplan Sondergebiet (SO) "Solarpark Neubrunn Süd“
Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB
Anlass und Ziel der Planung
Die
Marktgemeinde Neubrunn beabsichtigt im Süden des Gemeindegebiets Neubrunn die
bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Nutzung von Solarenergie für
eine umweltfreundliche Stromerzeugung mittels Photovoltaik schaffen. Die
Gemeinde unterstützt damit das Ziel, im Rahmen der Anwendbarkeit des
Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) die Energiegewinnung mit erneuerbaren
Energien weiter ausbauen, um somit einen Beitrag zur Erreichung der nationalen
und internationalen Klimaziele zu leisten.
Gemäß
dem § 2 EEG 2021 liegt die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den
dazugehörigen Nebenanlagen für erneuerbare Energien im überragenden
öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit.
Da
es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 BauGB handelt,
ist für die Errichtung einer Photovoltaikanlage im Außenbereich die Aufstellung
eines Bebauungsplanes gemäß § 30 Abs. 1 BauGB sowie die Änderung des
Flächennutzungsplanes erforderlich. Die Änderung des Flächennutzungsplans
erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes
„Solarpark Neubrunn Süd“ soll
ein Sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung
„Freiflächenphotovoltaik“ ausgewiesen werden.
Lage und Größe des Geltungsbereichs
Der
Geltungsbereich des Bebauungsplans „Solarpark Neubrunn Süd“
liegt ca. 1,8
km südöstlich der Ortslage von Neubrunn in der bisher landwirtschaftlich genutzten
Feldflur, unmittelbar südlich der Kreisstraße Wü 17 zwischen Neubrunn und
Unteraltertheim.
Der
Geltungsbereich in der Gemarkung Neubrunn umfasst eine Fläche von knapp 16 ha
und beinhaltet die Flurstücke mit den FlurNummern 18453, 18454, 18455, 18456,
18458, 18462, 18463, 18466, 18470, 18476, 18479, 18482, 18486, 18492. Weiterhin
liegen folgende Weggrundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans: FlurNr.
18464, 18474, 18480, 18489.
Der
Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt
-
im Norden durch die Kreisstraße Wü 17,
-
im Osten durch Wald,
-
im Süden und Westen durch landwirtschaftliche Wege und angrenzende
landwirtschaftliche Nutzfläche.
Geplante Anlage:
Geplant
ist eine Freiflächenphotovoltaik-Anlage (FFPV) mit Modulausrichtung nach Süden
und Modulneigung zwischen 12-20°.
Die
Leitungstrasse wird im Gemeindegebiet weitestgehend über öffentliche Wege
geführt. Zusammen mit anderen Leitungstrassen soll sie von der Gemeindegrenze
gemeinsam zum geplanten Netzverknüpfungspunkt am Umspannwerk
„Remlingen“ geführt
werden.
Planungsrechtliche Situation
Landes- und Regionalplanung
Die
Gemeinde Neubrunn folgt mit der Flächenausweisung dem Ziel des Landesentwicklungsprogramms
Bayern 2023, nachdem erneuerbare Energien dezentral in allen Teilräumen
verstärkt erschlossen und genutzt werden sollen (LEP 6.2.1 (Z)).
Ferner
soll an geeigneten Standorten auf eine Vereinbarkeit der Erzeugung von
Solarstrom mit anderen Nutzungen dieser Flächen, insbesondere der
landwirtschaftlichen Produktion sowie der Windenergienutzung, hingewirkt
werden. (LEP 6.2.3 (G)).
Gemäß
Regionalplan der Region Würzburg (2) (5.2.2 G) soll bei der Errichtung
von Anlagen zur Sonnenenergienutzung außerhalb von Siedlungsgebieten darauf
geachtet werden, dass Zersiedlung und eine Beeinträchtigung des
Landschaftsbildes soweit wie möglich vermieden werden. Daher sollen
Freiland-Photovoltaikanlagen räumlich konzentriert werden und möglichst in
räumlichem Zusammenhang zu anderen Infrastruktureinrichtungen errichtet werden.
In
der zur Steuerung von Photovoltaikanlagen auf Freiflächen in Unterfranken
vorliegenden „Gebietskulisse Freiflächen-Photovoltaikanlagen in der Region Würzburg“ (Planungshilfe für Städte,
Gemeinden und Projektträger Stand: 22.02.2022) ist der Geltungsbereich für den „Solarpark Neubrunn Süd“ als Fläche mit überwiegend
mittlerem Raumwiderstand (Lage im Wasserschutzgebiet Zone III des
Trinkwasserschutzgebiet „Werbach“) gekennzeichnet.
Flächennutzungsplan
Der
wirksame Flächennutzungsplan der Marktgemeinde Neubrunn stellt das Plangebiet
als landwirtschaftliche Nutzfläche dar. Das künftige
Sondergebiet „Freiflächenphotovoltaik"
kann somit nicht aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt werden, was
eine Änderung des Flächennutzungsplanes zur Folge hat. Der Flächennutzungsplan
wird im Parallelverfahren geändert.
Bebauungsplan
Um
die planungsrechtlichen und umweltbezogenen Anforderungen an die Bauleitplanung
zu erfüllen, wird ein Bebauungsplan gemäß § 30 BauGB mit integriertem
Grünordnungsplan und Umweltbericht aufgestellt. Als Art der baulichen Nutzung
soll ein Sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung
„Freiflächenphotovoltaik“ ausgewiesen werden.
Der
Bebauungsplan erhält die Bezeichnung Sondergebiet SO) „Solarpark Neubrunn Süd“.
Bebauungsplan Sondergebiet (SO) "Solarpark Neubrunn Nord“
Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB
Anlass und Ziel der Planung
Die
Marktgemeinde Neubrunn beabsichtigt im Norden des Gemeindegebiets Neubrunn die
bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Nutzung von Solarenergie für
eine umweltfreundliche Stromerzeugung mittels Photovoltaik schaffen. Die
Gemeinde unterstützt damit das Ziel, im Rahmen der Anwendbarkeit des
Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) die Energiegewinnung mit erneuerbaren
Energien weiter ausbauen, um somit einen Beitrag zur Erreichung der nationalen
und internationalen Klimaziele zu leisten.
Gemäß
dem § 2 EEG 2021 liegt die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den
dazugehörigen Nebenanlagen für erneuerbare Energien im überragenden öffentlichen
Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit.
Da
es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 BauGB handelt,
ist für die Errichtung einer Photovoltaikanlage im Außenbereich die Aufstellung
eines Bebauungsplanes gemäß § 30 Abs. 1 BauGB sowie die Änderung des
Flächennutzungsplanes erforderlich. Die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt
im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes
„Solarpark Neubrunn Nord“ soll ein Sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO mit der
Zweckbestimmung „Freiflächenphotovoltaik“ ausgewiesen werden.
Lage und Größe des
Geltungsbereichs
Der
Geltungsbereich in der Gemarkung Neubrunn umfasst eine Fläche von ca. 15 ha und
beinhaltet die Flurstücke mit den FlurNummern 13648, 13650, 13652, 13654,
13656, 13661, 14478, 14482, 14492, 14498, 14506. Weiterhin liegen folgende
Weggrundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans: FlurNr. 13646, 13585.
14488, 14501, 13662.
Der
Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt
-
im Norden durch landwirtschaftliche Flächen und ein Waldstück im Nordosten,
-
im Osten durch Wald und landwirtschaftliche Nutzfläche,
-
im Süden durch einen landwirtschaftlichen Weg und
-
im Westen durch Wald.
Geplante Anlage:
Geplant
ist eine Freiflächenphotovoltaik-Anlage (FFPV) mit Modulausrichtung nach Süden
und Modulneigung zwischen 12-20°.
Die
Leitungstrasse wird im Gemeindegebiet weitestgehend über öffentliche Wege
geführt. Zusammen mit anderen Leitungstrassen soll sie von der Gemeindegrenze
gemeinsam zum geplanten Netzverknüpfungspunkt am Umspannwerk
„Remlingen“ geführt
werden.
Planungsrechtliche Situation
Landes- und Regionalplanung
Die
Gemeinde Neubrunn folgt mit der Flächenausweisung dem Ziel des Landesentwicklungsprogramms
Bayern 2023, nachdem erneuerbare Energien dezentral in allen Teilräumen
verstärkt erschlossen und genutzt werden sollen (LEP 6.2.1 (Z)).
Ferner
soll an geeigneten Standorten auf eine Vereinbarkeit der Erzeugung von
Solarstrom mit anderen Nutzungen dieser Flächen, insbesondere der
landwirtschaftlichen Produktion sowie der Windenergienutzung, hingewirkt
werden. (LEP 6.2.3 (G)).
Gemäß
Regionalplan der Region Würzburg (2) (5.2.2 G) soll bei der Errichtung
von Anlagen zur Sonnenenergienutzung außerhalb von Siedlungsgebieten darauf
geachtet werden, dass Zersiedlung und eine Beeinträchtigung des
Landschaftsbildes soweit wie möglich vermieden werden. Daher sollen Freiland- Photovoltaikanlagen
räumlich konzentriert werden und möglichst in räumlichem Zusammenhang zu
anderen Infrastruktureinrichtungen errichtet werden.
In
der zur Steuerung von Photovoltaikanlagen auf Freiflächen in
Unterfranken vorliegende „Gebietskulisse Freiflächen-Photovoltaikanlagen in der Region Würzburg“ (Planungshilfe für Städte,
Gemeinden und Projektträger Stand: 22.02.2022) ist der Geltungsbereich für den „Solarpark Neubrunn Nord“ mit überwiegend mittlerem
Raumwiderstand (Vorliegen von landwirtschaftlichen Böden mit hoher natürlicher
Ertragsfähigkeit) bis geringem Raumwiderstand dargestellt.
Flächennutzungsplan
Der
wirksame Flächennutzungsplan der Marktgemeinde Neubrunn stellt das Plangebiet
als landwirtschaftliche Nutzfläche dar. Das künftige
Sondergebiet „Freiflächenphotovoltaik"
kann somit nicht aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt werden, was
eine Änderung des Flächennutzungsplanes zur Folge hat. Der Flächennutzungsplan
wird im Parallelverfahren geändert.
Bebauungsplan
Um
die planungsrechtlichen und umweltbezogenen Anforderungen an die Bauleitplanung
zu erfüllen, wird ein Bebauungsplan gemäß § 30 BauGB mit integriertem
Grünordnungsplan und Umweltbericht aufgestellt. Als Art der baulichen Nutzung
soll ein Sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung
„Freiflächenphotovoltaik“ ausgewiesen werden.
Der
Bebauungsplan erhält die Bezeichnung Sondergebiet SO) „Solarpark Neubrunn
Nord“.
Beschluss:
Der Punkt Bauleitplanung/PV-Anlagen Neubrunn wird vertagt.