Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Mit Rundschreiben vom 04.09.2023 informierte der Bayerische Gemeindetag, dass das begründungslose Widerspruchsrecht aus Art. 24 Abs. 4 Gemeindeordnung, das gegen Funkwasserzähler geltend gemacht werden konnte, zum 01.01.2024 entfällt.

 

Hintergrund ist, dass die bisherige landesrechtliche Ermächtigung zum Einsatz von Funkwasserzählern des Art. 24 Abs. 4 GO zum Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben wird. Aus Sicht des Bayerischen Landtages ist diese Ermächtigung nicht mehr erforderlich, da Wasserversorger bereits im Rahmen ihres Bestimmungsrechts nach den bundesrechtlichen §§ 35, 18 Abs. 2 Satz 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) über den Einsatz von Funkwasserzählern entscheiden können.

 

Diejenigen Wasserversorger, die ihre Wasserabgabesatzung wegen der Funkwasserzähler bereits geändert haben, sind daher gehalten, möglichst bis zum 31.12.2023 einen eingefügten § 19a WAS oder einen § 19 Abs. 1a) WAS ersatzlos zu streichen, denn der Satzungsregelung fehlt dann die Ermächtigungsgrundlage. Zugleich werden die auf § 19a WAS bezogenen Ausführungen des StMI dann ab 1.1.2024 gegenstandslos.

 

Aufgrund dessen und aus Gründen der Aktualität und der Übersichtlichkeit soll die Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Marktes Neubrunn (Wasserabgabesatzung -WAS-) zum 01.01.2024 neu erlassen werden.

 

Die Satzung wurde entsprechend dem aktuellen Muster des Bayerischen Gemeindetages aktualisiert. Die Anpassungen aus den Änderungssatzungen wurden übernommen.

 

Der Entwurf der neuen Satzung ist dem Tagesordnungspunkt als Anlage beigefügt.


Beschluss:

 

Dem Erlass der Satzung für die öffentliche Wasserversorgung des Marktes Neubrunn (Wasserabgabesatzung -WAS-) vom 05.12.2023 wird zugestimmt.