Sitzung: Marktgemeinderat Neubrunn Marktgemeinderat Neubrunn
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Bauleitplanverfahren für die Errichtung Freiflächen-Photovoltaikanlagen
Neubrunn Nord, Neubrunn SÜD, und Neubrunn Nordost. Aufstellungsbeschlüsse
Sachverhalt:
Der
Aufstellungsbeschluss wurde im Vergleich zur letzten Behandlung im GR hinsichtlich
Umgriff für die PV-Fläche (Teilfläche Nordost) angepasst. Die betroffenen
Grundstücke bleiben gleich. So wurde der Zuschnitt der PV-Fläche im Bereich der
WEA in Neubrunn noch einmal verändert. Der Abstandskreis der WEA ist nun
komplett freigehalten, um keinen Antrag zur Unterschreitung der Baulast
einreichen zu müssen. Die Fläche beträgt so weiterhin etwa 18 ha.
8. Flächennutzungsplanänderung für drei Solarparks
Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB
Anlass und Ziel der
Planung
Die Marktgemeinde Neubrunn
beabsichtigt in ihrem Gemeindegebiet die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen
für die Nutzung von Solarenergie für eine umweltfreundliche Stromerzeugung
mittels Photovoltaik in drei Solarparks mit einer Fläche von ca. 51 ha zu
schaffen. Dies entspricht in etwa 1,92 % der Gemeindefläche.
Die Gemeinde unterstützt
damit das Ziel, im Rahmen der Anwendbarkeit des Erneuerbaren Energien Gesetz
(EEG) die Energiegewinnung mit erneuerbaren Energien weiter auszubauen, um
somit einen Beitrag zur Erreichung der nationalen und internationalen
Klimaziele zu leisten.
Gemäß dem § 2 EEG 2021 liegt
die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen
für erneuerbare Energien im überragenden öffentlichen Interesse und dient der
öffentlichen Sicherheit.
Da es sich nicht um ein
privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 BauGB handelt, ist für die Errichtung
von Photovoltaikanlagen im Außenbereich die Aufstellung von Bebauungsplänen
erforderlich. Diese sind nach § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu
entwickeln.
Der wirksame
Flächennutzungsplan der Marktgemeinde Neubrunn stellt die Änderungsbereiche
bisher als landwirtschaftliche Nutzfläche dar, so dass dieser zu ändern ist.
Die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8
Abs. 3 BauGB.
Die Änderungsbereiche werden als Sonstige Sondergebiete nach § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Freiflächenphotovoltaik“ dargestellt.
Lage und Größe der
Änderungsbereiche
Die
Flächennutzungsplanänderung umfasst drei Änderungsbereiche. Sie liegen
nördlich, nordöstlich und
südöstlich von Neubrunn in
der bisher landwirtschaftlich genutzten Feldflur.
Sie umfassen folgende Flächen und Flurstücke der Gemarkung Neubrunn:
Änderungsbereich „Solarpark Nord“, ca. 15 ha: FlurNrn. 13648, 13650, 13652, 13654,
13656, 13661,
14478, 14482, 14492, 14498, 14506, 13646, 13585. 14488, 14501, 13662.
Änderungsbereich „Solarpark Süd“, ca. 16 ha: 18453, 18454, 18455, 18456, 18458, 18462,
18463, 18466, 18470, 18476, 18479, 18482, 18486, 18492, 18464, 18474, 18480,
18489.
Änderungsbereich „Solarpark Nordost“, ca. 18 ha: FlurNrn. 21020, 21021, 21022, 21024, 21028, 21033, 21034, 21035, 21936, 21039, 21040 und 21042.
Planungsrechtliche
Situation
Landes- und
Regionalplanung
Die Gemeinde Neubrunn folgt
mit der Flächenausweisung dem Ziel des Landesentwicklungsprogramms
Bayern 2023, nachdem erneuerbare Energien dezentral in allen
Teilräumen verstärkt erschlossen und
genutzt werden sollen (LEP
6.2.1 (Z)).
Ferner soll an geeigneten
Standorten auf eine Vereinbarkeit der Erzeugung von Solarstrom mit anderen
Nutzungen dieser Flächen,
insbesondere der landwirtschaftlichen Produktion sowie der Windenergienutzung,
hingewirkt werden. (LEP 6.2.3 (G)). Diesem Grundsatz wird insbesondere im
Bereich des „Solarparks
Nordost“ Rechnung getragen.
Gemäß Regionalplan der Region Würzburg (2) (5.2.2 G) soll bei der Errichtung von Anlagen zur Sonnenenergienutzung außerhalb von Siedlungsgebieten darauf geachtet werden, dass Zersiedlung und eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes soweit wie möglich vermieden werden. Daher sollen Freiland-Photovoltaikanlagen räumlich konzentriert werden und möglichst in räumlichem Zusammenhang zu anderen Infrastruktureinrichtungen errichtet werden.
In der zur Steuerung von
Photovoltaikanlagen auf Freiflächen in Unterfranken vorliegenden „Gebietskulisse Freiflächen-Photovoltaikanlagen in der
Region Würzburg“ (Planungshilfe
für Städte, Gemeinden und Projektträger Stand: 22.02.2022) sind die
Änderungsbereiche als Flächen mit überwiegend mittlerem bis teils hohem
Raumwiderstand gekennzeichnet.
Bebauungsplan Sondergebiet (SO) "Solarpark
Neubrunn Nordost“
Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB
Anlass und Ziel der
Planung
Die Marktgemeinde Neubrunn
beabsichtigt im Nordosten des Gemeindegebiets Neubrunn die
bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Nutzung von Solarenergie für
eine umweltfreundliche Stromerzeugung mittels Photovoltaik schaffen. Die
Gemeinde unterstützt damit das Ziel, im Rahmen der Anwendbarkeit des Erneuerbaren
Energien Gesetz (EEG) die Energiegewinnung mit erneuerbaren Energien weiter
auszubauen, um somit einen Beitrag zur Erreichung der nationalen und
internationalen Klimaziele zu leisten.
Gemäß dem § 2 EEG 2021 liegt
die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen
für erneuerbare Energien im überragenden öffentlichen Interesse und dient der
öffentlichen Sicherheit.
Da es sich nicht um ein
privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 BauGB handelt, ist für die Errichtung
einer Photovoltaikanlage im Außenbereich die Aufstellung eines Bebauungsplanes
gemäß § 30 Abs. 1 BauGB sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes
erforderlich. Die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt im
Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes
„Solarpark Neubrunn Nordost“ soll ein Sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO mit der
Zweckbestimmung „Freiflächenphotovoltaik“ ausgewiesen
werden.
Lage und Größe des
Geltungsbereichs
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans
„Solarpark Neubrunn Nordost“
liegt ca. 1 km nordöstlich der Ortslage
von Neubrunn in der bisher landwirtschaftlich genutzten Feldflur, westlich des
Waldgebiets am Ameisenberg.
Er umfasst eine Fläche von
ca. 18 ha und beinhaltet die Flurstücke mit den FlurNummern 21020, 21021(T),
21022(T), 21024(T), 21028, 21033(T), 21034(T), 21035(T), 21936(T=jeweils
Teilflächen), 21039(T), 21040(T) und 21042. Die Wegegrundstücke 21027 und 21038
liegen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Der Zuschnitt des Geltungsbereichs
ist bedingt durch
notwendige
Infrastrukturflächen für eine Windenergieanlage auf Teilflächen des Flurstücks
FlurNr. 21035.
Der Geltungsbereich wird wie
folgt begrenzt
- im Norden, Süden und Westen
durch landwirtschaftliche Wege und angrenzende landwirtschaftliche Nutzflächen
- im Osten grenzen teilweise
Waldflächen an.
Geplante Anlage:
Geplant ist eine
Freiflächenphotovoltaik-Anlage (FFPV) mit Modulausrichtung nach Süden und
Modulneigung zwischen 12-20°. Die Leitungstrasse wird im Gemeindegebiet
weitestgehend über öffentliche Wege geführt. Zusammen mit anderen
Leitungstrassen soll sie von der Gemeindegrenze gemeinsam zum geplanten
Netzverknüpfungspunkt am Umspannwerk „Remlingen“ geführt werden.
Planungsrechtliche
Situation
Landes- und Regionalplanung
Die Gemeinde Neubrunn folgt
mit der Flächenausweisung dem Ziel des Landesentwicklungsprogramms Bayern
2023, nachdem erneuerbare Energien dezentral in allen Teilräumen verstärkt
erschlossen und genutzt werden sollen (LEP 6.2.1 (Z)).
Ferner soll an geeigneten
Standorten auf eine Vereinbarkeit der Erzeugung von Solarstrom mit anderen
Nutzungen dieser Flächen, insbesondere der landwirtschaftlichen Produktion
sowie der Windenergienutzung, hingewirkt werden. (LEP 6.2.3 (G)).
Gemäß Regionalplan der
Region Würzburg (2) (5.2.2 G) soll bei der Errichtung von Anlagen zur
Sonnenenergienutzung außerhalb von Siedlungsgebieten darauf geachtet werden,
dass Zersiedlung und eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes soweit wie
möglich vermieden werden. Daher sollen Freiland-Photovoltaikanlagen räumlich
konzentriert werden und möglichst in räumlichem Zusammenhang zu anderen
Infrastruktureinrichtungen errichtet werden.
In der zur Steuerung von
Photovoltaikanlagen auf Freiflächen in Unterfranken vorliegenden „Gebietskulisse Freiflächen-Photovoltaikanlagen in der
Region Würzburg“ (Planungshilfe
für Städte, Gemeinden und Projektträger Stand: 22.02.2022) ist der
Geltungsbereich für den „Solarpark
Neubrunn Nordost“ als
Fläche mit hohem Raumwiderstand (Vorrangfläche für die Windkraftnutzung (WK
19)) gekennzeichnet. Die Bauleitplanung folgt aber gerade hier dem oben
genannten Grundsatz der die Erzeugung von Strom durch Photovoltaik mit der
Windenergienutzung räumlich zusammenzuführen.
Flächennutzungsplan
Der wirksame
Flächennutzungsplan der Marktgemeinde Neubrunn stellt das Plangebiet als
landwirtschaftliche Nutzfläche dar. Das künftige Sondergebiet „Freiflächenphotovoltaik" kann somit nicht aus dem
wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt werden, was eine Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Folge hat. Der Flächennutzungsplan wird im
Parallelverfahren geändert.
Bebauungsplan
Um die planungsrechtlichen
und umweltbezogenen Anforderungen an die Bauleitplanung zu erfüllen, wird ein
Bebauungsplan gemäß § 30 BauGB mit integriertem Grünordnungsplan und
Umweltbericht aufgestellt. Als Art der baulichen Nutzung soll ein Sonstiges
Sondergebiet nach § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung
„Freiflächenphotovoltaik“ ausgewiesen
werden.
Der Bebauungsplan erhält die
Bezeichnung Sondergebiet (SO) „Solarpark
Neubrunn Nordost“.
Bebauungsplan Sondergebiet (SO) "Solarpark
Neubrunn Süd“
Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB
Anlass und Ziel der
Planung
Die Marktgemeinde Neubrunn
beabsichtigt im Süden des Gemeindegebiets Neubrunn die bauplanungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Nutzung von Solarenergie für eine umweltfreundliche
Stromerzeugung mittels Photovoltaik schaffen. Die Gemeinde unterstützt damit
das Ziel, im Rahmen der Anwendbarkeit des Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG)
die Energiegewinnung mit erneuerbaren Energien weiter ausbauen, um somit einen
Beitrag zur Erreichung der nationalen und internationalen Klimaziele zu
leisten.
Gemäß dem § 2 EEG 2021 liegt
die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen
für erneuerbare Energien im überragenden öffentlichen Interesse und dient der
öffentlichen Sicherheit.
Da es sich nicht um ein
privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 BauGB handelt, ist für die Errichtung
einer Photovoltaikanlage im Außenbereich die Aufstellung eines Bebauungsplanes
gemäß § 30 Abs. 1 BauGB sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes
erforderlich. Die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt im
Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes
„Solarpark Neubrunn Süd“ soll ein Sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO mit der
Zweckbestimmung „Freiflächenphotovoltaik“ ausgewiesen
werden.
Lage und Größe des
Geltungsbereichs
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans
„Solarpark Neubrunn Süd“
liegt ca. 1,8 km südöstlich der Ortslage
von Neubrunn in der bisher landwirtschaftlich genutzten Feldflur, unmittelbar
südlich der Kreisstraße Wü 17 zwischen Neubrunn und Unteraltertheim.
Der Geltungsbereich in der
Gemarkung Neubrunn umfasst eine Fläche von knapp 16 ha und beinhaltet die
Flurstücke mit den FlurNummern 18453, 18454, 18455, 18456, 18458, 18462, 18463,
18466, 18470, 18476, 18479, 18482, 18486, 18492. Weiterhin liegen folgende
Weggrundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans: FlurNr. 18464, 18474,
18480, 18489.
Der Geltungsbereich wird wie
folgt begrenzt
- im Norden durch die
Kreisstraße Wü 17,
- im Osten durch Wald,
- im Süden und Westen durch
landwirtschaftliche Wege und angrenzende landwirtschaftliche Nutzfläche.
Geplante Anlage:
Geplant ist eine
Freiflächenphotovoltaik-Anlage (FFPV) mit Modulausrichtung nach Süden und
Modulneigung zwischen 12-20°.
Die Leitungstrasse wird im
Gemeindegebiet weitestgehend über öffentliche Wege geführt. Zusammen mit
anderen Leitungstrassen soll sie von der Gemeindegrenze gemeinsam zum geplanten
Netzverknüpfungspunkt am Umspannwerk „Remlingen“ geführt werden.
Planungsrechtliche
Situation
Landes- und
Regionalplanung
Die Gemeinde Neubrunn folgt
mit der Flächenausweisung dem Ziel des Landesentwicklungs-programms Bayern
2023, nachdem erneuerbare Energien dezentral in allen Teilräumen verstärkt
erschlossen und genutzt werden sollen (LEP 6.2.1 (Z)).
Ferner soll an geeigneten
Standorten auf eine Vereinbarkeit der Erzeugung von Solarstrom mit anderen
Nutzungen dieser Flächen, insbesondere der landwirtschaftlichen Produktion
sowie der Windenergienutzung, hingewirkt werden. (LEP 6.2.3 (G)).
Gemäß Regionalplan der
Region Würzburg (2) (5.2.2 G) soll bei der Errichtung von Anlagen zur
Sonnenenergienutzung außerhalb von Siedlungsgebieten darauf geachtet werden,
dass Zersiedlung und eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes soweit wie
möglich vermieden werden. Daher sollen Freiland-Photovoltaikanlagen räumlich
konzentriert werden und möglichst in räumlichem Zusammenhang zu anderen
Infrastruktureinrichtungen errichtet werden.
In der zur Steuerung von
Photovoltaikanlagen auf Freiflächen in Unterfranken vorliegenden „Gebietskulisse Freiflächen-Photovoltaikanlagen in der
Region Würzburg“ (Planungshilfe
für Städte, Gemeinden und Projektträger Stand: 22.02.2022) ist der
Geltungsbereich für den „Solarpark
Neubrunn Süd“ als
Fläche mit überwiegend mittlerem Raumwiderstand (Lage im Wasserschutzgebiet
Zone III des Trinkwasserschutzgebiet „Werbach“) gekennzeichnet.
Flächennutzungsplan
Der wirksame
Flächennutzungsplan der Marktgemeinde Neubrunn stellt das Plangebiet als
landwirtschaftliche Nutzfläche dar. Das künftige Sondergebiet „Freiflächenphotovoltaik" kann somit nicht aus dem
wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt werden, was eine Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Folge hat. Der Flächennutzungsplan wird im
Parallelverfahren geändert.
Bebauungsplan
Um die planungsrechtlichen
und umweltbezogenen Anforderungen an die Bauleitplanung zu erfüllen, wird ein
Bebauungsplan gemäß § 30 BauGB mit integriertem Grünordnungsplan und
Umweltbericht aufgestellt. Als Art der baulichen Nutzung soll ein Sonstiges
Sondergebiet nach § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung
„Freiflächenphotovoltaik“ ausgewiesen
werden.
Der Bebauungsplan erhält die
Bezeichnung Sondergebiet (SO) „Solarpark
Neubrunn Süd“.
Bebauungsplan Sondergebiet (SO) "Solarpark
Neubrunn Nord“
Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB
Anlass und Ziel der
Planung
Die Marktgemeinde Neubrunn
beabsichtigt im Norden des Gemeindegebiets Neubrunn die bauplanungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Nutzung von Solarenergie für eine umweltfreundliche
Stromerzeugung mittels Photovoltaik schaffen. Die Gemeinde unterstützt damit
das Ziel, im Rahmen der Anwendbarkeit des Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG)
die Energiegewinnung mit erneuerbaren Energien weiter ausbauen, um somit einen
Beitrag zur Erreichung der nationalen und internationalen Klimaziele zu
leisten.
Gemäß dem § 2 EEG 2021 liegt
die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen
für erneuerbare Energien im überragenden öffentlichen Interesse und dient der
öffentlichen Sicherheit.
Da es sich nicht um ein
privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 BauGB handelt, ist für die Errichtung
einer Photovoltaikanlage im Außenbereich die Aufstellung eines Bebauungsplanes
gemäß § 30 Abs. 1 BauGB sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich.
Die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8
Abs. 3 BauGB.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes
„Solarpark Neubrunn Nord“ soll ein
Sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung
„Freiflächenphotovoltaik“ ausgewiesen
werden.
Lage und Größe des
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich in der
Gemarkung Neubrunn umfasst eine Fläche von ca. 15 ha und beinhaltet die
Flurstücke mit den FlurNummern 13648, 13650, 13652, 13654, 13656, 13661, 14478,
14482, 14492, 14498, 14506. Weiterhin liegen folgende Weggrundstücke im
Geltungsbereich des Bebauungsplans: FlurNr. 13646, 13585. 14488, 14501, 13662.
Der Geltungsbereich wird wie
folgt begrenzt
- im Norden durch
landwirtschaftliche Flächen und ein Waldstück im Nordosten,
- im Osten durch Wald und
landwirtschaftliche Nutzfläche,
- im Süden durch einen
landwirtschaftlichen Weg und
- im Westen durch Wald.
Geplante Anlage:
Geplant ist eine
Freiflächenphotovoltaik-Anlage (FFPV) mit Modulausrichtung nach Süden und
Modulneigung zwischen 12-20°.
Die Leitungstrasse wird im
Gemeindegebiet weitestgehend über öffentliche Wege geführt. Zusammen mit
anderen Leitungstrassen soll sie von der Gemeindegrenze gemeinsam zum geplanten
Netzverknüpfungspunkt am Umspannwerk „Remlingen“ geführt werden.
Planungsrechtliche
Situation
Landes- und
Regionalplanung
Die Gemeinde Neubrunn folgt
mit der Flächenausweisung dem Ziel des Landesentwicklungsprogramms Bayern
2023, nachdem erneuerbare Energien dezentral in allen Teilräumen verstärkt erschlossen
und genutzt werden sollen (LEP 6.2.1 (Z)).
Ferner soll an geeigneten
Standorten auf eine Vereinbarkeit der Erzeugung von Solarstrom mit anderen
Nutzungen dieser Flächen, insbesondere der landwirtschaftlichen Produktion
sowie der Windenergienutzung, hingewirkt werden. (LEP 6.2.3 (G)).
Gemäß Regionalplan der
Region Würzburg (2) (5.2.2 G) soll bei der Errichtung von Anlagen zur
Sonnenenergienutzung außerhalb von Siedlungsgebieten darauf geachtet werden,
dass Zersiedlung und eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes soweit wie
möglich vermieden werden. Daher sollen Freiland- Photovoltaikanlagen räumlich
konzentriert werden und möglichst in räumlichem Zusammenhang zu anderen
Infrastruktureinrichtungen errichtet werden.
In der zur Steuerung von Photovoltaikanlagen
auf Freiflächen in Unterfranken vorliegende „Gebietskulisse Freiflächen-Photovoltaikanlagen in der
Region Würzburg“ (Planungshilfe
für Städte, Gemeinden und Projektträger Stand: 22.02.2022) ist der
Geltungsbereich für den „Solarpark
Neubrunn Nord“ mit
überwiegend mittlerem Raumwiderstand (Vorliegen von landwirtschaftlichen Böden
mit hoher natürlicher Ertragsfähigkeit) bis geringem Raumwiderstand
dargestellt.
Flächennutzungsplan
Der wirksame
Flächennutzungsplan der Marktgemeinde Neubrunn stellt das Plangebiet als
landwirtschaftliche Nutzfläche dar. Das künftige Sondergebiet „Freiflächenphotovoltaik" kann somit nicht aus dem
wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt werden, was eine Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Folge hat. Der Flächennutzungsplan wird im
Parallelverfahren geändert.
Bebauungsplan
Um die planungsrechtlichen
und umweltbezogenen Anforderungen an die Bauleitplanung zu erfüllen, wird ein
Bebauungsplan gemäß § 30 BauGB mit integriertem Grünordnungsplan und
Umweltbericht aufgestellt. Als Art der baulichen Nutzung soll ein Sonstiges
Sondergebiet nach § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung
„Freiflächenphotovoltaik“ ausgewiesen
werden.
Der Bebauungsplan erhält die
Bezeichnung Sondergebiet (SO) „Solarpark
Neubrunn Nord“.
Beschluss:
1.
8. Flächennutzungsplanänderung für drei
Solarparks – Sonstige
Sondergebiete (SO) – Aufstellungsbeschluss
nach § 2 Abs. 1 BauGB
Der
Marktgemeinderat der Gemeinde Neubrunn beschließt, die im Lageplan
gekennzeichneten Änderungsbereiche Sonstige Sondergebiete (SO) „Freiflächenphotovoltaikanlagen“ darzustellen.
Die
Änderung umfasst folgende Flächen und Flurstücke:
-Änderungsbereich „Solarpark Nord“,
ca. 15 ha: FlurNrn. 13648, 13650, 13652, 13654, 13656, 13661, 14478, 14482,
14492, 14498, 14506, 13646, 13585. 14488, 14501, 13662, Gemarkung Neubrunn.
-Änderungsbereich „Solarpark Süd“, ca. 16 ha: 18453, 18454, 18455, 18456, 18458, 18462, 18463, 18466, 18470, 18476, 18479, 18482, 18486, 18492, 18464, 18474, 18480, 18489, Gemarkung Neubrunn.
-Änderungsbereich „Solarpark Nordost“, ca. 20 ha: FlurNrn. 21020, 21021, 21022, 21024, 21028, 21033, 21034, 21035, 21936, 21039, 21040 und 21042, Gemarkung Neubrunn.
Es ist die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen.
Anlage:
Lageplan
Änderungsbereiche, M. 1:5.000
Gemeinderat Peter Dengel hat wegen persönlicher
Beteiligung gem. Art 49 GO an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.
mehrheitlich
beschlossen Ja 8 Nein 5
2.
Bebauungsplan Sondergebiet (SO) „Solarpark Neubrunn Nordost“ – Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1
BauGB
Der Marktgemeinderat der
Gemeinde Neubrunn beschließt, für den im Lageplan gekennzeichneten
Geltungsbereich den Bebauungsplan für ein Sonstiges Sondergebiet (SO) „Solarpark
Neubrunn Nordost“ aufzustellen.
Der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 18 ha und beinhaltet die Flurstücke
mit den FlurNummern 21020, 21021(T), 21022(T), 21024(T), 21028, 21033(T),
21034(T), 21035(T), 21936(T=jeweils Teilflächen), 21039(T), 21040(T) und 21042,
Gemarkung Neubrunn.
Es ist die Umweltprüfung nach
§ 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen.
Anlagen:
Lageplan PV-Freiflächen-Projekte an der Kabeltrasse UW Remlingen, M. 1:12.000
(Quelle:
Energiedienstleistungen Bals GmbH, 25.09.20323)
mehrheitlich beschlossen Ja 8
Nein 6
Lageplan Geltungsbereich Sondergebiet (SO) „Solarpark Neubrunn Nordost“,
M. 1:5.000
3.
Bebauungsplan Sondergebiet (SO) „Solarpark Neubrunn Süd“ – Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB
Der Marktgemeinderat der
Gemeinde Neubrunn beschließt, für den im Lageplan gekennzeichneten
Geltungsbereich den Bebauungsplan für ein Sonstiges Sondergebiet (SO) „Solarpark
Neubrunn Süd“
aufzustellen.
Der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 16 ha und beinhaltet die
Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 18453, 18454, 18455, 18456, 18458, 18462, 18463,
18466, 18470, 18476, 18479, 18482, 18486, 18492, 18464, 18474, 18480, 18489,
Gemarkung Neubrunn.
Es ist die Umweltprüfung nach
§ 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen.
Anlagen:
Lageplan Verlauf Kabeltrasse Windpark Altertheim und Neubrunn, M. 1:25.000
(Quelle: Energiedienstleistungen Bals GmbH, 25.09.20323)
Gemeinderat Peter
Dengel hat wegen persönlicher Beteiligung gem. Art. 49 GO an der Beratung und
Abstimmung nicht teilgenommen.
mehrheitlich beschlossen Ja 8
Nein 5
Lageplan Geltungsbereich Sondergebiet (SO) „Solarpark Neubrunn Süd“,
M. 1:5.000
4.
Bebauungsplan Sondergebiet (SO) „Solarpark Neubrunn Nord“ – Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB
Der Marktgemeinderat der
Gemeinde Neubrunn beschließt, für den im Lageplan gekennzeichneten
Geltungsbereich den Bebauungsplan für ein Sonstiges Sondergebiet (SO) „Solarpark
Neubrunn Nord“ aufzustellen.
Der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 15 ha und beinhaltet die
Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 13648, 13650, 13652, 13654, 13656, 13661, 14478,
14482, 14492, 14498, 14506, 13646, 13585, 14488, 14501, 13662, Gemarkung
Neubrunn.
Es ist die Umweltprüfung nach
§ 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen.
Anlagen:
Lageplan Verlauf Kabeltrasse
Windpark Altertheim und Neubrunn, M. 1:25.000
(Quelle:
Energiedienstleistungen Bals GmbH, 25.09.20323)
Gemeinderat Peter
Dengel hat wegen persönlicher Beteiligung gem. Art. 49 GO an der Beratung und
Abstimmung nicht teilgenommen.
mehrheitlich beschlossen Ja 8
Nein 5
Lageplan Geltungsbereich Sondergebiet (SO) „Solarpark Neubrunn Nord“, M. 1:5.000