Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Auf Behandlung und Beschluss in der Gemeinderatssitzung vom 19.04.2023 wird Bezug genommen:

 

„Eine Stellungnahme erfolgt dahingehend, dass das mit der Verkaufsflächenerweiterung notwendige Zielabweichungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Konkurrenzgebot und der Nichteinhaltung des Beeinträchtigungsverbotes abgelehnt wird, weil die hiesige Möbelhausbestandssituation beeinträchtigt wird.“

 

 

Das Regierungspräsidium Karlsruhe bittet mit E-Mail vom 22.01.2024 um erneute Stellungnahme der Stellen in Unterfranken, von deren Seite im Rahmen der letzten Beteiligung Bedenken vorgetragen wurden.

 

Die Stellungnahme Neubrunns wurde dabei wie folgt bewertet:

 

„Bezüglich der Abgrenzung des Einzugsgebiets ist festzuhalten, dass dieses auf Basis von Primärdaten von wohnfitz abgegrenzt und zoniert wurde. Neubrunn liegt an der Grenze zu Zone IV des Einzugsgebiets. Bereits innerhalb von Zone IV sind nur sehr geringe Zuführeffekte in Richtung Walldürn vorliegen aber vorhanden.

 

Durch die Strahlkraft und hervorgehobener Marktbedeutung von Möbel Spitzhüttl in Neubrunn (diese reicht ebenfalls weit über Neubrunn hinaus – insb. in Richtung Würzburg aber auch in Richtung des Main-Tauber Kreises) ist in Neubrunn selbst auf Grund des Angebots vor Ort keine Ausrichtung in Richtung Walldürn (Wohnfitz) vorhanden. Möbel Spitzhüttl besitzt lt. eigenen Angaben auf der Webseite eine Ausstellungsfläche von über 10.000 m² und ist damit aktuell ca. doppelt so groß wie wohnfitz im Bestand. Es ist davon auszugehen, dass der Anbieter seinerseits ebenfalls ein mit wohnfitz vergleichbares Einzugsgebiet erschließt. Entsprechend ist Abgrenzung des Einzugsgebiets aufgrund von Primärdaten objektiv und auch fachlich nachvollziehbar. Dabei wurde Möbel Spitzhüttl sowohl bei der Begründung für die Abgrenzung des Einzugsgebiets wie auch als Wettbewerber außerhalb des Einzugsgebiets vollumfänglich berücksichtigt.

 

Dies gilt auch für die Prognose der Auswirkungen des Vorhabens. So verteilen sich die ausgelösten Umsatzumverteilungseffekte eines Vorhabens nicht nur innerhalb des Einzugsgebiets, sondern es werden auch andere Standorte außerhalb des Einzugsgebiets als Wettbewerber berücksichtigt und die Auswirkungen ermittelt. Es wäre nicht realistisch, dass Kunden aus dem Einzugsgebiet auch nur Möbelhäuser im Einzugsgebiet frequentieren. Kundenverflechtungen gehen gerade im Möbelhandel weit über das Einzugsgebiet des Vorhabens hinaus. So bestehen im Raum Tauberbischofsheim und Wertheim trotz Lage im Einzugsgebiet des Vorhabens darüber hinaus Verflechtungen in Richtung Würzburg, aber auch nach Aschaffenburg und teilweise bis nach Heilbronn. Insofern wurde Möbel Spitzhüttl bei der Ermittlung der Auswirkungen des Vorhabens vollumfänglich berücksichtigt. Aufgrund der starken

Streuung der Umsatzverluste auf ein großes regionales und überregionales Einzugsgebiet sind die Umsatzumverteilungseffekte sowohl im Einzugsgebiet wie auch außerhalb des Einzugsgebiets sehr gering, Schädliche raumordnerische Auswirkungen i.S. des Beeinträchtigungsverbots sind sowohl im wie auch außerhalb des Einzugsgebiets und auch in Neubrunn auszuschließen.

 

Des Weiteren bleibt zu erwähnen, dass die IHK Würzburg-Schweinfurt in der Stellungnahme vom 12. Mai 2023 folgendes ausführt:

 

Aus Sicht der IHK Würzburg-Schweinfurt gibt es keine Einwände gegen das oben genannte Zielabweichungsverfahren. Auch die Firma Spitzhüttl in Neubrunn als Konkurrent sieht hier keine Probleme aufgrund der Entfernung zum Standort in Walldürn

 

Insofern sieht sich Möbel Spitzhüttl selbst durch das Vorhaben ebenfalls nicht beeinträchtigt.“


Beschluss:

 

Es werden keine weitergehenden Anregungen und Bedenken vorgetragen.