Sitzung: Marktgemeinderat Neubrunn Marktgemeinderat Neubrunn
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0
Sachverhalt:
Auf Behandlung und Beschluss in der Gemeinderatssitzung vom 19.04.2023 wird Bezug genommen:
„Eine Stellungnahme erfolgt dahingehend, dass das mit der
Verkaufsflächenerweiterung notwendige Zielabweichungsverfahren wegen Verstoßes
gegen das Konkurrenzgebot und der Nichteinhaltung des Beeinträchtigungsverbotes
abgelehnt wird, weil die hiesige Möbelhausbestandssituation beeinträchtigt
wird.“
Das Regierungspräsidium Karlsruhe bittet mit E-Mail vom 22.01.2024 um erneute Stellungnahme der Stellen in Unterfranken, von deren Seite im Rahmen der letzten Beteiligung Bedenken vorgetragen wurden.
Die Stellungnahme Neubrunns wurde dabei wie folgt bewertet:
„Bezüglich der
Abgrenzung des Einzugsgebiets ist festzuhalten, dass dieses auf Basis von
Primärdaten von wohnfitz abgegrenzt und zoniert wurde. Neubrunn liegt an der
Grenze zu Zone IV des Einzugsgebiets. Bereits innerhalb von Zone IV sind nur
sehr geringe Zuführeffekte in Richtung Walldürn vorliegen aber vorhanden.
Durch die
Strahlkraft und hervorgehobener Marktbedeutung von Möbel Spitzhüttl in Neubrunn
(diese reicht ebenfalls weit über Neubrunn hinaus – insb. in Richtung Würzburg
aber auch in Richtung des Main-Tauber Kreises) ist in Neubrunn selbst auf Grund
des Angebots vor Ort keine Ausrichtung in Richtung Walldürn (Wohnfitz)
vorhanden. Möbel Spitzhüttl besitzt lt. eigenen Angaben auf der Webseite eine Ausstellungsfläche
von über 10.000 m² und ist damit aktuell ca. doppelt so groß wie wohnfitz im
Bestand. Es ist davon auszugehen, dass der Anbieter seinerseits ebenfalls ein
mit wohnfitz vergleichbares Einzugsgebiet erschließt. Entsprechend ist
Abgrenzung des Einzugsgebiets aufgrund von Primärdaten objektiv und auch
fachlich nachvollziehbar. Dabei wurde Möbel Spitzhüttl sowohl bei der
Begründung für die Abgrenzung des Einzugsgebiets wie auch als Wettbewerber
außerhalb des Einzugsgebiets vollumfänglich berücksichtigt.
Dies gilt auch für
die Prognose der Auswirkungen des Vorhabens. So verteilen sich die ausgelösten
Umsatzumverteilungseffekte eines Vorhabens nicht nur innerhalb des
Einzugsgebiets, sondern es werden auch andere Standorte außerhalb des Einzugsgebiets
als Wettbewerber berücksichtigt und die Auswirkungen ermittelt. Es wäre nicht
realistisch, dass Kunden aus dem Einzugsgebiet auch nur Möbelhäuser im
Einzugsgebiet frequentieren. Kundenverflechtungen gehen gerade im Möbelhandel
weit über das Einzugsgebiet des Vorhabens hinaus. So bestehen im Raum
Tauberbischofsheim und Wertheim trotz Lage im Einzugsgebiet des Vorhabens
darüber hinaus Verflechtungen in Richtung Würzburg, aber auch nach
Aschaffenburg und teilweise bis nach Heilbronn. Insofern wurde Möbel Spitzhüttl
bei der Ermittlung der Auswirkungen des Vorhabens vollumfänglich
berücksichtigt. Aufgrund der starken
Streuung der
Umsatzverluste auf ein großes regionales und überregionales Einzugsgebiet sind
die Umsatzumverteilungseffekte sowohl im Einzugsgebiet wie auch außerhalb des
Einzugsgebiets sehr gering, Schädliche raumordnerische Auswirkungen i.S. des
Beeinträchtigungsverbots sind sowohl im wie auch außerhalb des Einzugsgebiets
und auch in Neubrunn auszuschließen.
Des Weiteren
bleibt zu erwähnen, dass die IHK Würzburg-Schweinfurt in der Stellungnahme vom
12. Mai 2023 folgendes ausführt:
Aus
Sicht der IHK Würzburg-Schweinfurt gibt es keine Einwände gegen das oben
genannte Zielabweichungsverfahren. Auch die Firma Spitzhüttl in Neubrunn als
Konkurrent sieht hier keine Probleme aufgrund der Entfernung zum Standort in
Walldürn
Insofern
sieht sich Möbel Spitzhüttl selbst durch das Vorhaben ebenfalls nicht
beeinträchtigt.“
Beschluss:
Es werden keine weitergehenden Anregungen und Bedenken vorgetragen.