Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Nach dem Vorliegen des Neuverteilungsplans ist in einem Nachtrag zum Plan nach § 41 FlurbG die Feinerschließung der nicht direkt an den Haupterschließungswegen angrenzenden Waldflächen über unbefestigte Erd- bzw. Rückewege, die geringfügige Beseitigung alter Wege ohne bauliche Veränderung und eine Aktualisierung der bisherigen Planung erforderlich (siehe Anlagenverzeichnis).

 

Gemäß § 42 FlurbG in Verbindung mit der letzten Änderung des Bayerischen Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz (AGFlurbG) Art. 12 AGFlurbG wurde bestimmt, dass die Zustimmung der Kommune für die Übertragung und Unterhaltung von gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen erforderlich wird, sofern diese nicht kraft Gesetz übergehen.

 

In Ergänzung zum Gemeinderatsbeschluss vom 02.05.2017 wird zur Genehmigung des Plans über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen nach § 41 FlurbG die Zustimmung des Gemeinderats des Marktes Neubrunn zur Übernahme der im Nachtrag 1 vorgesehenen Anlagen laut Nachtragskarte M = 1:5000 benötigt.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt in Ergänzung zum Beschluss vom 02.05.2017 für die im Nachtrag 1 aufgeführten Anlagen:

 

  1. Der Markt Neubrunn ist mit der Zuteilung der öffentlichen Feld- und Waldwege im Flurbereinigungsplan in ihr Eigentum einverstanden gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 i.V. mit Art. 12 FlurbG.
  2. Der Markt Neubrunn übernimmt gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 FlurbG i.V. mit Art. 12 FlurbG im Flurbereinigungsplan die Unterhaltung an den öffentlichen Feld- und Waldwegen, soweit diese nicht kraft Gesetzes bereits in der Baulast der Gemeinde stehen oder auf sie übergehen.