Beschluss: einstimmig abgelehnt

Abstimmung: Ja: 0, Nein: 13

Sachverhalt:

 

Mit Nachricht vom 04.02.2024 wendet sich der Eigentümer des Anwesens Frankenlandstr. 30 an den Markt Neubrunn und beantragt die Fällung der Bäume an der Frankenlandstraße in Höhe Hausnr. 2.

 

Begründet wird der Antrag damit, dass das herabfallende Laub die Rinne an seiner Ausfahrt verstopft und die Gemeinde der zeitnahen Beseitigung des Laubes nicht nachkommt.

 

Die Rechtsprechung sieht es regelmäßig als zumutbar an, dass Grundstückseigentümer Laub, Äste usw. von ihrem Grundstück sowie anliegenden Wegen befreien müssen, wenn es von Bäumen auf öffentlichem Grund stammt. So ist es in der Regel zumutbar, das Laub bei regelmäßiger Reinigung zu beseitigen.

 

Auch kann die Straßenreinigungspflicht dem Anlieger entsprechend auferlegt werden. Auf die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter vom 23.06.2021 wird verwiesen. Hier sei ergänzend darauf hingewiesen, dass als Verkehrsteilnehmer  jahreszeitbedingt damit zu rechnen sei, welches Risiko auf einem mit Blättern überzogenen Pflaster besteht und man sich auf eine mögliche Rutschgefahr einstellen müsse. Eine Reinigungspflicht für Grundstückseigentümer besteht dahingehend, so argumentierten Gerichte, ausschließlich im Rahmen des Zumutbaren.

 

Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, aber auch übergeordneter Ziele (wie Umwelt- und Naturschutz), handelt es sich hier wohl um eine zumutbare Beeinträchtigung.


Beschluss:

 

Dem Ansinnen auf Fällung der Laubbäume Frankenlandstr. Höhe Neubaustraße 2 wird entsprochen.