Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Gegenüber dem Landratsamt Würzburg wurde mit Antragstellung vom 07.04.2014 gem. MGR-Beschluss vom 01.04.2014 Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der bestehenden Lagerhalle in ein Feuerwehrgebäude und der Neubau eines Schulungsgebäudes auf Fl. Nr. 668/4, Gmrkg. Neubrunn beantragt.

 

Das Landratsamt Würzburg hat nach Prüfung der Antragsunterlagen (Schreiben vom 16.04.2014) festgestellt, dass die Errichtung eines Feuerwehrgebäudes in einem mit Bebau-ungsplan festgesetzten Gewerbegebiet mit der Nutzungsart „Gewerbe“ zulässigerweise nach § 8 Abs. 2 BauNVO ausgeführt werden kann, weil ein Feuerwehrgebäude als Anlage für die Verwaltung zu betrachten ist und es keine soziale Anlage darstellt. Hierzu wurde auf ein Urteil des VG Würzburg aus 2008 verwiesen.

 

Nachdem die der Feuerwehr dienenden baulichen Anlagen zulässigerweise errichtet werden können, kann aus materiell-rechtlichen Gründen, weil die Festsetzungen des Bebauungsplans „Mainzer Straße“ eingehalten werden, ein Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 BayBO durchgeführt werden.

 

Wie schon ausgeführt, sind die Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 und Abs. 2 BayBO vorliegend. Insbesondere ist ein Verwaltungsgebäude (Feuerwehrgebäude und Schulungsgebäude) geplant, das den in Art. 2 Abs. 3 BayBO genannten Gebäudeklassen entspricht und kein Sondergebäude im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BayBO ist. Ferner kommt es im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans unter Einhaltung der darin enthaltenen Festsetzungen mit gesicherter Erschließung zur Ausführung.

 

Das nach § 15 BauNVO geforderte Gebot der Rücksichtnahme hält das Vorhaben ein, zumal für die vormalige Lagerhalle „Getränkehandel Forster“ im damaligen Baugenehmigungsverfahren immissionsschutzrechtliche Auflagen ergingen, die zum einen noch Bestandskraft haben und zum anderen vom geplanten Bauvorhaben durch die Nutzungsart unwesentlich sind.

 

Die Eigentümer der benachbarten Grundstücke haben mit Unterschriftsleistung vom Bauvorhaben Kenntnis erhalten.

 

Da die Kostenschätzung des Architekten sehr hoch erscheint, wird die Verwaltung die tatsächlichen Kosten für die einzelnen Gewerke ermitteln, um über realistische Zahlen zu sprechen. Die Eigenleistung der Feuerwehr muss auch in den Planungskosten erkennbar sein.

 


Beschluss:

 

Das geplante Bauvorhaben wird im Rahmen eines Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach Art. 58 BayBO weitergeführt und der Baugenehmigungsbehörde im Landratsamt Würzburg vorgelegt.