Sachverhalt:

 

In vielen Bereichen ist es heute üblich, dass Beschäftigte, Mitarbeiter, etc. z.B. Fahrzeuge zu besonderen Konditionen kaufen / leasen können, da die entsprechenden Verbände / Vereinigungen / Unternehmen (Politik, Mitarbeiter von größeren Unternehmen, Landwirtschaft, Journalisten mit Ausweis, uvm.) entsprechende Verträge und Vereinbarungen mit versch. Herstellern getroffen haben.

 

Aufgrund der Aktivitäten des Deutschen Städte- und Gemeindebundes wurden auf Basis der auf Bundesebene getroffenen Vereinbarungen seit dem Jahre 2005 Dienstwagenprogramme auch für Gemeinden unter 20.000 Einwohner geöffnet. Entscheidend für die Teilnahme ist dabei die Einhaltung folgender Voraussetzungen:

-       Der Vertragsabschluss (Kauf oder Leasing) erfolgt durch die Gemeinde

-       Die Zulassung muss auf die Gemeinde erfolgen.

-       Das Dienstfahrzeug wird nur für den ersten Bürgermeister / die erste Bürgermeisterin geliefert.

-       Die Mindestdauer je Vertrag beträgt 12 Monate, eine Vertragsverlängerung ist ausgeschlossen.

 

Für die Beschaffung eines solchen Fahrzeuges gibt es zwei Möglichkeiten:

-       Analog des in der Privatwirtschaft üblichen Verfahrens: Die Gemeinde finanziert in vollem Umfang das Fahrzeug, der daraus resultierende geldwerte Vorteil wird dem Nutzer (je nach festgelegter Nutzung, 0,03%, 1% oder 1,03% vom Bruttolistenpreis) in Abzug gebracht.

-       „Bürgermeisterleasing“: Das Fahrzeug wird von der Gemeinde geleast, auf die Gemeinde  zugelassen, aber der kommunale Wahlbeamte trägt alle Kosten selbst. Folgende Voraussetzungen müssen zusätzlich erfüllt sein:

o   Der kommunale Wahlbeamte trägt im Innenverhältnis sämtliche im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag anfallende Betriebskosten. Hierzu zählen u. a. Leasingrate, Versicherungsbeiträge, Steuern, Reparatur- und Wartungskosten, Kraftstoffkosten.

o   Im Gegenzug räumt die Gemeinde dem kommunalen Wahlbeamten ein uneingeschränktes Nutzungsrecht für das Fahrzeug ein.

o   Der kommunale Wahlbeamte hat sämtliche aus dem Leasingvertrag entstehenden wirtschaftlichen Risiken zu tragen.

o   Der geldwerte Vorteil (Differenz zwischen der für Dritte üblichen Leasingrate zu der tatsächlichen Leasingrate) ist zu versteuern.

 

Bereits 2012 beschloss der Marktgemeinderat, jährlich ein Fahrzeug zu leasen, wenn alle Kosten durch den Bürgermeister getragen werden („Bürgermeisterleasing“). 

 

Nach Rücksprache mit der Kommunalaufsicht (Herr Kirchner) und dem Bayer. Gemeindetag ist dies für jede Legislaturperiode neu zu beschließen.