Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Durch die Novellierung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zum 01.04.2013 entfiel § 45 Abs. 5 StVO Satz 3 StVO und damit die Möglichkeit, die Verpflichtungen nach § 45 Abs. 5 Satz 1 StVO bei Veranstaltungen nach § 29 Abs. 2 StVO durch straßenverkehrsrechtliche Anordnung auf die Gemeinden zu übertragen.

 

Gemäß § 29 Abs. 2 StVO bedürfen Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, der straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis. Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO wird von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde erteilt und richtet sich an den Veranstalter. Sie beinhaltet u.a. als Nebenbestimmungen die Forderungen der zu hörenden Straßenbaubehörde.

 

Diese Erlaubnis regelt hingegen nicht die nach § 45 StVO erforderlichen Maßnahmen wie z.B. Sperrungen, Umleitungen etc. anlässlich der Veranstaltung. Hierzu ergeht gemäß § 45 Abs. 1 StVO eine gesonderte straßenverkehrsrechtliche Anordnung an den zuständigen Baulastträger. Dieser ist gemäß § 45 Abs. 5 Satz 1 StVO zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung verpflichtet. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde konnte bisher nach § 45 Abs. 5 Satz 3 StVO der Gemeinde, in der eine Veranstaltung nach § 29 Abs. 2 StVO stattfand, mit deren Einvernehmen diese Verpflichtungen übertragen.

 

Mit dem Wegfall von § 45 Abs. 5 Satz 3 StVO können diese Verpflichtungen seit dem 01.04.2013 nicht mehr wirksam durch Verwaltungsakt auf die Gemeinde übertragen werden. Die Streichung der Vorschrift erfolgte als Ergebnis der Föderalismusreform II, wonach den Kommunen durch Bundesrecht keine Aufgaben mehr übertragen werden dürfen.

 

Es wird davon ausgegangen, dass nach wie vor ein großes Interesse an einer Möglichkeit zur Übertragung der Verpflichtungen auf die Gemeinden besteht, da die Veranstaltungen im Regelfall auch im eigenen Interesse der Gemeinden stattfinden.

 

Um die bisherige bewährte Verwaltungspraxis auch künftig zu ermöglichen, kann nunmehr durch Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Sonderbaulastvereinbarung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FStrG bzw. Art. 44 Abs. 1 BayStrWG zwischen den Baulastträgern die nach § 45 Abs. 5 Satz 1 StVO bestehende Verpflichtung zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen einschließlich deren Betrieb und Beleuchtung für eine Veranstaltung nach § 29 Abs. 2 StVO vollständig auf die Gemeinde übertragen werden.

 

Die Übertragung einzelner Teile der Baulast ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13.01.2009, Az.: 8 BV 08.41, Rn. 31 möglich. Mit wirksamer Übertragung tritt die Gemeinde an die Stelle des Regelbaulastträgers, übernimmt dessen Rechte und Pflichten und handelt in eigener Verantwortung. Letzterer wird im Umfang der Übertragung von der Verpflichtung frei.

 

Mit der als Anlage beigefügten Vereinbarung kann die Gemeinde die in § 45, Abs. 5 StVO, Satz 1 genannten Verpflichtungen wieder übernehmen. Ohne diese Vereinbarung müsste zukünftig die Zustimmung zu den beantragten Veranstaltungen verweigert werden, da das Staatliche Bauamt Würzburg nicht über die dafür notwendigen personellen Kapazitäten verfügt, die Verkehrssicherungspflicht für die Veranstaltungen zu übernehmen.


Beschluss:

 

Der Markt Neubrunn schließt die Vereinbarung mit dem Landkreis Würzburg zur Übertragung der Verpflichtung nach § 45 Abs. 5 Satz 1 StVO für Veranstaltungen nach § 29 Abs. 2 StVO im Wege der Sonderbaulast ab. Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Vereinbarung zu unterschreiben.