Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Die Bauherren beabsichtigen, im Wohngebäude das Dachgeschoss auszubauen und zwei Dachgauben zu errichten; Fl. Nr.  3084, Gmrkg. Neubrunn

 

Das Bauvorhaben der Gebäudeklasse 1 i. S. v. Art. 2 Abs. 3 Ziff. 1 BayBO befindet sich im Baugebiet „Nördlich der Wenkheimer Straße“ und ist daher nach § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Hiernach sind Vorhaben zulässig, wenn sie die Festsetzungen des Bebauungsplans einhalten, insbesondere Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen berücksichtigt werden und die Erschließung gesichert ist.

 

Geplant ist der Ausbau des Dachgeschosses mit Einbau von zwei Dachgauben im Wohnhaus auf Fl. Nr. 3084.

 

Der Dachgeschossausbau ist an sich genehmigungsfrei, weil es sich um unselbständige Aufenthaltsräume des zu Wohnzwecken genutzten Wohnhauses handelt (Art. 57 Abs. 1 Zif. 10 Buchst. C). Der Einbau von zwei Dachgauben ist nicht verfahrensfrei und bedarf der baurechtlichen Genehmigung, da der Bebauungsplan darüber keine Festsetzungen enthält.

 

Die Erschließung ist gesichert und die Nachbarn haben dem Bauantrag mit Unterschrift zugestimmt.

Die Antragsunterlagen sind vollständig. Im Übrigen sind keine öffentlich-rechtlichen Belange dem Bauvorhaben entgegenstehend erkennbar.


Beschluss:

 

Dem beantragten Dachgeschossausbau mit der Errichtung von zwei Dachgauben des Wohngebäudes auf der Fl. Nr. 3084, Gmrkg. Neubrunn, kann zugestimmt werden.