Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Mit Antrag auf Baugenehmigung vom 04.02.2015 wurde von der Bauherrnschaft Bauantragsunterlagen für folgendes Bauvorhaben vorgelegt:

 

„Wohnhausumbau mit Erweiterung und Schaffung einer neuen Wohneinheit im UG sowie Anbau eines Wintergartens im EG und Neubau einer Pkw-Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 3.058 in der Gemarkung Neubrunn“

 

Das Bauvorhaben kommt im Baugebiet „Südlich und nördlich der Wenkheimer Straße III“ zur Ausführung.

 

Die geplanten Baulichkeiten sind der Gebäudeklasse 1 nach Art. 2, Abs. 3, Nr. 1, Buchst. a BayBO zuzuordnen. Grundsätzlich hätte das Bauvorhaben im Rahmen einer Genehmigungsfreistellung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 und 2 BayBO behandelt werden können, wenn es u. a. die Festsetzungen des Bebauungsplans einhalten würde.

 

Die Garage überschreitet die vordere Baugrenze um ca. 30 cm und der Wohnungsanbau die rückwärtige Baugrenze um ca. 3,20 m. Somit werden die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht eingehalten.

 

Ferner wird die geplante Grenzgarage die maximale Grenzbebauungslänge von 9 m nicht einhalten (Art. 6 Abs. 9 BayBO). Somit ist dafür eine Baugenehmigung (Art. 60, 59 BayBO) erforderlich, weil es kein verfahrensfreies Bauvorhaben im Sinne von Art. 57 Abs. 1 Zif 1 Buchst. b BayBO i. V. m. Art. 6 Abs. 9 BayBO -Grenzgaragen- ist und eine Abstandsflächensicherung zwingend erforderlich macht.

Die notwendige Abstandsfläche kommt auf benachbarten Grund zum liegen. Somit ist eine Abstandflächenübernahme durch die betroffenen Grundeigentümer notwendig. Diese haben der Übernahme mit Unterschriftsleistung zugestimmt.

 

Für die v. g. Überschreitungen der Baugrenzen wurde mit Antrag vom 04.02.2015 Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans beantragt. Der Wohnungsanbau wird lt. Antragsbegründung im rückwärtigen Grundstücksbereich durch die topographische Lage im Erdreich sein, so dass nachbarschutzrechtliche Belange nicht tangiert werden. Insbesondere wird die erforderliche Abstandsfläche auf dem Baugrundstück verbleiben.

 

Durch das Bauvorhaben werden keine weiteren, unter Würdigung öffentlich-rechtlich geschützter nachbarlicher Belange beeinträchtigt.

 

Das Vorhaben hält im Übrigen die Festsetzungen des Bebauungsplans ein. Insbesondere werden Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen berücksichtigt. Die Erschließung i. S. v. Art. 4 BayBO ist gesichert.

 

Die benachbarten Eigentümer haben bis auf einen Anlieger dem Bauantrag per Unterschrift zugestimmt.

 

Die Antragsunterlagen sind vollständig und im Übrigen sind keine weiteren öffentlich-rechtlichen Belange dem Bauvorhaben entgegenstehend erkennbar.


Beschluss

 

1.            Dem Bauantrag zum An- und Umbau des Wohngebäudes kann aus gemeindlicher Sicht zugestimmt werden.

 

2.         Dem Antrag auf Befreiung von der Bebauungsplanfestsetzung „Baugrenze“ wegen Überschreitung der vorderen und rückwärtigen Baugrenze wird zugestimmt.