Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Auf einem Gartengrundstück an der Kreuzbergstraße, Fl. Nr. 210, Gemarkung Böttigheim, ist die Errichtung eines Gartenhauses und eines Gartengeräteschuppens geplant.

 

Das Bauvorhaben befindet sich außerhalb des mit Ortsabrundungssatzung vom 01.02.1991 festgesetzten Innenbereichs. Es ist dem planerischen Außenbereich zuzuordnen und daher nach § 35 BauGB zu beurteilen. Hiernach sind insbesondere nur sog. privilegierte Vorhaben, wie z. B. bauliche Anlagen für land- o. forstwirtschaftlichen Betrieb, Fernmeldewesen etc. zulässig (§ 35 Abs. 1 Zif. 1 - 6 BauGB).

 

Eine diesbzgl. Privilegierung ist zwar für das beantragte Bauvorhaben nicht erkennbar, jedoch ist nach § 35 Abs. 2 BauGB eine Ausnahmeregelung gegeben, wonach im Einzelfall sonstige Vorhaben zugelassen werden können, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.

 

Das betreffende Grundstücksareal ist baulich und wegemäßig erschlossen. Es sind keine Beeinträchtigungen öffentlicher Belange vorliegend, die dem Vorhaben negativ entgegenstehen würden. In dem dortigen Ortsbereich werden die umliegenden Grundflächen allesamt als Gartenanbauflächen genutzt. Die Dachflächenentwässerung ist über Versickerungsflächen bzw. Regentonnen auf dem Grundstück gesichert.

 

Das Landratsamt Würzburg hat mit Vorbescheid vom 18.12.2014 eine grundsätzlich positive Entscheidung zum Bauvorhaben getroffen.

Die Antragsunterlagen sind vollständig.


Beschluss:

 

Dem Bauantrag zur Errichtung eines Gartenhauses und Geräteschuppens wird zugestimmt.