Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Auf dem Grundstück Fl. Nr. 594, Gmrkg. Neubrunn ist eine Erweiterung der bestehenden Gerätehalle/Garage auf Fl. Nr.  594, Gmrkg. Neubrunn, beabsichtigt.

 

Das Bauvorhaben der Gebäudeklasse 1 i. S. v. Art. 2 Abs. 3 Zif.1 BayBO befindet sich im Baugebiet „Am Mühlbach“ und ist daher nach § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Hiernach sind Vorhaben zulässig, wenn sie die Festsetzungen des Bebauungsplans einhalten, insbesondere Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen berücksichtigt werden und die Erschließung gesichert ist.

 

Geplant ist die Erweiterung der bestehenden Gerätehalle/Garage mit Grenzbebauung zu Fl. Nr. 593 von 9,47 m. Der Erweiterungsbau wird in das vorhandene Gebäude durch die Dachlinienfortführung integriert. Mit der Gebäudeerweiterung wird die Gebäudefestlegung „Gartenhaus“ des Bebauungsplans nicht eingehalten, allerdings soll der Bau an einem bestandsschutzgesicherten Bau angefügt werden.

 

Für die Abweichungen von den Festsetzung des Bebauungsplans:

 

         Gartenhaus

 

hat der Bauherr mit Schreiben vom 13.03.2015 Antrag auf Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans gestellt.

 

Der Errichtung des Erweiterungsbaus an der Grundstücksgrenze kann nicht im Wege der isolierten Befreiung zugestimmt werden, weil dieser über 9 m auf der Grundstücksgrenze geplant ist und somit nicht mehr verfahrensfrei i. S. von Art. 57 Abs. 1 Buchst. b BayBO. Bedingt dadurch muss für das Gebäude eine Abstandsfläche gem. Art. 6 BayBO eingehalten werden. Diese Abstandsfläche kommt auf dem benachbarten Grundstück Fl. Nr. 593 zum Liegen, wofür die Grundstückseigentümerin der Abstandsflächenübernahme nach Art. 6 Abs. 2 BayBO schriftlich zugestimmt hat.

 

Die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans werden eingehalten.

 

Die Nachbarn haben dem Bauantrag mit Unterschrift zugestimmt.

 

Die Antragsunterlagen sind vollständig. Im Übrigen sind keine öffentlich-rechtlichen Belange dem Bauvorhaben entgegenstehend erkennbar.


Beschluss:

 

Den beantragten Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Mühlbach“ für die Gebäudeart „Erweiterungsbau“ sowie der Überschreitung der Baugrenze wird zugestimmt und Befreiung erteilt.