Beschluss: einstimmig abgelehnt

Abstimmung: Ja: 0, Nein: 14

Sachverhalt:

 

Die Eigentümerin des Grundstücks Fl. Nr. 2666, Gmrkg. Neubrunn, hat mit Schreiben vom 27.03.2015 „Antrag auf Nutzungsänderung von Gartenland in Bauerwartungsland“ gestellt.

Begründet wird der Antrag im Wesentlichen damit, dass die Gärten als solche nicht mehr genutzt werden würden und es deshalb sinnvoll sei, hier ein Baugebiet (Bebauungsplan) mit der Ausweisung von Bauplätzen festzusetzen.

 

Der betreffende Ortsbereich hat keine planungsrechtliche Festlegung als Gartengebiet. Er ist nach dem derzeit gültigen Flächennutzungsplan als MD = Dorfgebiet festgesetzt und ist nach der Ortsabrundungssatzung vom 30.10.1992 dem Innenortsbereich im Sinne von § 34 BauGB zuzuordnen. Danach können, wenn das Grundstück bebaubar ist und die vollständige Erschließung (Art. 4 BayBO) gegeben ist, Bauvorhaben verwirklicht werden.

 

Mit farblicher Markierung auf anliegenden Lageplan sind die Besitzverhältnisse dargestellt. Danach ist das Grundstück Fl. Nr. 2666 fast vollständig von Flächen umschlossen, die im Besitz eines Eigentümers sind. Auch die benachbarten, kleinparzellierten Grundstücke sind zum Großteil im alleinigen Eigentum von zwei Besitzern. Diese könnten, wie schon oben erwähnt, qualifizierte Bauvorhaben auf ihren Flächen verwirklichen.

 

Die Frage der derzeitigen Nutzung ist für die Beurteilung, ob eine Bebaubarkeit für das jeweilige Grundstück gegeben ist, rechtsunerheblich.

 

Aufgrund der vorliegenden Besitzverhältnisse, der vorhandenen Bebauung und des planlich eingeengten Planungsspielraums ist die Festlegung eines Baugebiets mit dem Erlass eines Bebauungsplans mit nicht unerheblichen Kosten (Planungskosten, Umlegungsverfahrenskosten und weitere Erschließungsaufwände) verbunden.


Beschluss:

 

Dem Antrag auf Nutzungsänderung von Gärten in der Ringstraße zu „Bauerwartungsland“ wird stattgegeben.