Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Anwesend: 13, Befangen: 15

Sachverhalt:

 

Mit Bauantragsunterlagen vom 09.06.2015 wurde für das Grundstück Fl. Nr. 15.925/2, St.-Georg-Straße 2 die Errichtung einer Grenzgarage angezeigt und wegen der Baugrenzenüberschreitung Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Turnhalle Süd“ beantragt.

 

Beabsichtigt ist die Errichtung eines verfahrensfreien Bauvorhabens (Garage) im Sinne von Art. 57 Abs. 1 Zif. 1 Buchst. b) BayBO. Es soll als Grenzbebauung an der nördlichen Grundstücksgrenze zur Ausführung kommen. Die materiell-rechtlichen Vorgaben der Bestimmung werden eingehalten, allerdings wird die im v.g Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze im rückwärtigen Grundstücksbereich überschritten.

 

Mit Schreiben vom 22.05.2015 wurde Antrag auf Befreiung von der Baugrenzenfestsetzung des Bebauungsplans wegen Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze gestellt. Begründet wird dies mit einer besseren räumlichen Grundstücksnutzung und dem ungehinderten Gebäudezutritt.

 

Die Grundstücksnachbarn haben dem Bauvorhaben mit Unterschriftleistung zugestimmt.

 

Die Erteilung einer Abweichung von örtlichen Bauvorschriften, hier o. g. Bebauungsplan, kann  ausgesprochen werden, wenn Beeinträchtigungen unter Würdigung öffentlich-rechtlich geschützter nachbarlicher Belange nicht vorliegen.

 

Die nachbarlichen Belange werden berücksichtigt, insbesondere verbleibt laut Planung zum östlich gelegenen Grundstück noch eine Abstandsfläche von > 3 m.

 

Die Planunterlagen sind vollständig, die Nachbarn haben dem Vorhaben zugestimmt und es sind keine weiteren öffentlich-rechtlichen Belange beeinträchtigt. Insbesondere werden die Grundzüge der städtebaulichen Planung eingehalten.

 

Dem Bauvorhaben kann das gemeindliche Einvernehmen und Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Turnhalle Süd“ erteilt werden.


Beschluss:

 

  1. Dem Antrag auf Befreiung von der Baugrenzenfestsetzung im rückwärtigen Grundstücksbereich zur Errichtung einer Grenzgarage an der nördlichen Grundstücksgrenze wird stattgegeben und

  2. der Errichtung der Grenzgarage zugestimmt.