Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

 

In Neubrunn und Böttigheim sind öffentliche Feld- und Waldwege zur Nutzung für den Fahrradverkehr ausgebaut worden. Die fertiggestellten Wege sind zwischenzeitlich in das Radwegenetz des Landkreises Würzburg aufgenommen worden.

 

Die öffentlichen Feld- und Waldwege dienen nach ihrer Klassifizierung der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken (Art. 53 Zif. 1 BayStrWG) und liegen in der Straßenbaulast des Marktes Neubrunn.

 

Durch die zusätzliche Aufnahme von Fahrradverkehr wird die Nutzungsart erweitert, was einer Widmungsänderung, -erweiterung für die entsprechenden Radwegestrecken bedarf.

 

Die Aufnahme des Radverkehrs führt zu keiner Änderung der Straßenklassifizierung, weil die überwiegende Verkehrsbedeutung weiterhin den Vorgaben des Art. 53 Zif. 1 BayStrWG entspricht.

 

Die betroffenen Radwegestrecken sind im Sinne von § 1 der Verordnung über die Merkmale für ausgebaute öffentliche Feld- und Waldwege v. 19.11.1968 hinsichtlich der schadlosen Ableitung von Niederschlagswasser; der Achslastaufnahme von mind. 3,0 to; einer die Tragschicht schützenden Deckschicht und einer Fahrbahnbreite von mind. 2,50 m ausgebaut.

 

Für die Aufnahme von Radverkehr der Radweg:

 

  1. Neubrunn nach Kembach;
  2. Neubrunn nach Helmstadt;
  3. Böttigheim nach Werbach;

 

die über öffentliche Feld- und Waldwege mit Teilstrecken hinwegführen, ist eine Freigabe durch die Gemeinde zu verfügen.

 

Die Widmungserweiterung ist mittels Eintragungsverfügung in das Straßenbestandsverzeichnis durch die Verwaltung einzutragen.


Beschluss:

 

Die Radwege Neubrunn nach Helmstadt, Neubrunn nach Kembach und Böttigheim nach Werbach werden für den öffentlichen Radwegeverkehr freigegeben und die Eintragung in die Straßenbestandsverzeichnisse verfügt.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Eintragungsverfügungen im Sinne des BayStrWG i. V. m. der BestandsverzeichnisVO zu erstellen und die Bestandsverzeichnisse entsprechend zu ergänzen.