Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Auf dem Grundstück Fl. Nr. 165/1, Gemarkung Böttigheim ist nach Abriss einer Altscheune die Neuerrichtung einer Scheune zum Unterstellen von landwirtschaftlichen Geräten geplant.

 

Da die geplante Scheune auf der Grundstücksgrenze zur Ausführung kommen soll, wird sich die Abstandsfläche auf das benachbarte Grundstück ausdehnen.

Abstandflächen haben nach Art. 6 Abs. 2 BayBO auf dem Baugrundstück zu liegen. Ist dies nicht möglich, muss für die übergreifende Abstandsfläche rechtlich abgesichert eine Übernahmeerklärung vom belasteten Grundstück vorliegen (Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO).

Eine Abstandsflächenübernahmeerklärung des Grundeigentümers der Fl. Nr. 167, Gmrkg. Böttigheim liegt nicht vor.

Da das Altgebäude abgebrochen werden soll, ist hier eine Abrissanzeige im Sinne von Art. 57 Abs. 4 BayBO vorzulegen bzw. Bestandszeichnungen den Bauantragsunterlagen beizufügen.

Ferner fehlt ein Nachweis der Standsicherheit bzw. Erklärung des Planers nach Maßgabe des Kriterienkatalogs der Anlage 2 zur BauvorlagenVO.

Der Antragsteller wurde auf die baurechtlichen Erfordernisse zur Ergänzung und Vervollständigung der Bauantragsunterlagen im Sinne von Art. 65 BayBO hingewiesen und zur Ergänzung der Antragsunterlagen aufgefordert. Die fehlenden Unterlagen wurden bisher noch nicht eingereicht.

 

Die Nachbarunterschrift liegt vor, allerdings mit dem Hinweis, dass keine Grenzüberbauung erfolgt.

 

Im Übrigen werden die Voraussetzungen des § 34 BauGB erfüllt und keine sonstigen öffentlich-  rechtlichen Belange beeinträchtigt.

 

Die materiell-rechtliche Prüfung des Bauantrags obliegt im Übrigen der Bauaufsichtsbehörde (LRA WÜ). Die gemeindliche Stellungnahme beschränkt sich auf planungsrechtliche Aspekte.


Beschluss:

 

Die Gemeinde erteilt ihr grundsätzliches Einvernehmen zur Errichtung einer Scheune.