Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Auf dem Grundstück Fl. Nr. 320/18, Gemarkung Böttigheim, ist die Errichtung eines Carports geplant. Es soll an die bestehende Garage angebaut werden.  Der Anbau überschreitet die im Bebauungsplan „Brennofen II“ im Süden des Grundstücks festgesetzte Baugrenze.

 

Mit Bauantrag vom 29.06.2015, Eingang am 28.08.2015 wurde Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Fl. Nr. 320/18, Gemarkung Böttigheim, gestellt. Danach ist vorgesehen, das Carport an die bestehende Garage anzubauen.

 

Die im Baugebiet „Brennofen II“ geplanten Baulichkeiten ist der Gebäudeklasse 1 nach Art. 2, Abs. 3, Nr. 1, Buchst. a BayBO zuzuordnen. Grundsätzlich wäre das Bauvorhaben als genehmigungsfrei im Sinne von Art. 57 BayBO einzustufen, wenn es die Festsetzungen des Bebauungsplans einhalten würde. Bedingt durch die beabsichtigte Überschreitung der im Bebauungsplan vorgegebenen Baugrenze ist eine Befreiung davon erforderlich. Ferner wird die maximale Grenzbebauungslänge von 9 m um 2,24 m überschritten, was dazu führt, dass das Gebäude nicht mehr als genehmigungsfreie Grenzgarage im Sinne von Art. 6 Abs. 9 Zif. 1 BayBO zu behandeln ist und somit nicht ohne gesicherte Abstandsfläche errichtet werden darf. Da die Abstandsfläche nicht auf dem Baugrundstück sondern auf dem benachbarten Grundstück zum Liegen kommt, bedarf dies der Zustimmung des Nachbarn.

 

Der Grundstücksnachbar hat mit Abstandsflächenübernahmeerklärung vom 19.08.2015 der Gebäudeabstandsfläche auf seinem Grund zugestimmt.

 

Für die Baugrenzenüberschreitung wurde mit Schreiben zum Bauantrag Antrag auf Befreiung von der Bebauungsplanfestsetzung „Baugrenze“ im Bebauungsplan „Brennofen II“ gestellt.

 

Das Vorhaben hält im Übrigen die Festsetzungen des Bebauungsplans ein. Insbesondere werden Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen berücksichtigt. Die Erschließung i. S. v. Art. 4 BayBO ist gesichert.

 

Die benachbarten Eigentümer haben dem Bauantrag per Unterschrift zugestimmt.

 

Die Antragsunterlagen sind vollständig.

 

Im Übrigen sind keine weiteren öffentlich-rechtlichen Belange dem Bauvorhaben entgegenstehend erkennbar.


Beschluss:

 

Dem Antrag auf Befreiung von der Bebauungsplanfestsetzung „Baugrenze“ wegen Überschreitung der Baugrenze und dem Bauantrag zur Errichtung eines Carports an der bestehenden Garage wird zugestimmt.