Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Die Fa. Windenergie Neubrunn 2 GmbH & Co KG (Vorhabensträger) beabsichtigt in Kürze mit dem Bau einer genehmigten Windenergieanlage auf dem Grundstück Fl. Nr. 21.536, Gemarkung Neubrunn, zu beginnen. Dazu ist vorgesehen, die Zuwegung, den An- und Abtransport von Materialen, Bauteilen etc. über die öffentlichen Feld- und Waldwege mit den Flurnummern 19.231 und 19.246 durchzuführen.

 

Diese im Eigentum des Marktes Neubrunn befindlichen Wege sind dem öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Verkehr gewidmet. Eine darüber hinausgehende Nutzungsart, -umfang und Dauerhaftigkeit bedarf einer erlaubten Sondernutzung nach Art. 18 Bayer. Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG), weil die Nutzung über den gewidmeten Gemeingebrauch im Sinne des Art. 14 BayStrWG hinausgeht.

 

Für die Erteilung der Sondernutzung ist der Markt Neubrunn als Straßenbaulastträger zuständig.

 

Der Vorhabensträger hat dem Markt Neubrunn einen Wegenutzungsvertrag vorgelegt, der den Ausbau für die Nutzung von Schwerlastverkehr, die Nutzung und Regelungen für den Unterhalt beschreibt und festlegt. Die darin getroffenen Regelungen entsprechen den bisherigen Vorgaben und Regelungen des Marktes für die Sondernutzung von öffentlichen Feld- und Waldwegen zum Bau und Betrieb von WKA`en.

 

Der Markt Neubrunn ist danach vom Ausbau und event. Rückbau der Wege von der Kostentragung und den Haftungspflichten während der Sondernutzung befreit.


Beschluss:

 

  1. Dem vorgelegten Wegenutzungsvertag wird zugestimmt und
  2. der Erste Bürgermeister zur Unterzeichnung des Vertrags bevollmächtigt.