Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

 

Dem Markt Neubrunn wurde ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung vom 28.08.2015 zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage vorgelegt.

 

Die im Baugebiet „Wenkheimer Straße IV“ geplanten Baulichkeiten sind der Gebäudeklasse 1 nach Art. 2, Abs. 3, Nr. 1, Buchst. a BayBO zuzuordnen. Grundsätzlich wäre das Bauvorhaben als genehmigungsfrei im Sinne von Art. 57 BayBO einzustufen, wenn es die Festsetzungen des Bebauungsplans einhalten würde, die es mit nachfolgend genannten Änderungen nicht erfüllt.

 

Nach den Antrags- und Planunterlagen zum Bauvorhaben ist vorgesehen,

 

  • ein versetztes Pultdach auszuführen,
  • mit einer Dachneigung von 22° und
  • die Dacheindeckung als Stehfalzdach herzustellen;
  • eine bergseitige Wandhöhe des Wohngebäudes von 6,15 m zu erstellen;
  • die Garage in Flachdachausführung  zu bauen und
  • ein zweites Vollgeschoss unter Wegfall des Kniestocks zu errichten sowie
  • die südliche Baugrenze mit dem Balkon / überdachter Freisitz geringfügig zu überschreiten.

 

Bedingt durch die beabsichtigten Über- bzw. Unterschreitungen der im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen wie der vorgegebenen Satteldachausführung, Dachneigung von 30° - 48°, Dacheindeckung mit Ziegel, bergseitige Wandhöhe von 4,20 m, Garage mit Dach analog zum Wohnhaus, Kniestock bís max. 30 cm Höhe sowie der Überschreitung der südlichen Baugrenze ist eine Baugenehmigung erforderlich, die auch so beantragt wurde.


 

Für die Nichteinhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans wurde Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB beantragt.

 

Die Nichteinhaltung der BPlan-Festsetzungen werden im Wesentlichen mit architektonischen Planansätzen begründet und sind im Schreiben vom 31.08.2015 dargelegt.

 

Beurteilung durch die Bauverwaltung:

Die Flachdachausführung der Grenzgarage begünstigt den Grundstücksnachbarn, weil durch den Satteldachaufbau eine geringere Wand-/Ansichtshöhe (z. B. Giebelwand) gegeben ist.

 

Die Wandhöhenüberschreitung der nördlichen, bergseitigen Hauswand führt auch hier zu keiner nennenswerten Beeinträchtigung, weil nach Zif. 2.3.2 des Bebauungsplans ausnahmsweise die Ausführung eines Vollgeschosses im Dachgeschoss möglich ist, wenn die Vollgeschossanzahl und Geschossflächenzahl (GFZ) nicht überschritten werden.

Festgesetzt und geplant sind 2 Vollgeschosse mit einer GFZ von 0,8, geplant sind 0,491, somit werden diese BPlan-Vorgaben eingehalten.

 

Eine Dachneigung von 22° auszuführen berücksichtigt den zweigeschossigen Gebäudeaufbau und führt mit seinem abgesetzten Dach zu einer aufgelockerten Südansicht des Gebäudes mit der Folge, dass im Gegensatz zum vorgegebenen Satteldach eine geringere Baumasse entsteht. Hier wird die Topographie des Geländes, aus westlicher Ansicht betrachtet, berücksichtigt.

 

Die Dacheindeckung in Stehfalzausführung ist eine modernere, zeitgemäße Art der Dachbedeckung und kann im Hinblick auf vorhandene, genehmigungsfreie Solaranlagen benachbarter Gebäude nicht mehr als störend empfunden werden.

 

Die Überschreitung der südlichen Baugrenze durch den Balkon kann als geringfügig betrachtet werden. Insbesondere verbleiben die erforderlichen Abstandsflächen auf dem Baugrundstück.

 

Das Vorhaben hält die weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans ein. Insbesondere werden Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen berücksichtigt. Die Erschließung i. S. v. Art. 4 BayBO ist gesichert.

 

Die benachbarten Eigentümer haben dem Bauantrag per Unterschrift zugestimmt.

 

Die Antragsunterlagen sind vollständig.

 

Im Übrigen sind keine weiteren öffentlich-rechtlichen Belange dem Bauvorhaben entgegenstehend erkennbar.

 


Beschluss:

 

1. Dem Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage wird zugestimmt.

 

2. Den beantragten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Wenkheimer Straße IV“

 

·         versetztes Pultdach statt Satteldach,

·         Dachneigung von 22° statt 30° - 48° und

·         Dacheindeckung als Stehfalzdach statt Ziegel oder Dachstein;

·         bergseitige Wandhöhe des Wohngebäudes von 6,15 m statt 4,20 m;

·         Flachdachgarage statt angepasstes Wohnhausdach

·         zweites Vollgeschoss unter Wegfall des Kniestocks statt einem Vollgeschoss mit Satteldach

·         Überschreitung der südlichen Baugrenze durch die Errichtung eines Balkons/überdachten Freisitz

 

wird zugestimmt.