Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Der Marktgemeinderat hat zuletzt in seiner Sitzung am 18.07.2006 eine Ermäßigung der Kindergartenbeiträge für zweite und dritte Kinder beschlossen, um ein Signal für Familienfreundlichkeit zu setzen.

 

Für das Zweitkind wird der Kindergartenbeitrag um 40 % ermäßigt, das dritte Kind ist generell frei. Das Kind mit der geringeren Buchungszeit gilt als Zweitkind. Diese Regelung gilt für beide örtlichen Kindergärten. Die Kindergartenbeiträge in Neubrunn und Böttigheim sind unterschiedlich. In Neubrunn beträgt der Basisbeitrag für den Kindergarten (3 – 4 Std.) 90,- €, jede weitere Buchungsstunde 5,- € Aufschlag. In der Kinderkrippe beträgt der Basisbeitrag (1 – 2 Std.) 105,- €, jede weitere Buchungsstunde 5,- € Aufschlag. Im Kindergarten Böttigheim beträgt der Basisbeitrag (3 – 4 Std.) 80,- €, jede weitere Buchungsstunde 6,- € Aufschlag.

 

Träger des Kindergartens in Neubrunn ist der St. Elisabeth Verein. Träger des Kindergartens in Böttigheim ist der Markt Neubrunn.

 

Nach neuer gesetzlicher Regelung ist aktuell das letzte Kindergartenjahr für die Eltern „kostenfrei“. Somit ergibt sich die Situation, dass z.B. Eltern, von denen drei Kinder den Kindergarten besuchen, insgesamt nur noch 60 % Beitrag eines Kindes zahlen, 240 % des Beitrages wird durch öffentliche Gelder finanziert (100 % Freistaat Bayern, 140 % Markt Neubrunn).

 

Es wird diskutiert, wie eine künftige Regelung zu unseren freiwilligen Leistungen bezügl. einer Ermäßigung aussehen soll.


Beschluss:

 

Um auch weiterhin ein Zeichen für Familienfreundlichkeit zu setzen, wird an einer Ermäßigung der Beiträge als freiwillige Leistung des Marktes Neubrunn festgehalten.

Die Ermäßigungen bleiben für Zweitkinder bei 40%, Drittkinder 100 %. Erstkind ist das Kind mit dem höchsten tatsächlichen Elternanteil, Zweitkind ist das Kind, mit dem zweithöchsten tatsächlichen Elternanteil, Drittkind ist das Kind mit dem niedrigsten tatsächlichen Elternanteil. Die freiwillige Leistung (Ermäßigung) des Marktes Neubrunn wird nur gewährt, wenn keine sonstigen Leistungen Dritter, z. B. Sozialleistungen, etc. gewährt werden.