Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Nach der in Art. 61 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung beinhalteten Privatisierungsklausel soll die Gemeinde ihre Aufgaben in geeigneten Fällen daraufhin untersuchen, ob und in welchem Umfang sie durch nichtkommunale Stellen, insbesondere durch private Dritte oder durch Heranziehung Dritter, gleichartig erledigt werden können.

Diese Prüfung ist in regelmäßigen Abständen alle 5 Jahre vorzunehmen und der Rechtsaufsichtsbehörde mitzuteilen und steht nunmehr an.

 

Im Aufgabenbereich des Marktes Neubrunn ist lediglich ein Bereich durch die Inanspruchnahme eines externen Dienstleisters abgedeckt. Das Forstunternehmen Firma Graf von Wolffskeel ist vertraglich zum jährlichen Holzeinschlag im Gemeindewald beauftragt.

 

Weitere denkbare Aufgabengebiete, wie z.B. Wasserversorgung und Abwasserbehandlung, Grünanlagenpflege, Straßenreinigung mit Einzelsanierungen werden durch gemeindeeigenes Personal abgedeckt.

 

Einzelmaßnahmen, wie z. B. Wasserrohrbruchbehebungen, Tief- und Hochbauarbeiten, werden durch externe Dienstleister mit Gemeinderatsbeschluss unter Wahrung haushaltsrechtlicher Vorgaben nach der VOB öffentlich ausgeschrieben und vergeben.

 

Die Sicherstellung der Entwässerung stellt eine hoheitliche Aufgabe dar. Der Winterdienst ist bei Betrachtung der Reaktionszeit sowie der Fixkosten (Bereithaltung von Maschinen und Personal) in der Größenordnung des Marktes Neubrunn nicht wirtschaftlich zu privatisieren.

Entscheidende Faktoren bei der Beurteilung, ob eine Privatisierung sinnvoll ist, sind u. a. auch das Dispositionsrecht und der Einfluss auf die Gestaltung bei der Aufgabenausführung. Es erscheint nicht sinnvoll, die Herrschaft auch und insbesondere mit Blick auf die wirtschaftlichen Folgen, aus der Hand zu geben. Ein privates Unternehmen muss Gewinn erwirtschaften.

Im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit wäre zu prüfen, ob bestimmte Aufgaben z. B. im Bereich der ILE erledigt werden könnten.

 

Dem Markt steht bei der Prüfung bzgl. der Privatisierungsklausel ein weitgehender Beurteilungs- und Ermessenspielraum zu. Auch besteht keine Privatisierungsverpflichtung im Sinne von Art. 61 Abs. 2 S. 2 GO.


Beschluss:

 

Außer der Leistungsvergabe an das Forstunternehmen v. Wolffskeel wird derzeit kein externer Dienstleister für gemeindliche Aufgaben im eigenen Wirkungskreis beauftragt. Die bisherige Struktur der Aufgabenerfüllung wird beibehalten.