Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

 

Auf dem Grundstück Fl. Nr. 2763, Gemarkung Böttigheim, Lage: Dürre Wiesen, ist die Errichtung einer landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle zur Maschinenunterstellung, Heulagerung und Viehunterstand im Winter geplant. Das Vorhaben kommt anliegend zum Rothgraben, Gewässer III. Ordnung zur Ausführung. Das anfallende Niederschlagswasser von den Dachflächen soll dem Graben zugeführt werden.

 

Das Bauvorhaben liegt im planerischen Außenbereich und ist daher nach § 35 BauGB zu beurteilen. Hiernach sind insbesondere nur sog. Privilegierte Vorhaben, wie z. B. land- o. forstwirtschaftlicher Betrieb, Fernmeldewesen etc. zulässig (§ 35 Abs. 1 u 2 BauGB) vorliegt.

 

Eine diesbzgl. Privilegierung ist für das beantragte Bauvorhaben erkennbar. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg bewertet in seiner Stellungnahme vom 02.10.2015 die Bewirtschaftung als landwirtschaftlichen Betrieb, weil es sich bei dieser Art von Tierhaltung um Landwirtschaft im Sinne des Baurechts nach  § 201 BauGB handelt, somit ist eine Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Ziff. 1 BauGB gegeben.

 

Durch das Vorhaben darf es allerdings nicht zu einer Beeinträchtigung öffentlicher Interessen kommen, was dann gegeben wäre, wenn durch das Vorhaben unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen und Wege, sowie für andere Verkehrseinrichtungen und der Abwasserbeseitigung für die Gemeinde entstehen könnten.

 

Das betreffende Grundstücksareal ist wegemäßig über einen öffentlichen Feld- und Waldweg erschlossen. Im näheren Umfeld befinden sich schon zwei landwirtschaftliche Geräte- und Lagerhallen.

 

Das Grundstück ist wegemäßig erschlossen im Sinne von Art. 4 BayBO. Eine Wasserversorgung ist nicht erforderlich. Das Niederschlagswasser soll dem angrenzenden Rothgraben (Gew. III. Ordnung) zugeleitet werden.

 

Die benachbarten Eigentümer haben dem Bauantrag per Unterschrift zugestimmt.

Die Antragsunterlagen sind vollständig. Im Übrigen sind keine weiteren öffentlich-rechtlichen Belange dem Bauvorhaben entgegenstehend erkennbar.

 

Für die Einleitung des Dachflächenwassers in den Rothgraben ist der Abschluss eines Nutzungsvertrages erforderlich, da die Gemeinde als Gewässereigentümer in der Ausübung ihrer Gewässerunterhaltungspflicht beschränkt wird. Ein Nutzungsvertrag für die Gewässerbenutzung liegt als Anlage bei.