Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 3

Sachverhalt:

 

Auf dem Grundstück Fl. Nr. 14.900, Gemarkung Neubrunn ist folgendes Bauvorhaben beabsichtigt:

„Nutzungsänderung einer bestehenden landwirtschaftl. Halle zu einem offenen Pferdelaufstall mit Nebenräumen und Errichtung einer Reithalle.“

 

Für dieses Vorhaben wurden Antragsunterlagen auf Erteilung eines Vorbescheids eingereicht.

 

Das geplante Bauvorhaben liegt im planerischen Außenbereich und ist daher nach § 35 BauGB zu beurteilen. Hiernach sind insbesondere nur sog. privilegierte Vorhaben, wie z. B. land- o. forstwirtschaftlicher Betrieb, Fernmeldewesen etc. zulässig (§ 35 Abs. 1 Zif. 1 - 6 BauGB).

 

Eine diesbzgl. Privilegierung ist zwar für das beantragte Bauvorhaben nicht erkennbar, jedoch ist nach § 35 Abs. 2 BauGB eine Ausnahmeregelung gegeben, wonach im Einzelfall sonstige Vorhaben zugelassen werden können, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.

 

Da das betreffende Grundstücksareal baulich und wegemäßig schon erschlossen ist, sind grundsätzlich keine Beeinträchtigungen öffentlicher Belange vorliegend, die dem Vorhaben negativ entgegenstehen würden.

Da allerdings im vorliegenden Sachverhalt die Zuwegung zur geplanten Reit- und Stallanlage über den anliegenden beschränkt-öffentlichen Feldweg, Fl. Nr. 13.645 -Beckenpfad-, Gmrkg. Neubrunn, erfolgen soll, sind Beeinträchtigungen öffentlicher Art zu erwarten.

 

Die der Gemeinde obliegende Wegeunterhaltungs- und Sicherungspflicht wird in erhöhtem Maße in Anspruch genommen, was über die allgemein übliche Nutzungsart „Land- und forstwirtschaftliche Nutzung“ eines Feldweges hinausgeht. Desweiteren ist hier eine Sondernutzung gegeben, weil die Nutzung über die Widmungsbeschränkung „Öffentlicher Feld- und Waldweg“ hinausreicht.

 

Die Antragsunterlagen für die Erteilung eines Vorbescheides sind bezogen auf die Baulichkeiten vollständig bzw. der amtl. Katasterkartenplan wird nachgereicht.

 

Die gesicherte Ver- und Entsorgung des Anwesens ist nicht dargestellt.

 

Eine Unterhaltsregelung für den Weg und Erschließung des Areals ist mittels öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen (Erschließungs- und Nutzungsverträge)  grundsätzlich möglich.

 

Vom Marktgemeinderat ist über die Bauvoranfrage zu beraten und insbesondere Beschluss darüber zu fassen, ob dem Bauvorhaben im Rahmen der Erteilung eines Vorbescheids grundsätzlich zugestimmt werden kann. Bedingung für das spätere Baugenehmigungsverfahren ist die öffentlich-rechtlich vertragliche Absicherung der Erschließung etc..


Beschluss:

 

Der Bauvoranfrage wird unter dem Vorbehalt grundsätzlich zugestimmt, dass bei Beantragung einer Baugenehmigung die erschließungsrechtlichen Grundvoraussetzungen, wie z. B. Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen erfüllt sein müssen.