Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Dem Markt Neubrunn wurde ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung vom 17.12.2015 zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage vorgelegt.

 

Die im Baugebiet „Wertheimer Ring“ geplanten Baulichkeiten sind der Gebäudeklasse 1 nach Art. 2, Abs. 3, Nr. 1, Buchst. a BayBO zuzuordnen. Grundsätzlich wäre das Bauvorhaben als genehmigungsfrei im Sinne von Art. 57 BayBO einzustufen, wenn es die Festsetzungen des Bebauungsplans einhalten würde, die es mit nachfolgend genannten Änderungen nicht erfüllt.

 

Nach den Antrags- und Planunterlagen zum Bauvorhaben ist vorgesehen, die

 

       südliche Baugrenze um ca. 0,60 m und östliche Baugrenze um ca. 3,50 m,

       Traufhöhe (= lt. Plan Wandhöhe) von 6,20 auf 6,50 m zu überschreiten und

       Dachneigung des Walmdaches mit 22° Dachneigung sowie

       Dacheindeckung in Graphit auszuführen.

 

Bedingt durch die beabsichtigten Über- bzw. Unterschreitungen der im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen wie der vorgegebenen Dachneigung von 30° - 48°, Dacheindeckung in den Farbspektren naturrot bis braun, Wandhöhe von 3,00 m (Art. 6 BayBO) sowie der Baugrenzenüberschreitungen ist eine Baugenehmigung erforderlich, die auch so beantragt wurde.

 

Für die Nichteinhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans wurde Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB beantragt, die im Wesentlichen mit architektonischen Überlegungen begründet werden. Sie sind im Schreiben vom 17.12.2015 dargelegt.

 

Beurteilung durch die Bauverwaltung:

 

Die Verringerung der Dachneigung des Walmdachs von 30° auf 22° ist städtebaulich vertretbar, weil in der Umgebungsbebauung zum einen Walm- und Satteldächer mit gleichartiger Dachneigung vorhanden sind und sich zum anderen die Gebäudekubatur dadurch verringert und in den vorhandenen Baubestand einfügt.

 

Eine Wandhöhenüberschreitung ist nicht gegeben, weil das Gebäude der Gebäudeklasse 1 nach Art. 2 Abs. 3 Zif. 1, Buchst. a) zuzuordnen ist.

 

Die Dacheindeckung in der Farbe Graphit auszuführen ist vertretbar.

 

Die Überschreitung der Baugrenzen ist durch den Baugrundstückszuschnitt bedingt und zur ökonomischeren Ausnutzung der Baufläche erforderlich.

 

Das Vorhaben hält die weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans ein. Insbesondere werden Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen berücksichtigt. Die Erschließung i. S. v. Art. 4 BayBO ist gesichert.

 

Der Markt Neubrunn ist mit den anliegenden Grundstücken unmittelbarer Nachbar zum Baugrundstück, weil der Eigentumsübergang grundbuchrechtlich noch nicht vollzogen ist.

 

Die Antragsunterlagen sind vollständig. Im Übrigen sind keine weiteren öffentlich-rechtlichen Belange dem Bauvorhaben entgegenstehend erkennbar.


Beschluss:

 

  1. Dem Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 329/19, Gmrkg. Böttigheim, wird zugestimmt.

 

  1. Den beantragten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Wertheimer Ring“

 

·       Überschreitung der südlichen Baugrenze um ca. 0,60 m und der östlichen Baugrenze um ca. 3,50 m,

·       Dachneigung von 22° des Walmdaches sowie

·       Dacheindeckung mit Betondachsteinen in der Farbe Graphit auszuführen.