Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 1

Sachverhalt:

 

Auf dem Grundstück Fl. Nr. 1.083 ist die Errichtung einer Mehrfachgarage geplant. Für das Gebäude sind Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO einzuhalten. Diese werden nicht vollständig auf dem Baugrundstück zum liegen kommen. Teilweise reicht die Abstandsfläche auf öffentlichen Verkehrsgrund und auf benachbarten Privatgrund hinein. Der betroffene Nachbargrundeigentümer hat der Abstandsflächenübernahme schriftlich zugestimmt (Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO). Für den Bereich des öffentlichen Verkehrsgrundes (Kreisstraße WÜ 60) ist eine Abstandsflächenbelegung bis zur Hälfte des Verkehrsgrundes möglich (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO).

 

Für diese Abstandsflächenregelungen wurde mit Schreiben vom 23.12.2015 Zustimmung von Seiten des Nachbareigentümers erteilt.

 

Das Bauvorhaben kommt im unbeplanten Innenbereich (Dorfgebiet) zur Ausführung und ist daher nach § 34 BauGB zu beurteilen. Hiernach sind Vorhaben zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung –MD- einfügen und die Erschließung gesichert ist.

 

Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 u. 2 BauGB sind als erfüllt anzusehen.

 

Im Übrigen sind keine weiteren öffentlich-rechtlichen Belange dem Bauvorhaben entgegenstehend erkennbar.


Beschluss:

 

Für das Bauvorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.