Sachverhalt:

 

Das Kath. Pfarramt Maria Himmelfahrt hat mit Schreiben vom 15.12.2014 eine notwendige Innenrenovierung der Pfarrkirche in Böttigheim angezeigt und hierzu einen Baufallbericht (Anlage 1) zur Schadensermittlung des Diözesanbauamtes Würzburg vom 15.10.2014 vorgelegt.

 

Nunmehr hat das Kath. Pfarramt Maria Himmelfahrt, Neubrunn, mit Schreiben vom 15.12.2015 für die Innenrenovierung der kath. Pfarrkirche in Böttigheim unter Beifügung einer Kostener-mittlung (Anlage 2) in Höhe von 593.849,08 € einen Zuschussantrag gestellt. Begründet wird die Antragstellung auf die der Gemeinde obliegende Baulastverpflichtung an dem Kirchengebäude. Die Gemeinde soll 1/3 der Gesamtkosten (= 197.949,69 €) übernehmen und 2/3 die Diözese und Kirchenstiftung Böttigheim (= 296.924,54 €).

 

Zur bestehenden Baulastverpflichtung der Gemeinde für den Kirchenunterhalt in Böttigheim hat der Bayer. Gemeindetag schon mit Schreiben vom 24.05.1983 (Anlage 3) ausführlich Stellung genommen, die rechtlich nicht gesicherte und hinreichend nachgewiesene Baulastverpflichtung und die grundlegende Frage des Eigentumsverhältnisses mit den damit verbundenen Verpflich-tungen hervorgehoben. Insbesondere, dass ein Nachweis über eine „staatsaufsichtliche Genehmigung“ der zur Begründung einer Baulastpflicht erbracht sein müsste.

 

Nach Durchsicht hier vorliegender Unterlagen und Schriftstücke ergibt sich schlussfolgernd folgendes:

 

  1. Eine der Gemeinde obliegende Baulastverpflichtung an dem Kirchengebäude ist nicht belegbar bzw. hinreichend nachgewiesen.

 

  1. Die grundsätzliche Frage des Eigentumsverhältnisses an der Kirche ist nicht geklärt, weil nach o.g. Unterlagen die Gemeinde Anno 1702 als Eigentümerin erwähnt wird. Vielmehr lässt es den Schluss zu, dass die Gemeinde (kirchliche o. politische - welche ?) in früherer Zeit aus ihrem Eigentumsrecht heraus für sich aus kommunalpolitischer Sicht ohne Rechtsanerkenntnis eine Baulastverpflichtung sah und nicht kirchenrechtliche Vorgaben diese begründete.

 

  1. Den Nachweis, die besondere Baulastverpflichtung für die Gemeinde zu belegen, obliegt den kirchlichen Stellen. Es liegt an ihr ggf. Klage zu erheben, ob eine ungerechtfertigte Einschränkung der Baupflichtleistung der Gemeinde vorliegt.

 

Unter Beachtung der in Art. 57 Gemeindeordnung normierten Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde sind in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit diese Aufgaben zu erfüllen. In diesem Sinne ist zu bemerken, dass durch die Beteiligung der Gemeinde am Kindergartenumbau in Neubrunn Investitionsmaßnahmen zur Erhaltung und Erneuerung von öffentlichen Einrichtungen zurückgestellt wurden, die der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen (Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung, öffentlicher Straßenverkehr, Feuersicherheit usw.). Deshalb sind zur Abwägung der Dringlichkeit, Notwendigkeit und Finanzierbarkeit unter Beachtung allgemeiner Verwaltungs- und haushaltsrechtlicher Vorgaben nachfolgende, anstehende Maßnahmen zu nennen, die zur Umsetzung anstehen:

 

  1. Tilgung, Restfinanzierung Kindergartenneubau Neubrunn;
  2. Sanierung - Kanalisationsanlagen mit Neubau von Regenentlastungsanlagen etc.;
  3. Sanierung - Kläranlagen Neubrunn und Böttigheim;
  4. Klärschlammräumung;
  5. Neubau Feuerwehrgerätehaus und Schulungsgebäude;
  6. Gerätehalle im Bauhof;
  7. Straßensanierung / -erneuerungen in Böttigheim und Neubrunn;
  8. Wegebau Flurbereinigung Böttigheim;
  9. Modernisierung der Heizungsanlagen in der Turnhalle und Rathaus;
  10. Kleinkinderbecken im Freibad;
  11. Grunderwerb und Erschließung von Gewerbe-/Baugebiete;
  12. Erweiterung Kindergarten Neubrunn – „Kinderkrippe“
  13. Sanitäranlagensanierung Turnhalle mit Treppenerneuerung;
  14. Dachsanierung und Fassade Rathaus Böttigheim;

 

Aus Sicht der Verwaltung sollte mit einer Beschlussfassung zur Zuschussgewährung ausdrücklich festgelegt werden, dass die Leistung ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht erfolgt, um nicht eine endgültige Begründung der Baulastverpflichtung auf Dauer zu schaffen.

 

Der Gemeinderat ist der Ansicht, dass sich die Gemeinde prinzipiell beteiligen sollte, jedoch soll außer dem prozentualen Anteil auch eine Höchstgrenze des Betrages festgelegt werden.

Zunächst wird eroiert, in welcher Höhe ein Zuschuss für die Kirchenrenovierung in Neubrunn gezahlt worden ist.

 

Die Thematik wird in einer weiteren Sitzung besprochen.