Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Zu diesem Tagesordnungspunkt wird auf TOP 1 der Sitzung vom 02.02.2016 verwiesen.

 

Der Bauherr wurde angeschrieben. Heute ist die Antwort von diesem eingegangen.

Der Vorsitzende verliest diese.

 

Es wurde nach der Sozialverträglichkeit gefragt, da keine Familienzimmer eingeplant sind. Weiterhin wurde nach einem Betreuungs-, Beschäftigungs- und Sicherheitskonzept gefragt und nach einem verantwortlichen Ansprechpartner. Hierzu teilte der Bauherr mit, dass im Sommer 2015 eine Besichtigung des Objektes mit der Leiterin des Geschäftsbereiches 2 und dem Leiter des Geschäftsbereichs 3 des LRA stattgefunden hat. Die aktuelle Planung entspreche den Vorgaben des Landratsamtes. Ausdrücklich waren keine Familienzimmer gewünscht. Das Betreuungs- und Beschäftigungskonzept erfolgt in enger Abstimmung mit dem LRA. Ein Vorort-Ansprechpartner wird anwesend sein. Das Objekt wird videoüberwacht und ist auf einen 24-h-Wachdienst aufgeschaltet. Tag und Nacht wird mind. eine Person vor Ort sein.

Im Zuge des Umbaus wird auch der Boden, das Dach und die Außenwände, die einen Vollwärmeschutz erhalten, saniert.

Falls die ausgewiesenen Stellplätze nicht ausreichen, kann die angrenzende Schotterfläche noch genutzt werden.

Die Ausnahmen nach § 246 Abs. 8 bis 17 BauGB gelten für den Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme. Es gilt dann Bestandschutz.

Zur Frage nach den nicht erkennbaren Flucht- und Rettungswegen sowie der fehlenden Brandabschnitte und Brandwände gab der Bauherr an, dass ein Brandschutzkonzept erstellt wird und der Architekt die vorgelegte Planung in Absprache mit dem Ersteller des Brandschutzkonzeptes erstellt hat.

Der Marktgemeinderat ist nach wie vor der Meinung, dass ein Einfügungsgebot nicht gegeben ist, durch die wenigen Rückzugsmöglichkeiten ein hohes Konfliktpotential besteht und der Brandschutz gar nicht gewährleistet ist.


Beschluss:

 

Da ein Einfügungsgebot nicht gegeben ist, der Brandschutz in der vorgelegten Planung nicht berücksichtigt ist und durch die fehlenden Rückzugsmöglichkeiten bei einer Belegung des geplanten Objektes mit 60 Personen eine Gefährdung der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung besteht, wird das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt.