Sachverhalt:

 

Gefördert durch das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken wurde im Rahmen eines Dorferneuerungsvorhabens „Neubrunn 4“ der Lindenplatz/Lindenstraße mit Treppenanlage, der Parkplatz im Schlossgarten mit Mauersanierung und die Ortsstraße „Lännlein“ als Stichstraße grundlegend saniert und neu gestaltet. Die Firma Trend-Bau GmbH & Co KG, Strüther Straße 25, 97285 Röttingen, erhielt mit Schreiben vom 17.02.2014 den Bauauftrag. Art und Umfang des Auftrages sind im Leistungsverzeichnis der mit öffentlicher Ausschreibung vom 06.12.2013 bekanntgegebenen Baumaßnahme näher ausgeführt.

 

Begonnen wurde die bautechnische Maßnahme mit Baueinweisung im April 2014 und mit Abnahme der Gesamtleistung am 30.04.2015 beendet.

 

Mit Beendigung des Grenzregelungsverfahrens - Vereinfachte Umlegung- (Abschluss 24.02.2016) und Nachprüfungen im Beweissicherungsverfahren sowie den vorgelegten Schlussrechnungen (SR ADBV v. 22.03.2016) - ist die Baumaßnahme in bautechnischer und rechtlicher Hinsicht als tatsächlich fertiggestellt zu beurteilen. Somit ist die endgültige Beitragspflicht für die Herstellung der Anliegerstraßen „Lindenstraße und Lännlein“ nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenausbaubeitragssatzung (ABS) vom 30.07.2013 eingetreten und es kann die endgültige Beitragserhebung nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) i. V. m. der ABS erfolgen.

 

Auf den Straßenausbaubeitrag sind mit Bescheiden vom 19.09.2014 Vorausleistungen mit einem Beitragssatz von 10,60473 €/m² festgesetzt worden.

 

Die Lindenstraße ist eine Ortsstraße und der Straßenkategorie „Anliegerstraße“ nach § 7 Abs. 2 Ziffer 1.1.1 ABS. Auch die Anlieger der Ortsstraße „Lännlein“ sind dem Kreis der Beitragspflichtigen zuzuordnen, weil das Lännlein als Stichstraße zur Lindenstraße zu werten ist.

Die Treppenanlage ist nicht beitragsfähig, da es sich um einen Verbindungsweg handelt, bei dem sich der Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke nicht exakt abgrenzen lässt (vgl. Matloch/Wiens, a. a. O., Rdnrn. 2023, 26).

 

Für die Abrechnung der Straßenausbaumaßnahmen haben nach § 7 Abs. 2 Ziffer 1.1.1  ABS die Beitragsschuldner einen Anteil am beitragsfähigen Aufwand von 65 % zu tragen.

 

Mit MGR-Beschluss vom 06.11.2012 werden die Ausbaukosten für einen Standartausbau nach KAG der Beitragsberechnung zugrunde gelegt. Ferner werden die vom Bau- und Umweltausschuss mit Beschluss vom 25.02.2016 zu reduzierenden Aufwendungen für das entsorgte teerhaltige Straßenaufbruchmaterial und der gestalterischen Leuchten beim beitragsrechtlichen Gesamtaufwand berücksichtigt.

 

Für den Straßenausbau ist insgesamt ein Kostenaufwand i. H. v. 310.932,02 € entstanden, was nach Abzug des Gemeindeanteils von 108.826,21 € einen umzulegenden Anliegeranteil am Gesamtaufwand in Höhe von 202.105,81 € ergibt. Danach errechnet sich je beitragspflichtiger Grundstücksgröße ein Beitragssatz von 14,16777 €/m².